Verlängerung Probezeit

  • Hallo!
    Ich brauche mal Euren Rat. Folgendes ist passiert:

    Zur Vermeidung einer Kündigung hat eine Kollegin die Verlängerung über die gesetzlich und einzelvertraglich vorgesehene Probezeit akzeptiert.

    Gibt es hier eine gesetzliche Grundlage und wenn ja, muss der BR angehört werden?

    Beste Grüße,
    Laura

  • Hallo Laura,

    der BR ist nicht erneut anzuhören. Es liegt ja weder eine Kündigung, noch eine neue Einstellung oder Versetzung vor.

    Ich würde mich auch ganz bedeckt halten, da die Vorgehensweise Eures AGs rechtlich nicht ganz sauber ist.

    Wichtig für Eure Kollegin ist, dass trotz Verlängerung der Probezeit nach 6 Monaten das Kündigungsschutzgesetz greift. Nach Deiner Schilderung gehe ich zumindest davon aus, dass die 6 Monate überschritten werden.

    Falls Ihr also nach Ablauf dieser 6 Monate doch noch zu einer Probezeitkündigung angehört werden solltet, müsst Ihr zwingend darauf achten, dass die Bedingungen KschG (§ 1) sowie die korrekten Kündigungsfristen eingehalten werden (verkürzte Fristen, z.B. 14 Tage gelten dann nicht mehr).

    Gruß

    Kokomiko

  • Zitat von Kokomiko :

    Wichtig für Eure Kollegin ist, dass trotz Verlängerung der Probezeit nach 6 Monaten das Kündigungsschutzgesetz greift. Nach Deiner Schilderung gehe ich zumindest davon aus, dass die 6 Monate überschritten werden. Falls Ihr also nach Ablauf dieser 6 Monate doch noch zu einer Probezeitkündigung angehört werden solltet, müsst Ihr zwingend darauf achten, dass die Bedingungen KschG (§ 1) sowie die korrekten Kündigungsfristen eingehalten werden (verkürzte Fristen, z.B. 14 Tage gelten dann nicht mehr).

    Hallo!

    Say no more... Nachzulesen z.B. im Erfurter zu § 622 BGB, Rn. 28 ff.

    Ich frage mich allerdings, was hat denn ein AG von einer Verlängerung der Probezeit über die 6 Monate hinaus? Warum macht man sowas, wenn es rechtlich betrachtet nichts bringt? Soll das einfach nur ein psychologisches Druckmittel sein?

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo Winfried,

    es könnte auch sein, dass ursprünglich eine Probezeit von 3 Monaten vereinbart war; der AN vielleicht krank war und somit der AG ihn noch länger kennenlernen möchte. Daher vielleicht eine Verlängerung der Probezeit auf 6 Monate.
    Die 6 Monate waren von Koko nur eine Vermutung.

    Gruß/Günther

  • Hallo Heelium,

    ich habe das so verstanden, dass die Probezeit verlängert wurde

    Zitat von Laura100 :

    über die gesetzlich und einzelvertraglich vorgesehene Probezeit

    hinaus - also über 6 Monate, und nur für diesen Fall gilt meine Bemerkung.

    Kokos und meine Vermutung wírd durch die Indizien gestützt, lieber Heelium...:wink:

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • @ winnie. Vielleicht steckt ja dahinter --> ich weis noch nicht und will noch mal. Manche Entscheidungsträger können sich halt nicht entscheiden. Unsere Entscheider sagen in ähnlichen Fällen (erneute Befristung) dann immer, eigentlich Probezeit nicht bestanden, aber wir sind ja soooh gut und geben Dir noch mal ne Chance.

  • Zitat von Siegbert :


    Unsere Entscheider sagen in ähnlichen Fällen (erneute Befristung) dann immer, eigentlich Probezeit nicht bestanden, aber wir sind ja soooh gut und geben Dir noch mal ne Chance.

    Hallo Siegbert,

    Vorsicht mit den Begrifflichkeiten! Eine erneute Befristung ist nur dann denkbar, wenn ein befristetes Probearbeitsverhältnis vereinbart worden wäre.
    Im Regelfall wird jedoch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis geschlossen, welches eine Probezeit von bis zu sechs Monaten und entsprechender Kündigungsmöglichkeit beinhaltet.

    Arbeitgeber versprechen sich fälschlicher Weise von der verlängerten Probezeit, dass sie damit das KSchG umgehen können, aber dem ist nicht so (Ausnahme Kleinbetrieb). Außerdem würde die Verlängerung einer Probezeit über 6 Monate hinaus dem § 622 Abs.3 BGB widersprechen.

    Es gibt nur eine rechtlich saubere Lösung, das KSchG umgehen zu können. Vor Ablauf der Probezeit wird ein Aufhebungsvertrag geschlossen, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z.B. 4 Monaten später) beinhaltet. In einem solchen Vetrag kann vereinbart werden, dass der Aufhebungsvertrag beiderseits zurück gezogen wird, so sich das AV zufrieden stellend entwickelt hat.

    Alles andere ist Mumpitz!

    Gruß

    Kokomiko

  • Zitat von Kokomiko :

    Es gibt nur eine rechtlich saubere Lösung, das KSchG umgehen zu können. Vor Ablauf der Probezeit wird ein Aufhebungsvertrag geschlossen, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z.B. 4 Monaten später) beinhaltet. In einem solchen Vetrag kann vereinbart werden, dass der Aufhebungsvertrag beiderseits zurück gezogen wird, so sich das AV zufrieden stellend entwickelt hat. Alles andere ist Mumpitz!

    Hallo!

    @Koko: Das muß ich mir erst durch den Kopf gehen lassen, ob das rechtlich sauber oder nicht doch auch Mumpitz ist. Auch wenn es rechtlich sauber wäre, müßte man allen AN von so etwas dringendst abraten, denn mit einem Aufhebungsvertrag kann man in Teufels Küche kommen (z.B. Sperrzeit).

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Zitat von Winfried :


    Auch wenn es rechtlich sauber wäre, müßte man allen AN von so etwas dringendst abraten, denn mit einem Aufhebungsvertrag kann man in Teufels Küche kommen (z.B. Sperrzeit).

    In diesem Fall nicht, da die Alternative eine Kündigung in Probezeit wäre!

    Es gab dazu vor einiger Zeit ein BAG-Urteil. Ich kann es sicherlich nachreichen.

    Lieben Gruß

    Kokomiko

    P.S.
    BAG Urteil vom 07.03.2002 AZ: 2 AZR 93/01

    http://www.rechtinco.de/arbeit…teilv070320022azr9301.php

  • Zitat von Kokomiko :

    In diesem Fall nicht, da die Alternative eine Kündigung in Probezeit wäre! Es gab dazu vor einiger Zeit ein BAG-Urteil. Ich kann es sicherlich nachreichen.

    Hallo Koko,

    das BAG hat entschieden, dass das rechtens ist, insoweit ist meine erste Frage beantwortet, danke schön!

    Ob die Bundesagentur für Arbeit allerdings eine Sperrzeit ausspricht, liegt alleine in deren Ermessen, darüber kann das BAG nichts sagen und tut es auch nicht. D.h. das Risiko besteht, betroffene AN sollten also VOR Abschluß so einer Aufhebung sich rückvergewissern.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Zitat von Winfried :


    Ob die Bundesagentur für Arbeit allerdings eine Sperrzeit ausspricht, liegt alleine in deren Ermessen, darüber kann das BAG nichts sagen und tut es auch nicht. D.h. das Risiko besteht, betroffene AN sollten also VOR Abschluß so einer Aufhebung sich rückvergewissern.

    Hallo Winfried,

    aber dafür gibt es doch das BSG... (Urteil vom 12. Juli 2006, Az.: B 11a AL 47/05 R) :wink:

    Grundsätzlich hast Du natürlich Recht, dass Aufhebungsverträge mit Vorsicht zu genießen sind.

    Aber ...

    " Eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe tritt nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB III ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und er dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. "

    Und davon kann bei der von mir geschilderten Vorgehensweise keine Rede sein!

    http://lexetius.com/2006,2344

    Ich hoffe, hiermit auch Dein zweites Fragezeichen beantwortet zu haben!

    Gruß

    Kokomiko

    [SIZE=7]P.S.
    Ein "Föttchesföhler" ist übrigens ein "Po-Grabscher"[/SIZE]

  • Hallo Alle,

    vielen Dank für eure Rückmeldungen. Ich bin gerade neu ins Forum eingestiegen und begeistert diese Art der Unterstützung von euch zu bekommen.

    Inzwischen hat der AG entschieden eine Probezeitkündigung zum 31.12.auszusprechen. Die Probezeit läuft zum 30.09. aus. Mit der Kollegin wurde vereinbart, dass danach eine Neueinstellung erfolgt, wenn der AG mit der Leistung zufrieden ist. Nett! Wenn man bedenkt, dass diese Kollegin bereits 6 Monate vor ihrer Einstellung als Freelancer in Vollzeit im Betrieb beschäftigt war.

    Viele Grüße, Laura

  • Zitat von Kokomiko :

    ... Und davon kann bei der von mir geschilderten Vorgehensweise keine Rede sein! ... Ich hoffe, hiermit auch Dein zweites Fragezeichen beantwortet zu haben!

    Hallo Koko,

    ja, danke vielmals. Ich meine, man sollte es aber trotzdem vorher bei seiner örtlichen Agentur abklären, denn die Agenturen für Arbeit sind oft sehr, äh: kreativ beim Finden von Gründen für Sperrfristen. Da wird sich wohl nicht immer um das geltende Recht geschert... Und dann hat man den Salat.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Liebe Ratgeber :lol:

    dieser Thread ist zwar schon älter, aber inhaltlich passt "mein" Fall dazu. Allerdings ist er schon noch etwas anders als der Fall von Laura, deshalb hoffe ich auf weitere Meinungen von Euch.

    Also: Mein Schwager hat vor ca. fünf Monaten einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit sechsmonatiger Probezeit geschlossen.
    Nun hat der Arbeitgeber diesen Vertrag vor Ablauf der Probezeit gekündigt und meinem Schwager gleichzeitig einen auf sechs Monate befristeten Arbeitsvertrag angeboten.

    Begründung: die unsichere wirtschaftliche Situation

    Ist das so zulässig?

    Viele Grüße
    Taigahilli

  • Zitat von taigahilli :

    Mein Schwager hat vor ca. fünf Monaten einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit sechsmonatiger Probezeit geschlossen. Nun hat der Arbeitgeber diesen Vertrag vor Ablauf der Probezeit gekündigt und meinem Schwager gleichzeitig einen auf sechs Monate befristeten Arbeitsvertrag angeboten.

    Hallo,

    wenn der neue AV keine Sachgrundbefristung hat, ist die Befristung ungültig. D.h. Dein Schwager unterschreibt in diesem Fall den neuen AV, dessen Befristung ungültig ist, und hat damit im Streitensfall einen unbefristeten AV. Guckst Du § 14 II Satz 2 TzBfG.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Zitat von Winfried :

    wenn der neue AV keine Sachgrundbefristung hat, ist die Befristung ungültig. D.h. Dein Schwager unterschreibt in diesem Fall den neuen AV, dessen Befristung ungültig ist, und hat damit im Streitensfall einen unbefristeten AV. Guckst Du § 14 II Satz 2 TzBfG.

    Hallo Winfried,

    gelesen hatte ich den § natürlich auch schon, aber an der Interpretation hat’s bei mir noch gehapert. Ich war mir nicht sicher, ob sich das Verbot nur auf sachgrundlose oder auch auf Sachgrundbefristungen bezog. Danke für Deine Klarstellung!

    Wie der Vertrag genau formuliert ist, wissen wir noch nicht. Aber ich habe so meine Zweifel, ob "die unsichere wirtschaftliche Lage" ein Sachgrund wäre. Müsste nicht "ein nur vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung" nach § 14 I Satz 2 genauer konkretisiert werden?
    Zur Zeit sind ausreichend Aufträge da, die Firma befürchtet nur, dass es weniger werden, da schon einige storniert worden sind. Zum Zeitpunkt der Einstellung vor fünf Monaten war aber eindeutig ein langfristiges Beschäftigungsverhältnis geplant. (was arbeitsrechtlich vermutlich nicht relevant ist?)

    Wie siehst Du das mit dem Sachgrund?

    Viele Grüße
    Taigahilli

  • Zitat von Kokomiko :

    hier käme es auf den genauen Wortlaut des Vertrages an. So wäre es z.B. denkbar, dass ein Auflösungsvertrag geschlossen wurde.

    Siehe: http://www.arbeitsrecht.de/arb…er/archiv/2002/NL_074.php

    Hallo Koko,

    bisher kennen wir den Wortlaut des Vertrages nicht. Ich glaube allerdings nicht, dass er einen Aufhebungsvertrag unterschreiben soll. Zumindest war davon bisher nicht die Rede.
    Ich hoffe wirklich sehr, dass der AG hier einen Fehler machen wird...

    Liebe Grüße
    Taigahilli