Keine Zeitgutschrift bei AUB bei Gleitzeit

  • Hallo

    Ich würde gerne wissen ob es rechtlich haltbar ist wenn man während der Gleitzeit erkrankt und man eine AUB einreicht die Stunden aber nicht wieder gutgeschrieben bekommt.

    Die Gleitzeit erarbeitet man sich bei uns durch Mehrstunden und/oder Wochenendarbeit.

    Bei Urlaub wird natürlich so verfahren das man den Urlaub nachholen darf.

    Ich hoffe das reicht als Beschreibung.

  • Hallo Fisch,

    bei uns ist es so üblich, auf die persönliche AZ bei einer Teilleistung mit AU (oder Kurzkrank) aufzufüllen. D.h. Die Differenz zwischen tgl. Soll-AZ und Anwesenheitszeit wird als Krankheit eingetragen.

    Gruß/Günther

  • Zitat von Fisch :

    ... ob es rechtlich haltbar ist wenn man während der Gleitzeit erkrankt und man eine AUB einreicht die Stunden aber nicht wieder gutgeschrieben bekommt.

    Hallo,

    sicherlich nicht!
    Steht ganz klar in § 4 I EFZG: "...ist dem AN das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen." Genaueres ist nachzulesen z.B.im Erfurtert, Rn. 5 ff.

    Was bedeutet, dass das volle Gehalt zu zahlen ist, und dass dem/der AN die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit auf dem Arbeitszeikonto gutzuschreiben ist, d.h. es gibt einen Zeit- und einen Geldfaktor.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Lieber Günther,
    lieber Winfried,

    seit wann muss man sich "Gleitzeit" durch Mehrstunden und/oder Wochenendarbeit erarbeiten???

    Hier würde ich doch eher den Abbau von Zeitguthaben/Überstunden vermuten...


    Hallo Fisch,

    Deine Informationen sind nicht ausreichend! Handelt es sich um Zeitguthaben/Überstunden, die ihr in Eigenregie (eigenverantwortlich) abbauen könnt? Muss das "Frei" im Vorfeld eingeplant werden?

    Du solltest noch ein Wort zu Eurem Arbeitszeitmodell verlieren.

    Gruß

    Kokomiko

  • Hallo. Wir arbeiten 24/7 und haben aber eine 5 tage Woche. Wenn aber not am Mann ist wird auch mal länger gearbeitet. Wird aber nicht bestimmt sondern auf freiwilliger Basis.

    Jeder muss auch mal am WE arbeiten bekommt dann aber entwder die Stunden auf sein Zeitkonto oder hat in der darauf folgenden Woche ein Tag frei.

    Ja und das Frei muss vorher beantragt werden und wird dann vom Chef genehmigt

  • Zitat von Kokomiko :


    Dann muss ich Dir eine traurige Mitteilung machen!

    Wenn ein "Ü´stundenfrei" im Vorfeld geplant war und ein AN erkrankt dann, sind die Stunden futsch!

    Die Rechtsprechung dazu reiche ich nach.

    Gruß

    Kokomiko

    Ok das wäre super nett Dankeschön

  • Hallo Fisch,

    ich hab Dir die entsprechende Passage aus einem etwas aktuellerem BAG-Urteil (11.9.2003, 6 AZR 374/ 02) heraus kopiert:

    " Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird ein Anspruch auf Arbeitszeitausgleich bereits durch die Freistellung von der Arbeitspflicht erfüllt.

    Der Arbeitnehmer ist in diesem Falle nicht mehr verpflichtet, im Freistellungszeitraum die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Er kann über diesen Zeitraum frei verfügen, ohne dass die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der entsprechenden Vergütung entfällt.

    Eine nachträglich eintretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Freistellungszeitraum macht die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs nicht hinfällig (BAG 4. September 1985 - 7 AZR 531/ 82; 2. Dezember 1987 - 5 AZR 652/ 86; 18. Dezember 1990 - 1 ABR 11/ 90; 30. Januar 1991 - 5 AZR 78/ 90; 21. August 1991 - 5 AZR 91/ 91).

    Demnach trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer das Risiko, die durch Arbeitsbefreiung als Arbeitszeitausgleich gewonnene Freizeit auch tatsächlich nach seinen Vorstellungen nutzen zu können.

    Etwas anderes gilt im Falle eines tarifvertraglich geregelten Arbeitszeitausgleichs nur dann, wenn der Tarifvertrag mit dem Freizeitausgleich die Verschaffung einer zu Erholungszwecken nutzbaren arbeitsfreien Zeit sicherstellen und dazu dem Arbeitgeber bei einer zuvor erfolgten Festlegung der freien Arbeitstage das Risiko dieser Nutzungsmöglichkeit zuweist."

    Wie Du anhand der zahlreichen Verweise auf ältere BAG Urteile erkennen kannst, ist hier von einer gefestigten Rechtsprechung auszugehen.

    Wichtig und entscheidend ist, dass der Freizeitausgleich vor Erkrankung gewährt worden ist. Dein einziger Hoffnungsschimmer kann sein, dass in einem geltendem TV oder einer BV etwas anderes geregelt ist.

    Gruß

    Kokomiko

  • Hallo,

    zum Verständnis: Geht es um Erkrankung an einem Tag, an dem man eigentlich geplant gearbeitet hätte, wenn auch in Gleitzeit? Denn so habe ich die Frage verstanden, und nur in dem Rahmen gilt meine Antwort. Oder geht es um Erkrankung an einem Tag, an dem man geplant frei hat? Dann gilt klar Kokos.

    Ich komme mit dem Begriff "Gleitzeit" nicht ganz klar, der war dann wohl irreführend...

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hi

    Super dann hat sich das geklärt. Ob gut oder nicht ist was anderes :roll:

    Fried Ja ich habe mich etwas komisch ausgedrückt nur bei uns nennen wird das Gleitzeit. Ein Mitarbeiter hat an einem oder mehreren Tagen geplant frei weil er Überstunden abfeiern will oder einfach frei brauch und er ins Minus geht. Dieses Frei wird immer im vorraus geplant.

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.