Wiedereintritt in die Firma

  • Hallo

    Ich wollte mal wissen ob es richtig ist das wenn man in einer Firma gearbeitet hat und dort nach ein paar jahren wieder anfängt automatisch unbefristet ist.

    Die Person hat eine Ausbildung in der Firma gemacht und danach dann ein jahr dort gearbeitet. Ist dann für 2 jahre zu einer anderen Firma und kommt nun zurück zur alten Firma.

    Viele Grüße

    Björn

  • Zitat von Siegbert :

    die kalendermäßige Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist nicht zulässig.

    Außer die aktuelle Befristung erfolgte mit Sachgrund. Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Zitat von Winfried :

    Außer die aktuelle Befristung erfolgte mit Sachgrund. Winfried

    Nein es war eine ganz normale Befristung auf Jahr. Nicht mit wirklichem Grund. halt um sich immer eine Tür offen zu lassen um nicht jemanden unbefristet ein zu stellen

  • Hallo Fisch,

    der Rechtfertigungsgrund für die Befristung muss nicht im Arbeitsvertrag angegeben werden. Ausnahme: Zweckbefristung!

    Dem Kollegen könnte man den Rat geben, innerhalb von 3 Wochen
    nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages eine Feststellungsklage "Unwirksamkeit der Befristung" einzureichen.

    Dann erst muss der AG beweisen können, dass zum Zeitpunkt der Einstellung ein Sachgrund vorgelegen hat. Und daran hapert es oftmals!

    Gruß

    Kokomiko

  • Hi

    Nochmal ein Nachtrag.

    Die Person hat jetzt mitgeteilt bekommen das sie nach auslauf der ersten befristung zum 31.12.2008 keine Verlängerung mehr bekommt und somit arbeitslos wird.

    Wobei das doch garnicht so leicht ist da sie doch einen Unbefristeten Vertrag hat. Und ab wann gilt der Unbefristete Vertrag? 1.1.2008?

    Nun die Frage kann man im Nachhinein noch etwas machen? Weil einen befristeten vertrag hat die Person ja am 1.1.08 Unterschrieben.

    2Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat

  • Zitat von Winfried :

    Außer die aktuelle Befristung erfolgte mit Sachgrund. Winfried

    Das wäre ja auch § 14 (1) TzBfG ... :P


    Zitat von Fisch :


    Nochmal ein Nachtrag.

    Die Person hat jetzt mitgeteilt bekommen das sie nach auslauf der ersten befristung zum 31.12.2008 keine Verlängerung mehr bekommt und somit arbeitslos wird.

    Wobei das doch garnicht so leicht ist da sie doch einen Unbefristeten Vertrag hat. Und ab wann gilt der Unbefristete Vertrag? 1.1.2008?

    Nun die Frage kann man im Nachhinein noch etwas machen? Weil einen befristeten vertrag hat die Person ja am 1.1.08 Unterschrieben.

    2Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat

    Die/derjenige muss spätestens am 21.01.2009 Klage beim Arbeitsgericht einreichen um die Unwirksamkeit der Befristung feststellen zu lassen.

  • Zitat von Timo Beil :

    Das wäre ja auch § 14 (1) TzBfG ... :P


    Die/derjenige muss spätestens am 21.01.2009 Klage beim Arbeitsgericht einreichen um die Unwirksamkeit der Befristung feststellen zu lassen.

    Ok Und ab wann zählt dann die unbefristung?

  • Zitat von Fisch :

    Ok Und ab wann zählt dann die unbefristung?

    Das Arbeitsverhältnis wäre dann von Anfang an unbefristet. Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo Fisch,

    worauf willst Du hinaus?
    Betriebszugehörigkeit; Kündigungsfristen; Jubiläumsdatum...???

    Normalerweise fängt ein neues Arbeitsverhältnis - auch beim gleichen AG - nach Unterbrechungen (nicht Ruhen) neu an. Wenn mit dem AG nichts weiter ausgemacht wurde, wird alles resetet. Da kannst Du nicht irgendwelche Vergangenheitszeiten heranziehen.

    Gruß/Günther

  • Hallo Fisch,

    Du willst auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit hinaus? Die würde wohl am 1.1.2008 anfangen - frühere Beschäftigungszeiten wären außen vor. Da stimme ich heelium zu.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Zitat von Winfried :


    Du willst auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit hinaus? Die würde wohl am 1.1.2008 anfangen - frühere Beschäftigungszeiten wären außen vor. Da stimme ich heelium zu.

    Die Betriebszugehörigkeit kann im Grunde genommen jedes Unternehmen definieren wie es ihm gefällt.

    Interessanter ist in den meisten Fällen der Bestand des Arbeitsverhältnisses. Wegen der zweijährigen Unterbrechung muss man hier davon ausgehen dass das Arbeitsverhältnis am 01.01.2008 neu begonnen hat da kein innerer Zusammenhang zu dem alten Arbeitsverhältnis mehr besteht.

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.