Rücktritt einen BRM "initiieren"

  • Wir sind ein 5er Gremium und haben noch 4 E-BRM. Nun haben wir einen Kollegen, der offensichtlich kein Interesse mehr an seiner E-BRM-Aufgabe hat. Zu Sitzungen erscheint er einfach nicht (sagt aber auch nicht ab oder zu), hat immer was anderes - wichtigeres zu tun. Letztlich fiel er uns nun auch in den Rücken..... :(
    Nun wollen wir ein klärendes Gespräch mit ihm führen und ihn auch fragen ob er sich mit der BR-Aufgabe überhaupt noch identifizieren kann. Wenn nicht, ihm den Rücktritt nahelegen.
    Wenn er diesen aber nun nicht freiwillig vornimmt......
    Welche Möglichkeiten habe ich/das Gremium bzw. wie kann man denn ein E-BRM ausschliessen?
    danke!
    jela


  • Hallo jela,
    Ihr könnt laut Paragraph 23 BetrVG den ausschluss eines BRM beim AG mit einer 3/4 Mehrheit beantragen.
    Siehe auch den Anhang auszug aus dem BetrVG.
    Grüsse namafjall

  • Zitat von jela :


    Welche Möglichkeiten habe ich/das Gremium bzw. wie kann man denn ein E-BRM ausschliessen?


    gleich iwe ein Mitglied. D. h., das Ersatzmitglied muss nachgerückt (auch zeitweilig) sein und Pflichten grob verletzt haben.

  • Zitat von namafjall :


    Ihr könnt laut Paragraph 23 BetrVG den ausschluss eines BRM beim AG mit einer 3/4 Mehrheit beantragen.
    Siehe auch den Anhang auszug aus dem BetrVG.

    Sorry, aber erstens steht im § 23 BetrVG nichts von einer 3/4 Mehrheit und zweitens erscheinen die bislang benannten Gründe nicht ausreichend, um eine grobe Pflichtverletzung dokumentieren zu können. So einfach gibt ein Arbeitsgericht einem solchen Antrag nicht statt.


    Hallo jela,

    schau mal in diesen Thread:
    http://www.ifb.de/index.php?le…=zeigeThema&thema_id=3163

    Gruß

    Kokomiko

  • Zitat von Kokomiko :

    Sorry, aber erstens steht im § 23 BetrVG nichts von einer 3/4 Mehrheit und zweitens erscheinen die bislang benannten Gründe nicht ausreichend, um eine grobe Pflichtverletzung dokumentieren zu können. So einfach gibt ein Arbeitsgericht einem solchen Antrag nicht statt.


    Hallo jela,

    schau mal in diesen Thread:
    http://www.ifb.de/index.php?le…=zeigeThema&thema_id=3163

    Gruß

    Kokomiko


    Hallo Komiko,
    hab mich da wohl falsch ausgedrückt.
    "Zitat BetrVG §23 anfang:
    (1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

    (2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

    (3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.
    Zitat ende"

  • Team-ifb

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