Wir verwenden Cookies, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Dazu zählen Cookies, die für den
Betrieb der Seite und für die Steuerung unserer kommerziellen Unternehmensziele notwendig sind, sowie solche,
die lediglich zu anonymen Statistikzwecken, für Komforteinstellungen oder zur Anzeige personalisierter Inhalte
genutzt werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass
auf Basis Ihrer Einstellungen womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.
Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.
Notwendig
Diese Cookies sind für den Betrieb der Seite unbedingt notwendig und ermöglichen beispielsweise
sicherheitsrelevante Funktionalitäten. Außerdem können wir mit dieser Art von Cookies ebenfalls
erkennen, ob Sie in Ihrem Profil eingeloggt bleiben möchten, um Ihnen unsere Dienste bei einem
erneuten Besuch unserer Seite schneller zur Verfügung zu stellen.
Statistik
Um unser Angebot und unsere Webseite weiter zu verbessern, erfassen wir anonymisierte Daten für
Statistiken und Analysen. Mithilfe dieser Cookies können wir beispielsweise die Besucherzahlen
und den Effekt bestimmter Seiten unseres Web-Auftritts ermitteln und unsere Inhalte optimieren.
habe hier gelernt, das der AG wg. EntgFG § 5 die Vorlage am ersten Tag verlangen darf.
Mein Kollge ist klar Indivudualrecht, es uwrde nur von einem gefordert.
Zwei Fragen: 1. "Vorlage" am ersten Tag heißt nicht nur ab zum Arzt, sondern danach auch noch zur Firma? Kann ja eigentlich nicht sein, bzw. kann ganz unmöglich sein.
2. Hat einer von Euch das schon mal befristet? Mir schwebt vor, den Kollegen nicht ewig mit dieser Belastung alleine zu lassen, sondern sie auch, möglichst automatisch nach einige Monaten wieder aus der Welt zu schaffen.
1. "Vorlage" am ersten Tag heißt nicht nur ab zum Arzt, sondern danach auch noch zur Firma?
Postversand dürfte ausreichend sein.
Zitat von StefanLev :
2. Hat einer von Euch das schon mal befristet? Mir schwebt vor, den Kollegen nicht ewig mit dieser Belastung alleine zu lassen, sondern sie auch, möglichst automatisch nach einige Monaten wieder aus der Welt zu schaffen.
Die "Belastung" halte ich nicht für so erheblich. Einem Arbeitgeber würde ich von solch einer Befristung dringendst abraten weil die Maßnahme sonst einen Strafcharakter bekommt.
ich habe schon von vielen Firmen gehört, dass es dort standardmäßig so gehandhabt wird. Zum Beispiel bei meinem Mann ist es auch so, dass er bereits für den ersten Krankheitstag einen gelben Schein einreichen muss. Trotzdem verlangt niemand von ihm, dass er sich krank zur Firma schleppt, um diesen abzugeben. Dies kann er ruhig am nächsten Tag nachholen bzw., wenn die Krankheit länger dauert, per Post tun. Nur die Krankmeldung selber (also i.d.R. der Anruf) muss natürlich am ersten Tag gleich zu Arbeitsbeginn erfolgen. Ich würde mit dem Arbeitgeber eine klare, einvernehmliche Regelung suchen, wie der Kollege das in der Praxis handhaben soll.
"soweit das technisch möglich ist, muß das attest auch noch am ersten tag übergeben werden. eine übergabe am nächsten tag ist aber unschädlich, sofern nur der erste fehltag von der aub abgedeckt ist und eine übergabe am ersten tag weder möglich noch zumutbar war." steht im kommentar. wenn’s der ag von allen verlangt wie bei taigalilli, dann brauchts die mitbestimmung des br.
@Taigalilli: Das unterliegt in der Tat der Mitbestimmung nach § 87 I Nr. 1 BetrVG. Timo: Klingt vielleicht nicht richtig, aber diese Formulierung habe ich auch gefunden, und zwar im ErfK zu §5 Entgeltfortzahlungsgesetz. Der ErfK ist für Tyler wohl so heilig, dass er ihn als "den" Kommentar sieht... :wink:
"soweit das technisch möglich ist, muß das attest auch noch am ersten tag übergeben werden. eine übergabe am nächsten tag ist aber unschädlich, sofern nur der erste fehltag von der aub abgedeckt ist und eine übergabe am ersten tag weder möglich noch zumutbar war."
Hallo,
ich nehme mal an, dass sich Timo an dem Wörtchen "nur" stört. Das klingt aber auch fast, als wäre eine Abgabe der AUB nur dann am Folgetag möglich, wenn der AN da schon wieder arbeitet. Daraus würde man ja den Schluss ziehen müssen, dass, sollte eine AU länger dauern als nur einen Tag, sie am ersten Tag abgegeben werden muss.
Gemeint ist aber wahrscheinlich eher was wie "sofern die AUB den ersten Fehltag einschließt..."
Klingt vielleicht nicht richtig, aber diese Formulierung habe ich auch gefunden, und zwar im ErfK zu §5 Entgeltfortzahlungsgesetz.
... mir ist übrigens die von Tyler eingebrachte Formulierung im ErfK irgendwie auch noch nicht ganz eingängig. Sowohl das "nur" als auch das "und" stoßen mir da auf. Was sagen denn andere Kommentare dazu (ich habe ja nur einen überalterten ErfK)? Winfried
was ist wenn der erste fehltag ein Samstag ist ..?
Dann wäre für den Samstag bereits eine AU ab zu geben.
"soweit das technisch möglich ist, muß das attest auch noch am ersten tag übergeben werden. eine übergabe am nächsten tag ist aber unschädlich, sofern nur der erste fehltag von der aub abgedeckt ist und eine übergabe am ersten tag weder möglich noch zumutbar war."
Mich stören da mehrere Dinge...
Warum wird im ersten Satz nur auf die technische Möglichkeit abgezielt und nicht auf die Zumutbarkeit? "Technisch möglich" würde für mich bedeuten dass der AN möglicherweise sogar ein Taxi benutzen müsste um die AUB zum 150 km entfernten Arbeitgeber befördern zu lassen.
Das "nur" irritiert mich an dieser Stelle auch. Wenn es komplett weg gelassen würde wäre es meines Erachtens "richtiger".
Und warum wird im zweiten Satz die Zumutbarkeit erwähnt, wenn sie nach dem ersten Satz doch gar nicht Voraussetzung ist?
habe hier gelernt, das der AG wg. EntgFG § 5 die Vorlage am ersten Tag verlangen darf.
Mein Kollege ist klar Indivudualrecht, es wurde nur von einem gefordert.
kein Verstoß gegen das AGG?
Und bedeutet das nicht
Zitat von StefanLev :
Zwei Fragen: 1. "Vorlage" am ersten Tag heißt nicht nur ab zum Arzt, sondern danach auch noch zur Firma? Kann ja eigentlich nicht sein, bzw. kann ganz unmöglich sein.
der AG möchte ein ärztliches Attest ab dem 1. Tag? Oder wirklich, er möchte es am ersten Tag vorliegen haben?
Und: Soll das eine Art "Bewährungsstrafe" sein für einzelne "Wiederholungstäter"?
Zitat von StefanLev :
2. Hat einer von Euch das schon mal befristet?
Bei uns war es "früher" als es noch unterschieden wurde zwischen Arbeitern und Angestellten üblich, dass von den Arbeitern ein ärztliches Attest bereits ab dem 1. Tag der Krankheit zu schreiben war. Es sollte niemand darüber reden, dass es da Unterschiede gab. Die gesetzliche Vorschrift wurde halt so ausgelegt...
Und noch ein Passus in unserer BV ist etwas anders als im Gesetz. Da heißt es nämlich, "Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss spätestens am 3. Tag nach Beginn der Erkrankung vorliegen." Im Gesetz steht aber "Dauert...länger als drei Tage...spätestens am darauffolgenden Arbeitstag". Im 1. Fall also "Übermorgen" ab Beginn der Krankheit, lt. Gesetz doch erst am 4. Tag ab Krankheit? Oder lese ich das falsch? Günstigkeitsprinzip.
Nin, in aller Regel nicht. Es sei denn dieser Kollege habe dunkle Hautfarbe, sei Muslim, glaube an das FSM oder ähnliches und deswegen würde es von ihm gefordert (und auch von allen anderen dunkelhäutigen, Muslimen, FSMlern). Verlangt der Arbeitgeber dies hingegen nur von den Ossis, dann ist es bereits kein Verstoß gegen das AGG mehr.
Was der Arbeitgeber "möchte" können wir natürlich nicht wissen. Vielleicht "möchte" er auch dass die wahnsinnig gut aussehende Freundin dieses Arbeitnehmers das Attest vorbei bringt wenn dieser nicht dazu in der Lage ist. Einen Anspruch auf sofortige persönliche Vorbeibringung wird er jedenfalls in aller Regel nicht haben.
Es ist damit nicht geregelt ab dem wie vielten Krankheitstag die AU erstellt sein muss. Vorliegen beim Arbeitgeber muss sie aber spätestens am vierten Tag. (Also, Mo Mittag Erkrankung, Di = erster Tag nach, Mittwoch = 2ter Tag nach, Donnerstzag Vorlage.
[QUOTE=pillepalle :]Im Gesetz steht aber "Dauert...länger als drei Tage...spätestens am darauffolgenden Arbeitstag".
Alles anzeigen
Komisch, in meiner Textausgabe ist von drei Kalendertagen die Rede. Nach dem mir vorliegenden Gesetzestext wäre damit bei Montag Mittag Erkrankung der Dienstag der erste Kalnedertag, Mi der 2te und Do der dritte. Vorlage des Attestes also am Freitag.
] Komisch, in meiner Textausgabe ist von drei Kalendertagen die Rede. Nach dem mir vorliegenden Gesetzestext wäre damit bei Montag Mittag Erkrankung der Dienstag der erste Kalnedertag, Mi der 2te und Do der dritte. Vorlage des Attestes also am Freitag.
Ja, ist in Ordnung; Kalendertage. Wieso denn Freitag? Das würde ja nach Deiner Berechnung (oder bist du unberechenbar? :wink: ) bedeuten, wer sich z.B. Montag (morgens) krank meldet, bräuchte bei Krankheit bis einschl. Do keine schriftliche Krankmeldung? Es geht mir hier um die "3 Tage Kranksein ohne Krankenschein". Nun bin ich totol komfuzius...
Ein Kalendertag beginnt um 0:00 und endet um 24:00.
Wird jemand am Montag krank und ist am Dienstag wieder gesund, dann war er null Kalendertage krank.
Ja, Timo, das ist doch eine tolle Aussage!! Finde ich super! Ich meine, diesen Sachverhalt interpretieren bestimmt nicht viele so! Mußt nicht glauben, ich wollte dich verkohlen, dass ich so "hinterfragt" habe! AG sehen das evtl. auch ganz anders. Vielleicht hab`ich mich auch falsch ausgedrückt. Es geht mir eigentlich um Kranktage