Hallo,
wer erhält regelmäßig eine Liste der Langzeitkranken?
Auf welcher Grundlage habt ihr argumentiert?
Gruß, Hans
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Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team
Hallo,
wer erhält regelmäßig eine Liste der Langzeitkranken?
Auf welcher Grundlage habt ihr argumentiert?
Gruß, Hans
Hallo Hans,
wir (BR) haben mit der Personalabteilung vereinbart, dass wir eine Info erhalten, sobald jemand die 6-Wochen-Frist überschreitet. Leider klappt das bei Weitem nicht immer, aber das ist ein anderes Problem.
Unser sachliches Argument ist, dass wir traditionell nach Ablauf dieser Zeit einen Krankenbesuch abstatten, wenn der Mitarbeiter es wünscht.
Ansonsten finde ich es überhaupt wichtig, dass der BR und die SBV informiert sind, welche Mitarbeiter langfristig krank sind, damit man denen bei Bedarf Unterstützung anbieten kann.
Ob es einen Anspruch auf diese Informationen gibt - keine Ahnung :oops:
Viele Grüße
Taigahilli
Hallo Hans,
wir haben auf Grund einer BV (Integrationsvereinbarung)den Anspruch darauf.
Bei uns gibt es ein unternehmensweites System, das entsprechende Daten liefert. Da mehrere Betriebe darin aufgeführt sind, habe ich nur den Zugriff auf die Daten unseres Betriebes. Ich kann mir also monatlich die Namen und die Abwesenheitszeiten selbst downloaden. Diese Fälle werden dann für das Integrationsteam aufbereitet und dort besprochen.
Gruß/Günther
Begründung für die Listeneinsicht:
Überprüfung ob ein BEM nach §84 SGB IX durchgeführt wreden soll.
Zitat von Werner :BEM nach §84 SGB IX
Hallo,
so wie ich das mal bei einem ifb-Seminar gelernt habe, ist das in der Tat die Grundlage für einen Rechtsanspruch des BR auf entsprechende Auskunft. D.h. Ihr könnt vom AG eine regelmäßige Auskunft darüber erlangen, welche AN in den letzten 12 Monaten insgesamt 6 Wochen oder länger AU waren.
Grüsse Winfried
Hallo zusammen
Dieses Thema brennt auch mir seit langem auf den Nägeln. Ein ständiges Hin und Her zwischen Personalabtlg. und Datenschutzbeauftragtem. Haupt Hinderungsgrund ist unser DSB, der die Meinung vertritt, dass es sich um schutzwürdige personenbezogenen Daten handelt. Mittlerweile vertritt die GeschLtg. bzgl. Einleitung von zu treffenden Präventionsmaßnahmen die gleiche Meinung wie ich. Ich muss noch ergänzen; wir haben noch kein BEM vereinbart. Bei meiner Überzeugungsarbeit hat mir aber der BAG-Beschluß v. 11.11.1997 http://www.jurpc.de/rechtspr/19980039.htm geholfen. Und zwar das
1. die entspr. Normen der Pers.Vertr. und SGB als gesetzliches Ermächtigungsnorm für die Bekanntgabe v. pers. Daten d. Beschäftigten gelten
2. im BAG-Beschluss festgehalten wurde, das die PersVertr. nicht als Dritte i.S.d. datenschutzrechtlichen Vorschriften anzusehen sind, sondern als Teil der datenverarbeitenden DstStellen gelten.
Trotzdem hat der AG beim AG-Verband eine juristische Prüfung beantragt. Über das Ergebnis kann ich ja wieder berichten. :wink:
Ein Gruß in die WeiteWelt
Hallo zusammen,
Wir haben ein BEM - und in diesem steht auch, dass wir informiert werden müssen. Da dies noch ziemlich neu ist, hatten wir noch keinen Fall. Mal gespannt ob es klappt.
Liebe Grüße
Lisa
Wollte mal eine Rückmeldung geben:
Bei uns klappt es jetzt tatsächlich.:lol: Wir bekommen alle 4 Wochen eine Liste mit Langzeiterkrankten. Damit kann ich oder der BR die Kollegen kontaktieren. Bin wirklcih überrascht, das die BEM-BV so positiv aufgenommen wird.
Liebe Grüße
Lisa
Hallo Lisa,
schau mal bitte in Deine PN.
Hallo Werner,
leider bin ich zu blöd, um eine PDF Datei zu verändern.
Aber die folgende Seite hat uns sehr geholfen und ist vielleicht für alle interessant:
--> Betriebsvereinbarungen - Intergration
Liebe Grüße
Lisa
Hallo zusammen
So einfach, wie sich das Thema von einige von Euch anhört, scheint es doch nicht zu sein.:roll: Ich bemühe mich noch immer um Meldung aus der PersAbtlg.. Es scheinen in den Bundesländern unterschiedliche Interpretationen hinsichtlich des SGB IX §84 (2) zu geben. Denn sonst würde mir und unsere GeschLtg. von Seiten unserem Datenschutzbeauftragten keinen so großen Gegenwind entgegenblasen. Schon allein die Tatsache, dass jemand 6 Wochen arbeitsunfähig ist, wird als datenschutzwürdig angesehen und darf ohne die Zustimmung des Betroffenen nicht weitergereicht werden!
Seht hierzu wie derzeit kontrovers diskutiert wird:
PRO:
Vgl. Beschlüsse des Verwaltungsgerichts (VG) Hamburg vom 10.11.2006 - 23 FB 17/06 - und des VG Berlin vom 04.04.2007 - VG 61 A 28.06 -, mit
KONTRA: VG Düsseldorf vom 20.10.2008 - 34 K 3001/08.PVL -, n. rkr., sowie des VG Aachen vom 26.09.2008 - 16 K 836/08 aus NRW. Schleswig-Holstein und Hessen schließen sich dem vorgenannten an :cry: .
Ob es diesbezüglich EU-Bestimmungen hierzu gibt, entzieht sich meiner Kenntnis. Nur - für viele meiner KollegInnen ist es bedauerlich mit einer solchen Unternehmenskultur leben zu müssen.
Wer alles bereits in einer Vereinbarung festgelegt hat, ist gut dran. So wie mir - dem eine solche fehlt - der muss noch bis zur Unterzeichnung einer DV "BEM" warten und sich zwischenzeitlich die Info wo anders besorgen. Die anderen können froh über das entgegengebrachte Vertrauen sein.
Hoffe, zu diesem Thema Euch einige Neuigkeiten weitergereicht zu haben.
Es grüßt Euch nach draußen
der ehrenamtliche SBV’ler eRGe
Hallo eRGe,
die von Dir zitierten Urteile von Verwaltungsgerichten sind m. E. allenicht einschlägig, da es um grundsätzliche Informationsrechte der SBV geht nach § 95 SGB IX - unabhängig auch von Vereinbarungen nach den §§ 83, 84 SGB IX. Diese Rechte der SBV werden einzig im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren gem. § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG ( http://bundesrecht.juris.de/arbgg/__2a.html ) geltend gemacht und deswegen ist hier die Rechtsprechung des BAG maßgeblich.
Hallo WHoepfner,
betrachtet man das Ganze rein formal, hast Du eventuell recht: Verwaltungsgerichte sind schlichterdings nicht zuständig für Informationsrechte des BR und Informationsrechte der SBV nach §§ 95 f. SGB IX. Die genannten Urteile beschäftigen sich samt und sonders mit Informationsrechten von Personalräten.
Großes Aber: Sieht man sich die Urteile inhaltlich an, weisen sie aber über dieses rein formale Problem deutlich hinaus, und das angesprochene grundsätzliche Datenschutzproblem ergibt sich gleichermaßen für BRe und SBVen: nämlich dass, ob das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen verletzt wird, wenn die Information über die betroffenen ohne deren Zustimmung weiter gegeben wird. Mit einer solchen Unterrichtung würde, so mehrere Gerichte, schon unmittelbar in das Selbstbestimmungsrecht des/der betroffenen Beschäftigten eingegriffen. So das VG Aachen: Zwar beseitigt die Nennung des Namens des betroffenen Beschäftigten und die Mitteilung seiner - hier allein zu betrachtenden - negativen Antwort über die Mitwirkung des Personalrats nicht dessen Recht auf Ablehnung der Mitwirkung. Andererseits ist deutlich zu erkennen, dass eine solche Handhabung den betroffenen Beschäftigten erheblich unter Druck setzt und sein Wahlrecht, d. h. das Selbstbestimmungsrecht, quasi illusorisch macht. Wenn er/sie nämlich von Anfang an damit rechnen muss, dass auch schon der Personalrat über die Möglichkeit oder auch Notwendigkeit eines betrieblichen Eingliederungsmanagements informiert ist, wird er/ sie dies in seine Wahlentscheidung einbeziehen. Demgegenüber billigt ihm das Gesetz zu, dass er/ sie als Erste/r die Entscheidung zu treffen hat, ob der Personalrat in das Verfahren hineingezogen wird. Ob es schon ArbG-Rechtsprechung zum Thema gibt, weiß ich nicht, gefunden habe ich nichts. Wenn es zu urteilen kommt, kann ich mir vorstellen, dass es ähnlich wie in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte unterschiedliche Linien geben wird und dass dann letztlich das BAG entscheidet, wenn nicht gar irgendwann das BVerfG. Wenn ich mir die VG- und OVG-Urteile anschaue, würde ich mich nicht trauen, diesbzgl. irgendwelche Wetten anzuschließen. Ich glaube, dass auch die Volte mit dem § 95 SGB IX da auch nicht weiterhilft.
Insofern kann ich die Position, dass diese Daten ohne Zustimmung der Betroffenen nicht weitergegeben werden (dürfen), erst einmal gut nachvollziehen. Ob ich sie tatsächlich teile, weiß ich dann, wenn es höchstrichterliche Rechtsprechung gibt.
Grüsse Winfried
Hallo,
gerade weil die Rechtsprechung der Verwaltungs- und der Arbeitsgerichte sehr unterschiedlich ist, macht für eine SBV im Geltungsbereich der Personalvertretung Sinn, sich auf die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte zu berufen.
Dies um so mehr, da es im Gesetz angelegt ist und durch die Rechtsprechung des BAG (z. B. in Zusammenhang mit dem § 99 SGB IX) bestätigt, daß die SBV auch gegen den Willen von Betroffenen zu informieren ist.
Soweit es also SBM betrifft, ist es m. E. vollkommen unstrittig, daß die SBV diese Mitteilungen über Langzeitkranke erhalten muß.
Im Übrigen wird auch in der mir bekannten Fachliteratur die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit heftig kritisiert, da sie im Einzelfall dazu führen kann, daß die Regelungen des § 81 SGB IX regelrecht ausgehebelt werden können und dies nicht der Wille des Gesetzgebers war.
Anbei eine interessante rechtliche Darstellung zum Thema:
http://www.timmermann-rechtsan….de/aktuell_fall_Kurz.htm
Unabhängig davon muss in der Tat das spezifisch geltende PersVG eingesehen werden, da die Informations-, Anhörungs-, Mitbestimmungsrechte länderspezifisch unterschiedlich geregelt sind.
Hallo,
ganz besonders interessant finde ich folgende Aussage aus Kokos Link zu den Krankheitsdaten: Sie seien also hinsichtlich ihrer Vertraulichkeit und des Maßstabs, der an ihre Zugänglichkeit für die Personalvertretung anzulegen sei, Personalakten im Wesentlichen gleichzusetzen. Die Frage ist halt, ob bei dieser (im Vergleich z.B. zu anderer VG-Rechtsprechung) extensiven Auslegung des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung der Bogen nicht überspannt ist.
Ähnliches Problem: Meine früherere Personalabteilung hat z.B. meinem Ex-BR immer Meldung gemacht, wenn eine AN eine Schwangerschaft meldete und das MuSchG griff; der BR verlangte dies aufgrund seiner Aufgaben nach § 80 I 1 BetrVG. Nach der o.g. Rechtsauffassung war das wohl illegal.
Grüsse Winfried
Hallo SBV’ler
zu diesem Thema gibt es brandaktuell ein Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht aus Leipzig, der Euch allen sicher weiterhelfen kann::) http://www.bundesverwaltungsge…ressemitteilungen_9d.html
BVerwG 6 P 8.09 - Beschluss vom 23. Juni 2010
Einen kühlen Gruß in die ifb-Welt
eRGe