Teilzeit in der Elternzeit abgelehnt

  • Hallo zusammen,

    eine Kollegin ist seit Anfang des letzten Jahres in Mutterschaft. Zu Beginn hat Sie einen Antrag auf 2 Jahre Elternzeit gestellt.

    Nun hat Sie im mai einen Antarg gestellt, dass Sie im Ausgut wieder kommen möchte, statt Vollzeit aber nur 30 Stunden arbeiten mag wegen dem Kind. Sie hat nun einen Brief erhalten, dass es dm Unternehmen zurzeit nicht möglich sei, Sie in Teilzeit zu beschäfigen, ohne besondere Begründung. Ich habe hierzu das folgende gefunden:

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    Aus einem Merkblatt für Elternzeit:
    Die ordnungsgemäße Erklärung der Eltern, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren sie Elternzeit nehmen werden, ist für diese beiden Jahre bindend. Ohne Zustimmung der Arbeitgeberseite kann daher die schriftlich vorgelegte Planung der Elternzeit binnen zweier Jahre nicht abgeändert werden

    Theoretisch sieht das nun so aus, als hätter der Arbeitgeber recht, oder würde das bekommen, im Gesetz habe ich aber noch das folgende gefunden:

    BErzGG § 15 Absatz 4

    Während der Elternzeit ist Erwerbstätigkeit zulässig, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit für jeden Elternteil, der eine Elternzeit nimmt, nicht 30 Stunden übersteigt.

    Er kann sie nur innerhalb von 4 Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
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    Ich würde der Kollegin nun gerne empfehlen, dass Sie oder wir zunächst mit dem Arbeitsgericht drohen, Sie dann aber auch den Schritt gehen sollte falls es nicht hilft.

    Wie seht Ihr das ganze, was würdet ihr denn tun? Vielen Dank :)

  • Die dringenden betrieblichen Gründe können hier aber bereits sein dass der AG die Arbeit anders organisiert hat und daher keinen Bedarf an der Arbeitsleistung hat. Im einfachsten Falle hat er eine Vertretung eingestellt.

  • die Ablehnung des berechtigten Begehrens einer Kollegin ohne Angabe von Gründen ist einfach ein schlechter Stil. Vielleicht bringt eine schriftliche Anfrage des Betriebsrats zumindest die Beweggründe des AG aufs Papier. Ob diese dann zutreffend sind, könnt nur Ihr vor Ort bewerten.

  • Hallo,

    vielen Dank schonmal für die Antworten.
    Da ich zufällig in der gleichen Abteilung arbeite weiss ich, dass der Bedarf ansich schon vorhanden ist. Die arbeit der kollegin wird duch einen Mitarbeiter mit befristetem Vertrag momentan gemacht, der aber ausläuft.

  • Zitat von Timo Beil :


    Wann läuft denn der befristete Vertrag aus?


    Sorry Timo, hätte ich dazuschreiben sollen;) der Vertrag läuft Énde november aus, soll aber dann wohl verlängert werden wie ich inoffiziell gehört habe. Alles wohl auch ein wenig eine "Nasenfrage"

  • Hallo Timo,

    ich sage mal so, dass der AG keinen bedarf "haben mag" trifft es vielleicht eher. Der befristete vertrag muss ja nicht unbedingt verlängert werden. Man sollte auch nicht ausser 8 lassen, dass die betroffene mitarbeiterin bereits seit über 10 jahren im Unternehmen tätig ist.

    Klar gibt es da für 2 Monate eine Überschneidung, aber es ist ja nicht so, dass keine Arbeit da ist.

  • Hallo,

    der ErfK weist in der Kommentierung zu § 15 BErzGG darauf hin, dass der Anspruch auf Beschäftigung bis zu 30 Stunden in der Elternzeit bei Ablehnung durch den AG gerichtlich durchsetzbar ist, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe vorliegen, die dagegen sprächen.

    Dabei wird das ArbG zu prüfen haben, ob solche dringenden betrieblichen Gründe vorliegen, die aus Sicht des AG gegen die Beschäftigung in Teilzeit sprechen. Dabei ist nicht jeder betriebliche Grund auch wirklich dringend. Wie sich das in dem hier geschilderten Fall verhält, wage ich nicht zu beurteilen. Ob die (sach-)befristete Einstellung einer Vertretung in der betroffenen Abteilung ausreicht, weiß ich nicht - die Kollegin könnte ja ggf. auch gemäß ihrem AV in einer anderen Abteilung bis zu 30 Stunden tätig sein, in der Bedarf nach Arbeitskraft bestünde. Sind denn bei Euch passende Stellen offen bzw. ausgeschrieben?

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo Winfried,

    erstmal vielen Dank ;) Aktuell wäre keine passende Stelle ausgeschrieben oder offen. Da der befristete AV des Kollegen ja eigentlich Ende oktober ausläuft, werden wir dann der Kollegin wohl ersteinmal empfehen, dass Sie sogleich einen neuen Antrag stellt, diesmal jedoch ab dem 1.11.

    Hier sollte es für den AG deutlich schwerer sein aus "wichtigem" Grund abzulehnen. Ich habe hier jedoch aus bisherigen Semina´ren mitgenommen, dass die Arbeitsgerichte es den AG sehr schwer machen einen angegebenen wichtigen Grund auch zu akzeptieren. Die Chancen der kollegin dürften also vor Gericht recht gut stehen. Selbstverständlich sollte man vor so einem schritt erst alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft haben, evtl. kann man ja doch noch mit dem Arbeitgeber sprechen ;)

  • Zitat von banerjee :


    Ich habe hier jedoch aus bisherigen Seminaren mitgenommen, dass die Arbeitsgerichte es den AG sehr schwer machen einen angegebenen wichtigen Grund auch zu akzeptieren.

    Ein Richter am LAG hat uns vor einiger Zeit dazu gesagt dass der Arbeitgeber erfahrungsgemäß fast immer den dringenden betrieblichen Grund nachweisen könne, wenn er das Thema richtig angehe. Dazu muss der AG nur eine Vertretung für die restlichen Stunden suchen und nicht finden...

  • aber, wenn ich das richtig verstehe, hat sie doch in ihrem ersten (und auch vom AG genehmigten Antrag) EZ für 2 Jahre gestellt.
    Diesen Antrag kann sie m.E. nur mit Zustimmung des AG ändern. Und wenn er dies nicht tut, kann sie eben auch nicht TZ arbeiten.
    Die TZ in der EZ hätte sie gleich beantragen müssen. Und dann hätte sie der AG mit dringenden betrieblichen Gründen innerhalb von 4 Wochen ablehnen müssen. M.E. ist die Ablehnung von EZ-TZ schwieriger als die von "normaler" TZ.
    Jela

  • Zitat von Winfried :


    der ErfK weist in der Kommentierung zu § 15 BErzGG darauf hin,...

    Lieber Winfried,

    es ist ja schön, dass Du Deinen uralten ErfK hegst und pflegst. Der § 15 ist allerdings längst nicht mehr Bestandteil des aktuellen BErzGG. 8)


    Zitat von Banerjee:

    im Gesetz habe ich aber noch das folgende gefunden:

    Banerjee,

    auch Du solltest Deine Gesetzessammlung dringenst aktualisieren. Ich empfehle den Blick in´s BEEG!

    Desweiteren geht es hier doch augenscheinlich nicht um Teilzeit in Elternzeit. Die Kollegin möchte die Elternzeit vorzeitig beenden (was nur mit Zustimmung des AGs geht), um dann auch zukünftig nur 30 Stunden zu arbeiten.
    Würde der AG im ersten Schritt der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit zustimmen, wäre für den Teilzeitwunsch das TzBfG zuständig.

    Gruß

    Kokomiko

  • Zitat von Kokomiko :

    Der § 15 ist allerdings längst nicht mehr Bestandteil des aktuellen BErzGG.

    Ups. Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.