Abmahnung, nur bei "gleichen" Verfehlungen?

  • Zitat von Winfried :


    Es besteht also der Verdacht, dass der/die AN in der Produktion etwas gegessen hat, obwohl das verboten war. Hier möchte ich lauthals loslachen: Dieses Fehlverhalten ist m.E. so geringfügig, dass es wohl nicht einmal abmahnbar wäre...
    Euer AG wird, so er diese Kündigung ausspricht, im Falle einer Kündigungsschutzklage vor dem ArbG schwer baden gehen. Davor sollte der BR ihn schützen.

    So ist es nun weitergegangen, und somit wohl auch beendet:
    Ich habe allen Gesprächspartnern erklärt, die ihn durch Kündigung loswerden wollen, ob sie sich wirklich zum Gespött machen wollen beim ArbG. Sie haben es wohl eingesehen, dass selbst eine Abmahnung für diesen "Vorfall" nicht ausreicht und überzogen ist. Es gab "nur" ein Schreiben, dass man ihn zukünftig "mehr im Auge behält". Z.Zt. ist der Kollege krank.

  • Ganz aktuell soll der Kollege nun wohl doch eine Auflösung/ Abwicklung nach § 1a KSchG akzeptiert haben. Wie es bei uns in ähnlichen Fällen üblich ist...

    halbes Monatgehalt pro Jahr Betriebszugehörigkeit, Freistellung bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist, keine Sperrfrist beim Arbeitsamt, kein negatives Zeugnis.

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.