Urlaub bei Arztbesuch

  • Guten Morgen an alle,

    ich wurde heute morgen von einem Kollegen angesprochen welcher für ein Jahr ein externes Projekt bei einem Partner macht. Dieser Kollege ist von Montag bis Freitag bei unserem Partner vor Ort im Hotel. Der Kollge hat nun zeitweise Termine bei einem Facharzt. Diese liegen natürlich nicht immer Montagsmorgen oder Freitagnachmittag. Die GS meinte nun, dass wenn er Termin in der Woche hat, müsse er sich dafür Urlaub nehmen.
    Ist das so richtig?

    Besten Dank für die Hilfe.

    MfG

    LK

  • Hallo Winfried,

    erst einmal Danke für die schnelle Antwort.
    Was meinst Du mit der Frage, ob der §616 BGB bei uns in den AV oder TV drinne sein könnten?

    Gruß
    LK

  • Hallo,

    der § 616 BGB ist auf Deine Frage anwendbar, d.h. dass ein medizinisch notwendiger Arztbesuch, so er während der Arbeitszeit erfolgen muss, davon abgedeckt ist. Damit wäre er wie Arbeitszeit zu vergüten.

    Allerdings kann der § 616 BGB in AV oder TV abbedungen werden, zumindest teilweise. Eine komplette und pauschale Abbedingung über AV wäre wohl nach §§ 305 ff BGB nicht statthaft. Im §29 I TVöD sieht das z.B. so aus: Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe: a) Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes ein Arbeitstag, b) Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils zwei Arbeitstage, c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort ein Arbeitstag, d) 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum ein Arbeitstag, e) schwere Erkrankung aa) einer/eines Angehörigen, soweit sie/er ein Arbeitstag in demselben Haushalt lebt, im Kalenderjahr, bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr, cc) einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer bis zu Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss, vier Arbeitstage im Kalenderjahr. Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Ärztin/der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten. f) Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss, erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten. Niederschriftserklärung zu § 29 Abs. 1 Buchst. f: Die ärztliche Behandlung erfasst auch die ärztliche Untersuchung und die ärztlich verordnete Behandlung.

    Ich kann mir jedoch schwer einen TV vorstellen, in dem der § 616 BGB für Arztbesuche abbedungen wäre.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Team-ifb

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