"Nur" Krankheitsvertretung?

  • Ich weiß nicht, ob dies die richtige Kategorie ist. Es geht darum, eine MAin ist schon einige Monate krank. Nun wurde der Arbeitsplatz mit einem Leasing-MA besetzt. Ordnungsgemäss beantragt als Krankenvertretung. Die erkrankte MAin ist aus der Lohnfortzahlung raus, meldet sich immer wieder weiter krank, teilweise wohl auch verspätet und nicht bei Vorgesetzten oder "vertrauten" Kollegen, sondern bei Sachbearbeitern in der Personalabteilung. Nun möchte man den Vertreter kurzfristig etwas länger binden, weil er sehr gute Arbeit leistet. Er würde auch gerne Gewissheit haben, er habe andere Angebote, ihm gefalle es hier. Er soll befristet bis zum Jahresende eingestellt werden. Als BR ist uns solch eine "feste" Einstellung nicht geheuer. Was passiert denn nun, wenn die erkrankte MAin plötzlich wieder da ist? Es sollen selbst andere MA der Abteilung über das Verhalten der erkrankten MA nicht gerade begeistert sein. Sollte nun erneut eine andere Leasingkraft benötigt werden, müsste die wieder eingearbeitet werden, was einigen MA "unzumutbar" ist. Der AG garantiert aber einen Arbeitsplatz bei "plötzlichem" Wiedererscheinen der Erkrankten. Frage: Darf/Kann/Sollte der BR solch einer Einstellung mit festem Termin trotz schriftlicher Arbeitsplatzgarantie zustimmen?

  • Hallo Pillepalle,

    wenn ich das richtig interpretiere, schafft euer AG einen neuen Arbeitsplatz.
    Warum wollt Ihr das verhindern?
    Die Arbeitsplatz- Garantie für die erkrankte AN sollte bei der festen Einstellung des LeihAN schriftlich fixiert werden. Sonnst hat die AN nur ein Lippenbekenntnis und eventuell eine personenbedingte Kündigung.

  • Zitat von pillepalle :


    Darf/Kann/Sollte der BR solch einer Einstellung mit festem Termin trotz schriftlicher Arbeitsplatzgarantie zustimmen?


    ich hätte damit grundsätzlich kein Problem. Die Vertretung wird wohl zeitlich befristet (mit oder ohne Sachgrund) eingestellt werden. Kommt die kranke Kollegin zurück, dann ist es an der Arbeitgeberin ihrem Anspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz gerecht zu werden. Wie die Arbeitgeberin das macht, ist ihr Problem und nicht das des Betriebsrats.

  • Zitat von Bartender :


    Was ist denn jetzt mit der Arbeitsplatzgarantie für die erkrankte MA geregelt?


    Das war unsere Zustimmungsvoraussetzung:
    ...stimmen wir hiermit der Einstellungsanhörung... unter folgender Voraussetzung zu:
    Sobald... ihre Arbeitsunfähigkeit überwunden hat und Ihre Tätigkeiten wieder aufnimmt, muss Sie in Bezug auf ihren vorigen Aufgabenbereich... mit entsprechend gleichwertigen Aufgaben beschäftigt werden.

  • Nur als Anmerkung: Nach Ablauf der Lohnfortzahlung ist ein AN nicht mehr verpflichtet seinen AG über den Stand seiner AU zu unterrichten. Normalerweise stellt ein Arzt dann auch keine weiteren Folge-AUs mehr aus, sondern es wird lediglich der Auszahlschein für das Krankengeld ausgefüllt. Da dieser aber die Diagnose enthält (zumindest beim ersten und letzten Exemplar) hat der AG keinen Rechtsanspruch auf dieses Dokument. Der AN ist auch nicht auf anderem Weg nachweispflichtig.

    Es gehört aber sicher zum guten Ton, sich mit dem Vorgesetzten und/oder der Personalabteilung abzustimmen und wenigstens von Zeit zu Zeit (Intervall sicher krankheitsabhängig) mal kurz von sich hören zu lassen, wann/wie es voraussichtlich weitergeht.

    Es belastet das Vertrauensverhältnis/Arbeitsklima, wenn man z.B. nach einem Jahr Krankengeldbezug ohne jegliche Vorabinfo plötzlich wieder auf der Matte steht "Hallöchen, da bin ich wieder! Wieso sitzt da jemand auf meinem Platz? - Geh’ mal weg da!"

    [NACHTRAG] Die von mir getätigte Aussage im ersten Absatz ist nicht korrekt. Nachweispflicht besteht weiter, wie ich den folgenden Antworten entnehmen musste. Ein großes DANKE an die späteren Schreiber!

  • Danke für die Antworten. Die betreffende MAin ist bis auf Weiteres krankgeschrieben. Sie möchte über ihre Krankheit nicht reden, weshalb sie sich auch nicht wirklich meldet. Sie ist in Therapie, hatte auch schon 2 OP. Auf Grund der "Gelben Scheine", die bei der PA ankommen, ist zumindest bekannt, dass sie in onkologischer Behandlung ist.

    Gruß

  • Wie würdet ihr es einschätzen bzw. vorgehen, wenn ein MA eine Abmahnung dafür erhält, dass er keine AUB mehr einreicht? MA ist aus der Lohnfortzahlung raus, erhält Krankengeld (somit keine AUB durch den Arzt, sondern Auszahlschein), meldet sich von Zeit zu Zeit telefonisch beim AG.

    Wenn die Lohnfortzahlung endet, dann enden doch auch die Anforderungen aus dem EntgFG, oder? Gibt es andere rechtliche Grundlagen, dass der AG weiterhin Meldungen verlangen kann? Gehört das zu den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten?

  • fieldcraft, jetzt meckere ich auch. Deine jetzige Fragestellung hat weder etwas mit der ursprünglichen Fragestellung zu tun, noch passt die Frage in dieses Unterforum.

    Trotzdem eine Antwort.

    Zitat von fieldcraft :


    Wie würdet ihr es einschätzen bzw. vorgehen, wenn ein MA eine Abmahnung dafür erhält, dass er keine AUB mehr einreicht?

    Die Abmahnung ist berechtigt.

    Zitat von fieldcraft :

    Wenn die Lohnfortzahlung endet, dann enden doch auch die Anforderungen aus dem EntgFG, oder?

    Was die Nachweispflicht einer AU betrifft, gilt das nicht.

    § 5 Anzeige- und Nachweispflichten
    (1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.
    Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. ...

    Da steht nichts von "Die Nachweispflicht endet mit dem Ende der Entgeltfortzahlung." Würde auch im Zusammenhang mit §3 Abs.1 EntgFG keinen Sinn ergeben.

    Eine Begründung ist aus diesem Urteil ersichtlich: LAG Sachsen-Anhalt24.04.96 (Az.: 3 Sa 449/95)
    http://www.rakotz.de/Artikel/Exportieren/925

    Zitat von fieldcraft :

    Gibt es andere rechtliche Grundlagen, dass der AG weiterhin Meldungen verlangen kann?

    Letztendlich bedarf es keiner weiteren rechtlichen Grundlagen.

    Zitat von fieldcraft :

    Gehört das zu den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten?

    Selbstverständlich, ist auch eine weitere rechtliche Grundlage.

  • ergänzend zu Koko:

    Zitat von fieldcraft :


    MA ist aus der Lohnfortzahlung raus, erhält Krankengeld (somit keine AUB durch den Arzt, sondern Auszahlschein)


    Das stimmt so nicht. Der gesetzlich Krankenversicherte erhält nach der 6. Woche keine AUB auf dem hübschen gelben Schein auf Kosten der GKV - denn diese bezahlt dem Arzt jetzt nur noch die Ausstellung des Auszahlscheins.
    Damit gilt nach der 6. Woche für gesetzlich Krankenversicherte das, was für privat Versicherte ab dem ersten Tag der Krankheit gilt: "Arbeitsunfähigkeitszeugnis" auf einem normalen Blatt Papier auf eigene Kosten, also gegen Bezahlung von ca. 5€.

  • @ Kokomiko: Danke für deine Erklärungen. Auch wenn es mein Fehler war, so hat es auf jeden Fall etwas Gutes: Ich habe ja durch das Posting meinen Gedanken aus April weitergeführt. Anhand der jetzt neu hinzugekommenen Antworten wurde erst deutlich, dass meine Aussage damals zwar falsch war, ihr bisher aber niemand wiedersprochen und sie gerade gerückt hat.

    Ich habe daher das alte Posting um einen Nachtrag ergänzt und dort auf den Fehler meiner Aussage hingewiesen.

    Danke an dich auch für das Gerichtsurteil. Das ist genau das, was ich brauchte. Danke auch an Petrus, der das Bild ebenfalls geradegerückt und die Vorgehensweise aufgezeigt hat.

    Beides ist sicher für Langzeiterkrankte wertvoll, auch für die von pillepalle erwähnte Kollegin.

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.