Unfallmeldung -- welche Angaben sind Pflicht

  • Hallo,

    ich hab ne Frage zur Datenangabe bei der Unfallmeldung:
    Welche Daten muss der AN gegenüber dem AG zu einem Arbeitsunfall machen?
    Also z.B. welche Verletzungen er sich zugezogen hat?

    Vielen Dank.

    Gruß Basti

  • bei der Unfallanzeige, die gegenüber der Berufsgenossenschaft abzugeben ist, kenne ich diesbezüglich nur die Angaben "Verletzte Körperteile" und "Art der Verletzung". Also zum Beispiel "Backenzahn oben links" und "Missing in action".

  • Hallo.

    Zitat von Basti :

    Welche Daten muss der AN gegenüber dem AG zu einem Arbeitsunfall machen?

    Gegenüber dem AG müssen m.E. gar keine Angaben gemacht werden.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Zitat von Winfried :


    Hallo. [QUOTE=Basti :] Welche Daten muss der AN gegenüber dem AG zu einem Arbeitsunfall machen?

    Gegenüber dem AG müssen m.E. gar keine Angaben gemacht werden.
    [QUOTE]

    Das ist so nicht richtig. Alle Angaben die ich zum einem Arbeitsunfall mache, werden auch an den AG weitergegeben, der muss die Unfallmeldung ja auch unterschreiben, ebenso wie BR oder die Fachkraft für Arbeitsssicherheit und Betriebsarzt.

    Aber ich verstehe die Frage ansich nicht. Welche Angaben will ich denn meinem AG gegenüber nicht machen? Die allgemeinen Daten kennt er schon, sind ja wohl in der Personalakte, oder wie es zum Unfall kam? Der AG hat ja am meisten Interesse daran, dass solch ein Unfall nicht wieder passiert und muss doch wissen wie es dazu kam.

  • Hallo Bartender,

    Du hast mich - glaube ich - nicht richtig verstanden. Der/die verunfallte AN ist zu keinerlei Angaben gegenüber dem AG verpflichtet.

    Dass der AG wiederum verpflichtet ist, eine Unfallmeldung abzugeben, und diese nach bestem Wissen und Gewissen, ist doch unstrittig. Nur muss der/die AN zu diesem Unfallbericht eben keine Informationen beitragen.

    Es ist z.B. ja auch durchaus denkbar, dass der/die verunfallte AN gar keine Angaben machen kann, weil ohnmächtig, oder im Koma, oder mit posttraumatischer Amnesie, oder gar tot. Dann muss der AG den Unfallbericht auch trotzdem liefern.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Zitat von Winfried :


    Der/die verunfallte AN ist zu keinerlei Angaben gegenüber dem AG verpflichtet.


    wenn ich mir die §§ 15 ff ArbSchG vor Augen halte, komme ich zu einem anderen Schluss. Die Auskünfte von Betriebsverunfallten ermöglicht doch oftmals erst eine qualitative Unfallanalyse und damit eine Verminderung der Unfallgefahren.

  • Zitat von Winfried :


    Der/die verunfallte AN ist zu keinerlei Angaben gegenüber dem AG verpflichtet.


    Das ist so nicht richtig. Ich stimme Siegbert zu.

    Zitat von Winfried :

    Dass der AG wiederum verpflichtet ist, eine Unfallmeldung abzugeben, und diese nach bestem Wissen und Gewissen, ist doch unstrittig. Nur muss der/die AN zu diesem Unfallbericht eben keine Informationen beitragen.


    Dann ist kaum nachvollziehbar, dass in einem "Unfallbogen" folgende Angaben zu machen sind:

    Ausführliche Schilderung des Unfallhergangs (Verlauf, Bezeichnung des Betriebsteils, ggf. Beteiligung von Maschinen, Anlagen, Gefahrstoffen)

    Die Angaben beruhen auf der Schilderung 0 des Versicherten 0 anderer Personen

    Übrigens muss ein AN im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung den Nachweis erbringen, dass ein Arbeitsunfall für seine Schädigung ursächlich ist.

    Zitat von Winfried :

    Es ist z.B. ja auch durchaus denkbar, dass der/die verunfallte AN gar keine Angaben machen kann, weil ohnmächtig, oder im Koma, oder mit posttraumatischer Amnesie, oder gar tot. Dann muss der AG den Unfallbericht auch trotzdem liefern.


    In einem solchen Fall muss ein Augenzeuge seinen Bericht abgeben, s.o..

  • Hallo.

    Zitat von Kokomiko :

    Dann ist kaum nachvollziehbar, dass in einem "Unfallbogen" folgende Angaben zu machen sind:

    Den muss der AG ausfüllen. Nicht der/die AN. Daraus, dass der AG nach bestem Wissen und Gewissen die Fragen zu beantworten hat, lässt sich nicht wirklich eine Pflicht des/der verunfallten AN ableiten.

    Zitat von Kokomiko :

    Die Angaben beruhen auf der Schilderung 0 des Versicherten 0 anderer Personen

    Diese (Meta-)Angabe muss ebenfalls der AG machen, und auch daraus lässt sich keine AN-Pflicht ableiten. Freiwillig darf er/sie natürlich - das habe ich z.B. nach meinen Arbeits(wege)unfällen auch gemacht.

    Zitat von Kokomiko :

    Übrigens muss ein AN im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung den Nachweis erbringen, dass ein Arbeitsunfall für seine Schädigung ursächlich ist.

    Ja, das war mir schon klar, im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit der gesetzlichen Unfallversicherung dem Gericht gegenüber, bzw. vorher zur Klärung der Ansprüche der gesetzlichen Unfallversicherung gegenüber. Aber auch da nicht dem AG gegenüber.

    Maximal könnte man die Idee zu generieren versuchen, dass der/die AN diese persönlichen Daten aufgrund seiner/ihrer arbeitsvertraglichen Nebenverpflichtungen angeben und die Bemühungen des AG um Aufklärung und damit Prophylaxe / zukünftige Unfallverhütung so unterstützen muss. Zum Einen bezweifle ich das. Wenn da jemand eine Stelle aus dem SGB VII (§21 III halte ich hier nicht für einschlägig) oder anderen Gesetzen (§§15f ArbSchG ist prospektiv, er erzeugt m.E. keine Pflicht, retrospektiv die Umstände eines Unfalles zu schildern), anders lautende Rechtsprechung oder Kommentarmeinung hat, bitte her damit, ich lasse mich gerne überzeugen. Bei jeglicher Recherche zu Unfallanzeigen finde ich außerdem immer nur Einträge zu "Pflichten des Arbeitgebers", von AN ist nirgends die Rede. Aber vielleicht sucht ja jemand besser als ich...

    Wenn es im Übrigen entgegen meiner Ansicht doch Informationspflichten geben sollten, dann wären diese eingeschränkt, dann beziehen sich diese z.B. nicht auf Gesundheitsdaten des/der AN, also wird er/sie allermindestens keine Angaben über Art und Schwere von Verletzungen machen müssen.

    Zum Anderen ruhen die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen des/der AN auch, so lange der/die AN nach dem Unfall AU ist, er/sie muss weder auf Kontaktversuche des AG reagieren noch von sich aus Kontakt aufnehmen.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Winfried, da zücke ich doch noch den § 6 EntgfG

    Forderungsübergang bei Dritthaftung

    (1) Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.

    (2) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.

    (3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geltend gemacht werden.

    Gruß
    Kokomiko

  • Hallo.

    Zitat von Kokomiko :

    Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.[/B]

    Der/die AN muss also (grob gesagt), wenn einE DritteR den Unfall herbeigeführt hat, dem AG ohne schuldhaftes Verzögern mitteilen, wer der/die VerursacherIn ist, und wie der Unfall verursacht wurde. Gebongt.

    Mehr?

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • hi, angaben über die gesundheit oder krankheit, diagnosen und so, muß man als AN nie machen. also hab ich auch keine pflicht, über die verletzung was zu sagen. beim rest kann ichs mir schon gut vorstellen, daß man da mitmachen muß, wie ist der unfall passiert und so weiter. tschö tyler

  • Hallo.

    Zitat von Tyler Durden :

    angaben über die gesundheit oder krankheit, diagnosen und so, muß man als AN nie machen. also hab ich auch keine pflicht, über die verletzung was zu sagen.

    Das meine ich auch. Wenn ich also mit meiner Meinung, dass man als AN (so gut wie) keine Angaben gegenüber dem AG machen muss, falsch liegen sollte - diese Grenze wird m.E. in keinem Fall überschritten werden müssen / dürfen.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo,

    ganz so flapsig geht es nicht.
    Ein AN ist sehr wohl verpflichtet, die Auswirkungen (= Symptome) von Krankheiten dem AG mitzuteilen, wenn sich diese auf arbeitsvertragliche Pflichten auswirken.
    D. h. zB bei einem Lagerarbeiter, daß dieser Einschränkungen beim Heben oder Tragen dem AG mitteilen muß, nicht aber, ob die Einschränkung zB auf einem BSV oder einer Kniegelenksarthrose beruht.

  • Hallo.

    Zitat von whoepfner :

    Ein AN ist sehr wohl verpflichtet, die Auswirkungen (= Symptome) von Krankheiten dem AG mitzuteilen, wenn sich diese auf arbeitsvertragliche Pflichten auswirken.

    Zwei Paar Stiefel. Symptome (iSv "Zeichen, die auf eine Erkrankung hinweisen", Du meintest wohl eher "Folgen einer Erkrankung") muss man m.E. sicher nicht mitteilen, genauso wenig wie Diagnosen.

    Man wird aber, wie Du schreibst, ggf. sehr wohl mitteilen müssen, wenn man zwar nicht mehr AU ist, aber bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben kann, dafür bedarf es m.E. aber keiner großartigen weiteren Erklärung als der, dass es dafür gesundheitliche Gründe gibt. In Bezug auf die sog. Unfallmeldung, die der AG abzugeben hat, ist das aber doch irrelevant? Denn da geht es um diese Frage erstmal gar nicht. Sondern nur um die "Art der Verletzung" etc.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Team-ifb

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