Anmeldung nach Krankheit/Urlaub

  • Moin zusammen,
    bei uns im Betrieb ist der Krankenstand sehr hoch:(. Beim letzten Quartalsgespräch kam die Leitung auf uns zu und meinte, dass es gesetzlich vorgeschrieben wäre sich am letzten Urlaubs- bzw. Krankheitstag, egal wie lange der AN gefehlt hat, beim AG zu melden um zu sagen ob man morgen wieder zur Arbeit erscheint oder nicht. Habe in den Gesetzen bis jetzt noch nichts definitives gefunden:(. Kennt jemand das Gesetz, das die Rückmeldung regelt?

  • eine gesetzliche Gesundmeldepflicht kenne ich nicht. Die Krankmeldemodalitäten regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz. Von einer Pflicht, sich wieder arbeitsfit zu melden, steht dort nichts.

  • Hallo,
    wir haben eine BV dazu, in der es fest gelegt ist das man sich einen Tag vor ab lauf der Krankmeldung wider zurück melden muß oder wenn man noch nicht weiß wie es weider geht, das so melden soll, ich geh noch mal zum Doktor, wenn der letze Tag auf einen Freitag fällt muß man sich bis 13:00 melden wie es weiter geht, oder ich gehe nochmal zum Doktor zur info, ist man länger als sechs Wochen krank
    soll man sich mit ich bin bis auf weiteres Krank melden und sobald man weis das ich zurückkomme bescheit gebe, das hat ja was mit der Palung zutun und das kann man auch erwarten.
    gruss
    ergo

  • Hallo,

    da soll Euch die Leitung mal den Gestzestext vorlegen, aus dem sie diese Rückmeldepflicht herleitet.
    Mir ist so etwas jedenfalls nicht bekannt.
    Eine BV dazu, wie sie Ergo erwähnt halte ich für bedenklich, da das EntgFG die Meldepflicht bei weiter bestehender Krankheit bereits eindeutig regelt und jede weitere Regelung den MA meines Erachtens nur zusätzlich einseitig belastet.

    Gruß
    Wolle

  • Hallo,
    was ist daran bedenklich sich einen Tag vorher zurück zu melden, oder am Freitag für Montag, oder wenn es länger dauert rechtzeitig, es kann auch sein das mann eine Widereingliderung planen muß.
    Gruss
    ergo

  • Hallo Ergo,

    ich seh das wie Wolle.
    bedenklich sind die Konsequenzen aus der Nichtwiederanmeldung
    steht dazu was in eurer BV? z.b. Lohnabzug, Abmahnung etc.

    Wenn ja = genau das ist bedenklich
    Wenn nein = wozu dann eine BV

    Man muss ja auch nicht in Regelungswut verfallen und alles und jede Situation
    in einer BV zu regeln versuchen.

  • Hallo,

    meine Meinung:

    :arrow: Weder schreibt das Gesetz vor, dass man sich vor Ablauf der AU wieder "gesund melden" muss. Eine AUB ist mit einer Zeitangabe versehen, und nach Ablauf dieser Zeit kann der AG damit rechnen, dass der/die AN entweder zur Arbeit erscheint oder sich erneut AU meldet.
    :arrow: Noch ist es es überhaupt rechtens, dass BR und AG eine solche nicht vorhandene Pflicht in einer BV schaffen. M.E. dürfte dieser Passus nichtig sein.

    pipel: Wenn der AG behauptet, dass etwas gesetzlich vorgeschrieben sei, dann ist nicht der BR berufen, diese Vorschrift zu suchen, sondern der AG soll sie vorlegen.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Zitat von ergo :


    Hallo,
    was ist daran bedenklich sich einen Tag vorher zurück zu melden, oder am Freitag für Montag, oder wenn es länger dauert rechtzeitig, es kann auch sein das mann eine Widereingliderung planen muß.
    Gruss
    ergo

    Also ich bin der Meinung von ergo.
    Gerade in der Produktion, wenn für jeden Ausfall ein Leiharbeiter bestellt wird (jedenfalls bei uns). Haltet ihr es für fair, das dann der Leiharbeiter wieder nach Hause geschickt wird?

    Gesetz hin oder her, für die meisten von uns gehört es zum guten Ton dem AG mitzuteilen wann man wieder arbeitsfähig ist.

    Ok, eins hab ich gelernt. Wenn der Kollege bestraft wird, weil er sich nicht zurückgemeldet hat, dann ist das nicht rechtens.

    heig

  • Zitat von heig :


    Gerade in der Produktion, wenn für jeden Ausfall ein Leiharbeiter bestellt wird (jedenfalls bei uns). Haltet ihr es für fair, das dann der Leiharbeiter wieder nach Hause geschickt wird?


    Du verlagerst ein grundsätzliches AG-Problem zum Arbeitnehmer!

    Eigentlich muss ein AG soviel Mitarbeiter auf seiner Pay Roll haben, dass krankheitsbedingte Ausfälle mit anderen Mitarbeitern ausgeglichen werden können. Wenn dies der AG nicht macht, sondern dafür lieber Leiharbeitnehmer einsetzt, so ist es sein Risiko.

    Na klar kann ein Mitarbeiter sich bei seinem AG melden und den Kranksheitsverlauf darstellen (aus seiner Sicht), jedoch kann und darf daraus keine Pflicht entstehen - und schon gar nicht eine saktionsfähige Pflicht.

    Ich habe zu dem modernen Skalventum sowieso ein gespaltenes Verhältnis, deswegen reagieren ich auf Leiharbeit auch immer sehr emotinal.

    Gruß
    Rolf

  • wenn der Gesetzgeber und die Traifparteien keine Pflicht zur Gesundmeldung wollen, dann sollten auch der Betriebsrat davon die Finger lassen - guter Ton hin oder her - daraus können den Beschäftigten unnötige Nachteile erwachsen.

  • Vieleicht wird hier auch das Scenario verwechselt, dass man früher (keine Ahnung wie lange das schon her ist) sich vor seinem Urlaub bei Krankheit gesund melden musste. Diese Pflicht besteht jedenfalls heute nicht mehr.

    Das mit dem Gesundmelden halte ich für Blödsinn.
    Ich habe die Pflicht mich Krank zu melden. Hier muss ich schon alle Angaben zur Dauer der AU machen. Bin ich darüber hinaus weiter Krank muss ich das ebenso anzeigen. Das habe ich umgehend zu tun, gemäß §5 EntgFG.

    Somit hat der AG sofort die Mitteilung das eine AU vorliegt. Wenn keine Info vorliegt, bin ich Gesund oder bin meiner Verpflichtung nach dem EntgFG nicht nachgekommen, was schon zu disziplinarischen Maßnahmen führen kann.

    Was will ich denn hier noch regeln? da kann ich Siegbert nur zustimmen.

  • Hallo,

    nochmals, das EntgFG kennt keine Pflicht des/der AN, sich vor Ende der AU wieder "gesund zu melden". Die Dauer der AU ergibt sich aus der AUB bzw. - so eine AUB nicht erforderlich ist - aus der AU-Meldung des/der AN. Aus § 5 I Satz 1 EntgFG (Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.) ergibt sich auch bei einer prolongierten AU die Pflicht des/der AN, diese längere AU frühestmöglich mitzuteilen. Weiß der/die AN z.B. eine Woche vor Ablauf der ursprünglichen AU, dass er/sie noch länger AU ist, hat er/sie das dem AG zu sagen. Weiß er/sie das erst kurz vor dem ursprünglich geplanten Arbeitsantritt, dann muss und kann er/sie das auch erst dann mitteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten gibt es nicht.

    Zitat von heig :

    Haltet ihr es für fair, das dann der Leiharbeiter wieder nach Hause geschickt wird?

    Da stimme ich zu, die Personaleinsatzplanung obliegt dem AG. Und er hat dafür die Infos, die der/die AN zu geben hat, nämlich AU-Meldung bzw. AUB.

    Auch nochmal: Der BR darf dies in einer BV m.E. gar nicht regeln! Man kann in einer BV im Rahmen der Mitbestimmung (die hier gar nicht besteht!) Rechte und Pflichten aus dem AV konkretisieren, aber man kann keine neuen Pflichten schaffen.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo Miteinander,

    eine Verpflichtung, sich beim AG vor erneuter Arbeitsaufnahme nach Krankheit, Urlaub melden zu müssen, scheitert bereits daran, dass ein AN während dieser Zeit von seinen arbeitsvertraglichen Pflichten freigestellt ist. Und daran kann auch eine BV nicht rütteln, da stimme ich Winfried zu.

    In der Praxis wird eine solche Meldung meist freiwillig erfolgen, zumindest dann, wenn das Betriebsklima stimmt.

    pipel, soll doch der AG seine Meinung/seinen Anspruch rechtlich belegen. Er wird es nicht können!

    Als BR würde ich allerdings zwingend das Thema "hoher Krankenstand" aufgreifen. Woran liegt das? Wie groß ist Euer Betrieb?

    Gruß
    Kokomiko

  • Hallo,
    ich bin da einen Irrtum aufgessen, das mit dem rückmelten ist keine BV,
    es steht im Arbeitsvertrag, seit ca 10 Jahren, ich habe davon nichts mitbekommen
    weil ich seit 22 Jahren dabei, ich habe nichts bei mir im Vertrag gefunden.
    Ich mach es dann freiwillig bescheit zu geben wenn ich wider gesund bin.
    Aus dem Urlaub melde ich mich nicht zurück denn das ist ja klar.
    @ Winfrid er/sie usw ist sehr schwer zulesen.
    Gruß

  • Hallo.

    Zitat von ergo :

    (...) das mit dem rückmelten ist keine BV, es steht im Arbeitsvertrag, seit ca 10 Jahren (...).

    Das ist dann eben eine rechtswidrige und damit nichtige AV-Klausel.

    M.E. schon deswegen, weil dies arbeitsvertraglich gar nicht vereinbart werden kann. Und sollte man es wider meiner Ansicht tatsächlich doch zwischen AG und AN so regeln dürfen, bestünde Mitbestimmung.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Moin zusammen,

    erst einmal vielen Dank für die vielen Beiträge zu meiner Frage! Sie werden uns sehr helfen!:D
    Kokomiko: Unser Betrieb ist ein Pflegeheim und hat ca 60 Mitarbeiter. In der Pflegebranche ist der Krankenstand im allgemeinen sehr hoch.
    Wir wollen als BR zusammen mit dem AG in diesem Jahr versuchen die Gründe für den Krankenstand herauszufinden und zu beheben. Erste Gespräche mit guten Vorschlägen hat es schon gegeben.

  • Hallo.

    Zitat von pipel :

    In der Pflegebranche ist der Krankenstand im allgemeinen sehr hoch.

    Mit dieser Antwort machst Du es Dir ein bißchen arg leicht. Das mag so sein (eine mir bekannte Statistik spricht von einem ca. 1/4 bis 1/3 höheren Krankenstand), aber das liegt nicht zwingend am Pflegeberuf an sich, sondern an den Gegebenheiten in den Betrieben. Sprich, es ist vor Ort beeinflußbar.

    Zitat von pipel :

    Erste Gespräche mit guten Vorschlägen hat es schon gegeben.

    Was für Vorschläge gibt es denn? Der eine, den Du hier gepostet hast, war ja ziemlich daneben...

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo,

    ich kann Winfried nur zustimmen. Eine Pflicht sich gesund zu melden gibt es nicht, macht auch gar keinen Sinn, weil man ja schon die Pflicht hat sich krank zu melden. Man muss dem Arbeitgeber also mitteilen, wie lange man kank ist und die AUB vorlegen. Fertig, aus. Daraus ist dann automatisch erkennbar, wann der Mitarbeiter wieder kommt. Es sei denn, er wird weiterhin krankgeschrieben, was allein der Arzt beurteilen kann. Dann muss der Mitarbeiter sich allerdings wieder unverzüglich krank melden. Der Arbeitgeber ist also immer auf den aktuellsten Stand, wenn der Mitarbeiter sich ordnungsgemäß krank meldet. Sich einen Tag vorher gesund zu melden ist deshalb nicht nur unzulässig sondern auch völlig unsinnig.

  • Zitat von pipel :


    Wir wollen als BR zusammen mit dem AG in diesem Jahr versuchen die Gründe für den Krankenstand herauszufinden und zu beheben. Erste Gespräche mit guten Vorschlägen hat es schon gegeben.


    dazu sind strukturierte Vorgehensweisen sinnvoll. Das ganze nennt sich dann BEM oder Betriebliches Eingliederungsmanagement. Es sollte sich nicht so sehr an den Krankheiten selbst sondern den Auswirkungen der Kranheiten im Arbeitsleben bzw. am Arbeitsplatz orientieren.

  • Hallo.

    Zitat von Siegbert :

    Das ganze nennt sich dann BEM oder Betriebliches Eingliederungsmanagement. Es sollte sich nicht so sehr an den Krankheiten selbst sondern den Auswirkungen der Kranheiten im Arbeitsleben bzw. am Arbeitsplatz orientieren.

    Jawoll. Das Ganze ist noch dazu gesetzliche Pflicht: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__84.html. Das ifb bietet auch sehr gute Schulungen dazu an (bzw. waren die Schulungen vor ca. 5 Jahren gut, aber das ifb wird in der Zwischenzeit ja hoffentlich nicht nachgelassen haben...); ohne genaueres Wissen dazu sollte man das Thema nicht vertieft angehen.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.