Befristete Umverteilung von Aufgaben in einer Abteilung

  • Hallo,

    ein Kollegin bat mich um Hilfe. Sie befürchtet, demnächst verstärkt Aufgaben eines anderen Kollegen übernehmen zu müssen, der für einige Monate zumindest zeitweise ausfallen wird.

    Das jemand von unserem BR an dem Personalgespräch teilnehmen wird, versteht sich von selbst.

    Die Frage ist, was wir machen können: die betreffende Kollegin hat jetzt schon so viel zu tun, dass sie das nicht zusätzlich bewältigen kann. Über "ein wenig Mehrarbeit" (so wird der Chef argumentieren) ist das auch nicht erledigt, das steht fest.

    Ich würde gern in Richtung §90-92 BetrVG argumentieren, dass der BR zu informieren ist, wenn solche Änderungen vorgenommen werden sollen. Außerdem sind wir ja daran interessiert, dass die Kollegin nicht noch mehr belastet wird.

    Liege ich da richtig? Und kann ich evtl. noch andere Argumente anführen???

  • Hallo.

    Zitat von AnKa T.1 :

    Und kann ich evtl. noch andere Argumente anführen???

    Es wäre zu prüfen, ob durch die Zuweisung zusätzlicher Aufgaben ggf. sogar eine zustimmungspflichtige Versetzung vorliegt, weil sich durch diese Zuweisung ggf. massive quantitative und/oder qualitative Veränderungen der Umstände, unter denen die Arbeitsleistung zu erbringen ist, ergeben können (siehe z.B. Fitting - 2006 - zu § 99 Rn 107f). Damit der BR das prüfen kann, muss er natürlich vom AG eingehend informiert werden.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo AnKa T.1,

    erstmal muss dieses Gespräch statt finden und dass jemand vom BR teilnehmen wird, versteht sich nicht von selbst. Es sein denn, die betroffene Kollegin hat diesen Wunsch geäußert (§ 81 BetrVG).

    Die §§ 90-91 sehe ich nicht als zielführend, da würde ich mich auf den 92er beschränken. Aber Vorsicht, hier ist allein der BR gefordert und eine Verquickung in o.g. Gespräch ist nicht sinnvoll.

    Also erst mal abwarten, ob befürchtete Situation überhaupt eintritt.

    Gruß
    Kokomiko

  • @ Kokomiko

    Natürlich hat die Kollegin den Wunsch geäußert. Sonst wüsste ich ja nichts davon.

    Das Gespräch findet sicherlich statt. Nur ob der Chef dafür einen offizielle Termin ansetzen wird, ist fraglich. Er macht das gern "zwischen Tür und Angel".

    Ich habe meiner Kollegin erstmal Tipps gegeben, wie sie reagieren soll, sofern die Sprache auf die zusätzlichen Aufgaben kommt.

  • Zitat von Winfried :


    Hallo.

    Es wäre zu prüfen, ob durch die Zuweisung zusätzlicher Aufgaben ggf. sogar eine zustimmungspflichtige Versetzung vorliegt, weil sich durch diese Zuweisung ggf. massive quantitative und/oder qualitative Veränderungen der Umstände, unter denen die Arbeitsleistung zu erbringen ist, ergeben können (siehe z.B. Fitting - 2006 - zu § 99 Rn 107f). Damit der BR das prüfen kann, muss er natürlich vom AG eingehend informiert werden.

    Grüsse Winfried

    Danke Winfried. Deine Tipps sind immer klasse. Werde mich morgen früh gleich mal mit meinen Kommentaren beschäftigen :D

  • Hallo,

    seit wann hat denn der BR ein Recht bei einem Gespräch anwesend zu sein, in dem der AG dem AN Aufgaben zuweist? Das ist doch kein Gespräch nach §82.2?
    Ich habe natürlich nichts dagegen, wenn der Mitarbeiter das möchte und der AG einverstanden ist. Ein Recht auf die Anwesenheit des BR kann ich allerdings nicht erkennen.

    Ich sehe hier als wesentliche Eingriffsmöglichkeit des BR die Arbeitszeit.
    Wenn der Mitarbeiter (wie hier vorgegeben) bereits ausgelastet ist, dann kann er zusätzliche Aufgaben nicht ohne Mehrarbeit bewältigen und damit wäre der BR im Boot.

    Ulli

  • Hallo Ulli,

    "seit wann hat denn der BR ein Recht bei einem Gespräch anwesend zu sein, in dem der AG dem AN Aufgaben zuweist? Das ist doch kein Gespräch nach §82.2?"

    Ich sehe im Gegensatz zu Dir den Fall vollkommen erfasst durch den Passus "...Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung..." Was soll daran nicht konform mit dem § 82 Abs. 2 BetrVG sein ?

  • Zitat von whoepfner :


    "seit wann hat denn der BR ein Recht bei einem Gespräch anwesend zu sein, in dem der AG dem AN Aufgaben zuweist? Das ist doch kein Gespräch nach §82.2?"

    Ich sehe im Gegensatz zu Dir den Fall vollkommen erfasst durch den Passus "...Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung..." Was soll daran nicht konform mit dem § 82 Abs. 2 BetrVG sein ?


    in der Ausgangsfrage steht:
    Sie befürchtet, demnächst verstärkt Aufgaben eines anderen Kollegen übernehmen zu müssen ...

    Darunter stelle ich mir vor, dass der Vorgesetzte der Mitarbeiterin irgenwann sagt, mache bitte dies oder jenes zusätzlich zu Deinen bisherigen Aufgaben. Das hat für mich mit "Möglichkeiten der beruflichen Entwicklung" nichts zu tun.

    Ulli

  • ... ich sehe hier nicht den § 82, sondern den § 81 BetrVG als einschlägig an, und dort wird in Absatz 4 Satz 3 dargelegt, dass der/die AN ein BRM hinzuziehen kann. Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.