Hallo,
gem. § 5 ArbSchG müssen diese Gefährdungsbeurteilungen gemacht werden. Im Forum habe ich jetzt schon öfter gelesen, dass bei der Erstellung dieser Gefährdungsbeurteilungen der Betriebsrat in der Mitbestimmung wäre (man findet darüber auch div. Musterbetriebsvereinbarungen- Stichwort betriebliche Gesundheitsförderung). Es wurde auch behauptet, dass dem BR alle Gefährdungsbeurteilungen vorgelegt werden müssen und der BR diesen dann zustimmen müsse-sprich ihnen auch widersprechen kann.
Was ist für das alles die Rechtsgrundlage? § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG? Da find ich allerdings nur eine Randnummer, Rn 299, die mir auch nicht so richtig weiterhilft...
Gruß
Tiger
Nachtrag: den Fitting 25. Auflage mein ich natürlich