Haben Stamm TZ AN einen Rechtsanspruch auf VZ? Wenn in einem Unternehmen hunderte Leiharbeiter tätig sind und etwa 100 - 150 TZ AN aus finanziellen Gründen, aus welchen sonst, auf Vollzeit gesetzt werden wollen, besteht da nach § 9 TzBfG ein Rechtsanspruch auf Vollzeit?
Der AG und sein Anwalt sagt nein, betriebsbedingt, da die Firma ausschließlich TZ AN beschäftigen will da sie mehr Köpfe vor Ort braucht, stellt aber keine eigenen AN mehr ein. Ich sage ja, da die Belange beider Parteien abgewogen werden müssen und ua. die finanzielle Selbstständigkeit der Stamm AN höher wiegt als die „betrieblichen“ Belange.
Die Arbeitsplätze der TZ AN und die Stellen die von TZ Leiharbeiter besetzt werden sind identisch.
Es handelt sich bei den Stamm TZ AN um unbefristete AV.
Der Bedarf an Arbeitskräfte ist ständig bei 18 – 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche.
Die Stamm TZ AN werden deshalb seit Jahren immer Quartals- oder halbjährlich mit Stunden aufgestockt, weil der AG seit Jahren hunderte von Leiharbeitern einsetzt, natürlich immer nur kurzfristige Einsätze mit wechselnden Leiharbeitern. Der AG weigert sich aber die dringend benötigten Stamm-Arbeitsplätzen mit eigenen Personal aufzufüllen weil sie zu teuer sind.
Zwischenzeitlich habe ich auch ein BAG Beschluss gefunden: http://lexetius.com/2006,3693
Der verunsichert mich jetzt auch ein wenig. Es sind etwa 1800 Arbeitsplätze verfügbar, von denen etwa 400 – 500 von Leiharbeitern in TZ sowie auf Stammarbeitsplätze besetzt werden. Ich weiss, es werden trotz Widerspruchs Leiharbeitnehmer eingesetzt und die Termine bei Gericht sind schon fast unübersichtlich. Die meisten Termine platzen aber da die befristete TZ Leiharbeiter Stellenbesetzung immer nur 2 – 8 Wochen gelten und dann kommen eben andere Namen auf die Liste und werden wieder über den 99/100er eingesetzt.
Es gibt etwa 100 – 150 Stamm TZ AN die großteils alle auf VZ gesetzt werden möchten, der AG sagt aber NÖ, ich will nur TZ und einstellen will ich auch nicht da Stammpersonal zu teuer wäre.
Wie sehr Ihr das? Tipps? Oder haben die Stamm ( unbefristete ) TZ AN keinen Rechtsanspruch auf unbefristete VZ?