Betriebsvereinbarung kündigen, wie gehts dann weiter?

  • Hallo zusammen,
    wir haben eine Betriebsvereinbarung über die Bezahlung für die Fahrten zu unseren Baustellen.
    Da wir heute wesentlich länger und weiter zu den Baustellen unterwegs sind, und unsere BV bei 40KM aufhört wollen wir dieses ändern. Da wir schon mal beim AG vorgefühlt haben und der dazu nicht richtig bereit ist, wollen wir diese wahrscheinlich kündigen. Wenn man dann aber zu keiner neuen Einigung kommt, was passiert dann: Gilt dann das was vorher war? Oder?
    Über eure Hilfe wäre ich sehr Dankbar.
    :D

  • Hallo,

    Zitat von idref2001 :


    Wenn man dann aber zu keiner neuen Einigung kommt, was passiert dann: Gilt dann das was vorher war? Oder?

    Genau so ist es. Die regelung gilt solange bis sie durch eine Neue ersetzt wird. Die BV wirkt nach, da es sich hier wahrscheinlich um eine erzwingbare BV gem. § 87 abs. 1 Nr. 10 BetrVG handelt (ist hier jemand anderer Meinung?). Können sich BR und AG nicht einigen und stellen ein Scheitern der Verhandlungen fest, gehts vor die Einigungsstelle.

    Gruß
    Tiger

  • Hallo,

    ich sehe da zwei Möglichkeiten:

    1. Eure BV ist rechtmäßig (nach §87.10). Dann hat Tiger vollkommen recht:
    Nachwirkung nach Kündigung bis zum Abschluss einer neuen BV.

    2. Eure BV ist nicht rechtmäßig, weil z.B. eine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht.
    Dann gilt die BV schon jetzt nicht und kann natürlich auch nicht nachwirken.
    Eine neue BV zu diesem Thema wäre dann genau so wie die alte ebenfalls unwirksam.

    Ob 1.oder 2. kann ich leider nicht endgültig beantworten.

    Ulli

  • Erst mal Danke für eure Antworten, ich will das ganze mal noch ein bisschen vertiefen.
    Wir sind im Baugewerbe tätig und haben somit einen Tarifvertrag. Da bei uns erst ab Baustelle bezahlt (wie üblich am Bau / Tarifvertrags mäßig habe ich auch noch nichts anderes gefunden) wird, haben wir eine BV getroffen wo dem Fahrer und Beifahrer Pauschal etwas zusteht. Da wir damals nur von einer Baustellen Entfernung von 40KM ausgegangen. Da unser Baustellen aber immer weiter werden, würden wir dieses gerne ändern nur unser Chef ist da nicht begeistert von. Da dieses meiner Meinung (aus dem Tarifvertrag wird man nicht richtig schlau) eine Übertarifliche Leistung ist und in der BV nichts vereinbart ist was im Falle einer Kündigung zu regeln ist. Daher weiß ich nicht ob ich mich bei einer Kündigung in eine schlechten Position befinde.
    Danke im voraus.
    :P

  • Hallo idref2001,

    einfacher wäre es, wenn Du einfach mal den für Euch geltenden TV benennen würdest. Außerdem ist weder der konkrete Inhalt Eurer BV bekannt, noch wie Eure KollegInnen z.B. zur Baustelle gelangen. Will sagen, fischen in trüben Gewässern führt zu nichts.

    Gerade für den Bereich "Bau" ist tarifvertraglich geregelt, wie z.B. Fahrten zur Baustelle zu vergüten sind. Da bin ich ob Deiner Aussage "Da bei uns erst ab Baustelle bezahlt (wie üblich am Bau / Tarifvertrags mäßig habe ich auch noch nichts anderes gefunden) wird," ziemlich verwundert.

    Ich hege jedenfalls erhebliche Zweifel, dass Eure BV nicht gegen einen Tarifvorbehalt verstößt, zumal der BRTV-Bau auch noch allgemeinverbindlich ist.

    Was bzgl. Wegezeiten etc. geregelt ist, ist hier nachzulesen: http://www.igbau.de/Binaries/B…osten_GS_Extra_2011_3.pdf

    Gruß
    Kokomiko

  • Zitat von Winfried :


    Meine Meinung dazu hat sich nicht geändert seitdem.

    Sollte sie aber - zumindest sofern die geäußerte Meinung Kokomikos Ausführungen oben widerspricht...

    Richtig bleibt natürlich, dass die genannte BV wegen 77.3 rechtsunwirksam ist. Aber deshalb stillehalten? Nö!
    Ein Blick auf die Webseite von Frau von der Leyen bringt uns zu folgendem Dokument:
    http://www.bmas.de/SharedDocs/…df?__blob=publicationFile. Auf Seite 16 steht da die Bestätgung für Kokos Hinweis: Der BRTV Bau ist allgemeinverbindlich. :arrow: Auch ArbGeb, die nicht Mitglied im Arbeitgeberverband sind, müssen sich daran halten.
    Auch wenn man online nur den Vorgängertarifvertrag findet (z.B. http://www.dr-hildebrandt.de/t…-bau/tarifvertrag-bau.htm), hat sich der §7 nicht in der Form verändert, dass es jetzt ab 40km gar nichts mehr gibt. Die Ausführungen aus dem Sonderdruck der IG BAU sind also nicht Gewerkschaftspropaganda, sondern entsprechen dem in Deutschland gültigen Recht, zu dem per §5 TVG eben auch der BRTV Bau gehört.

  • Hallo.

    Zitat von Petrus :

    Sollte sie aber - zumindest sofern die geäußerte Meinung Kokomikos Ausführungen oben widerspricht...

    Tut sie ja aber gar nicht, siehe meinen damaligen Beitrag: Das bedeutet für mich, dass die BV wegen des Tarifvorbehaltes des § 77 III BetrVG wahrscheinlich rechtswidrig ist, und damit im Bestreitensfalle wohl nichtig.

    Ich muss diese Meinung aber noch ergänzen, denn der BR scheint nicht nur gegen den Tarifvorbehalt verstoßen, sondern auch noch eine BV vereinbart zu haben, die schlechter ist als das, was der TV zugesteht. Soviel Unwissen finde ich reichlich schockierend.

    Die AN haben natürlich Anrecht auf die Leistungen, die ihnen der TV zugesteht, darüber sollte der BR aufklären. Einklagen kann er es für die AN aber nicht.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.