MA Pflege - frühzeitiger Beginn im Mutterschutz

  • Moin!

    Eine Kollegin aus der Pflege möchte im Mutterschutz /Elternteilzeit früher wieder anfangen zu arbeiten. Sie hatte vor der Babypause eine volle Stelle.

    Jetzt möchte sie mit eine Viertelstelle wiederkommen.

    Sie ist ordentlich gewähltes Mitglied im Betriebsrat.

    Der AG ist der Meinung, da sie ja "vorzeitig" wiederkommt, braucht sie nicht für den BR freigestellt zu werden.

    Wir sehen das anders. Was sagt Ihr?

    Die Pflegedirektion wird ihr vermutlich die frühere Aufnaghme der Tätigkeit nicht genehmigen, wenn der Anspruch auf BR-Tätigkeit besteht.
    Hat die Kollegin einen rechtlichen Anspruch auf vorzeitige Wiederaufnahme der Tätigkeit? Kann man ihr eine Teilzeitstelle verweigern?

  • Hallo,

    handelt es sich hier um die gleiche Mitarbeierin wie hier: http://www.ifb.de/forum/index.…=zeigeThema&thema_id=7495

    "Der AG ist der Meinung, da sie ja "vorzeitig" wiederkommt, braucht sie nicht für den BR freigestellt zu werden."

    Versteh ich nicht. War sie vorher gem. §38 freigesetllt? Oder meint der AG Freistellung gem. § 37 für BR-Sitzungen?

    Einer vorzeitigen Rückkehr aus der Elternzeit bzw. einer Teilzeitstelle während der Elternzeit braucht er im übrigen nicht zuzustimmen, da gibt es keine Rechtsgrundlage (hab ich selbst schon hinter mir)...

    Stellt er sie aber vorzeitig wieder ein: Freistellung für BR-Sitzungen klar, wenn sie ein BR-Mitglied ist.

    Gruß
    Tiger

    Doppelbeiträge verwirren eher und machen die üblichen Antworter grantig...

  • Ja, genau. So ist das leider...
    so hat er es bei mir auch gemacht. Habe 2 Jahre Elternzeit beim AG beantragt. Wollte dann aber nach 1 Jahr teilzeit wieder anfangen. War auch ein Problem, weil ich BR-Mitglied war...

    Eine schlechte Option wäre dann noch: Sie könnte ihren Rückrtitt aus dem BR erklären...

    Gruß
    Tiger

  • Aus diesem Grund sollte man eher weniger Elternzeit am Anfang beantragen oder gleich beim Antrag einen Teilzeitanspruch danach (oder während z.B. dem 2. Jahr Elternzeit) genau (mit Lage der Arbeitszeit) geltend machen. 1 Jahr Elternzeit später dann noch dran zu hängen, ist wesentlich leichter, als zu versuchen vorzeitig zurüchzukehren...

    Die Kollegen in Zukunft besser beraten!

    Gruß
    Tiger

  • Hmmm.....

    Mein BR-Vorsitzender meinte gerade, wenn sie in Elternzeit ist, hat sie jederzeit einen Anspruch auf Rückkehr...

    "Steht" das irgendwo, dass das nicht geht?

  • "Der AG ist der Meinung, da sie ja "vorzeitig" wiederkommt, braucht sie nicht für den BR freigestellt zu werden."

    Der Meinung kann er doch gerne sein. Ihr müsst ihm ja nichts anderes auf die Nase binden. Wenn er erst einmal zugestimmt hat die Elternzeit zu verkürzen wird er schon bemerken, dass er die BR Arbeit der AN nicht verhindern kann

  • Hallo.

    Zitat von Funki :

    Mein BR-Vorsitzender meinte gerade, wenn sie in Elternzeit ist, hat sie jederzeit einen Anspruch auf Rückkehr...

    Dein BRV sollte sich kundig machen und dann erst seinen Senf von sich geben. Gesetzesgrundlage ist das http://www.gesetze-im-internet.de/beeg/index.html. Dein BRV sollte einmal v.a. den http://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__16.html lesen, und sich da Absatz 3 Satz 1 zu Gemüte führen: Die Elternzeit kann vorzeitig beendet (...) werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.

    Soweit alles klar?

    Grüsse Winfried

    P.S.: Machte der AG die Aussage bzgl. Verkürzung der Elternzeit nur bei Aufgabe der BR-Tätigkeit vor ZeugInnen oder anders beweisbar?

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Zitat von Funki :


    Hat die Kollegin einen rechtlichen Anspruch auf vorzeitige Wiederaufnahme der Tätigkeit? Kann man ihr eine Teilzeitstelle verweigern?

    Hallo Funki,

    es muss fein säuberlich zwischen vorzeitiger Beendigung der Elternzeit und einem Anspruch auf Teilzeit in Elternzeit getrennt werden.
    Die vorzeitige Beendigung der Elternzeit setzt im Regelfall das Einverständnis des AG voraus. Der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit findet sich hingegen im § 15 BEEG > http://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__15.html

    Sorry, aber manchmal kann ich nicht nachvollziehen, dass versucht wird eine Suppe zu kochen, ohne sich im Vorfeld zu erkundigen, welche Zutaten hinein gehören. :cry:

    Verweise die Kollegin auf zitierten Paragraphen und dann soll sie ihren Antrag auf Teilzeit in Elternzeit rechtzeitig & schriftlich etc. beim AG einreichen. Der AG muss innerhalb von 4 Wochen reagieren! Dass die Kollegin BRM ist, kann und darf nicht zu Diskussionen führen. Auf dieses Thema sollte auch die Kollegin nicht anspringen und ausschließlich ihren Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit geltend machen.
    Ihr sollte aber auch klar sein, dass eine Viertelstelle rechtlich nicht durchsetzbar ist, mind. 15 Stunden müssen es schon sein.

    Gruß
    Kokomiko

  • Zitat von Kokomiko :


    Der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit findet sich hingegen im § 15 BEEG > http://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__15.html

    Hallo,

    hab mir den Paragraphen auch noch mal genau angeschaut. Es stimmt schon, ablehnen kann der AG nur aus dringenden betrieblichen Gründen. Das ist eigentlich eine hohe Hürde. ABER: tut er es trotzdem, muss man sich als AG den Anspruch gerichtlich erstreiten, oder? Wer tut das schon. Und meistens scheitert die ganze Aktion nicht am OB, sondern am WIE, sprich: der AG macht Schwierigkeiten bei der Verteilung der Arbeitszeit- und da sind die jungen Muttis ja oft sehr gebunden...Also in der Theorie alles schön, in der Praxis oft schwierig...

    Gruß
    Tiger

  • Hallo Tiger,

    klar ist es nicht prickelnd, einen Anspruch ggf. rechtlich durchsetzen zu müssen. Aber der Gesetzgeber hat die entsprechenden Voraussetzungen geschaffen und derer kann/sollte man sich auch als junge Mutti bedienen, sonst ändert sich überhaupt nichts. Und wenn es einen BR gibt, sollte dieser auch den korrekten Weg aufzeigen können, ob & wie z.B. der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit geltend gemacht werden kann.
    Schlimm genug, dass dieser BRV einen solchen Unfug von sich gegeben hat und das auch noch im Pflegebereich, in welchem Elternzeit generell keine Ausnahmeerscheinung darstellen wird.

    Aber wie bereits angemerkt, einen Anspruch auf eine Viertelstelle gibt es sowieso nicht und da ist diese Kollegin eh auf das alleinige Wohlwollen ihres AG angewiesen.

    Gruß
    Kokomiko

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.