Zustimmungsverweigerung nach 99?

  • Ein Mitarbeiter ist letztes Jahr erkrankt und es wurde ein LeihAN für die zeit eingestellt.
    Nun hat der erkrankte MA gekündigt und es ist eine Vakanz entstanden.
    Alle Mitarbeiter wollen, aufgrund der soliden Leistung gerne den LeihAN behalten, doch der AG würde lieber einen neuen externen Bewerber einstellen (gleiche Qualifikation, vermutlich bekannter eines Meisters)!
    Hat der BR hier ein zustimmungsverweigerungsrecht bei der Neueinstellung nach 99 oder ist der LeihAN nicht als AN im Sinne des 99-er zu sehen, da LeihAN?!
    Hätte der LeihAN sich auf die interne Ausschreibung bewerben müssen und wäre somit vorrangig zu behandeln gewesen bei gleicher Qualifikation oder sind auch hier die LeihAN ausgeschlossen, da keine "festen AN"?

    Vielen dank und nein, LeihAN und AÜG sind nicht meine Stärke und ja, ein Seminar wird nächstes Jahr besucht:lol:

  • Hallo,

    ich werde aus der Frage nicht schlau, ein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 BetrVG habt Ihr bei Neueinstellugnen doch immer. Was soll das bitte schön damit zu tun haben, dass Ihr auch eineN Leih-AN, der/die bislang im Betrieb ist, für die Stelle für geeignet(er) halten würdet?

    Eine interne Ausschreibung hat es wohl gegeben? Dann ist § 99 II Nr. 5 BetrVG jedenfalls kein Ablehnungsgrund. Der/die Leih-AN hat sich trotz der Ausschreibung gar nicht erst beworben? Entschuldigung, dann würden ja wohl auch keine Auswahlrichtlinien (so ihr welche hättet) weiterhelfen, und der BR könnte nicht nach § 99 II Nr. 2 BetrVG ablehnen, weil der AG mit Sicherheit nicht verpflichtet ist, eine Person zu berücksichtigen, die sich noch nicht einmal beworben hat.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Aber es gibt nur ein paar Zustimmungsverweigerungsgründe, welche man dann auch nennen muss.
    Würde hier der Grund aus 99 || Abs. 3 oder 4 ziehen?
    Wird der externe Kollege eingestellt, verliert der LeihAN seinen Job bei uns im Betrieb.
    Oder gilt dieser Grund nur für die "Stammbelegschaft"?
    Hätte der LeihAN sich denn auf eine interne Ausschreibung bewerben können und müßte er dann bevorzugt werden (oder nicht, da er kein Stammbelegschafter ist)?!

    Die frage stellt sich mir: hat man ohne Auswahlrichtlinie als BR eine Chance dem LeihAN, welcher in der Vergangenheit gute Dienste geleistet hat, irgendwie ins Boot zu bekommen? Man kann ja nicht einfach eine Einstellung verweigern, man muss ja auch Gründe aus 99 nennen?
    Welcher wäre ohne auswahlrichtlinie denkbar....oder keiner?

  • Hallo,

    ich verweise mal auf die Aussagen unseres Referenten des letzten Seminars bezüglich Personelle Angelegenheiten:

    Sinngemäß hatten wir eine Fallgestaltung, die der bei Euch nahe kommt. Es sollte jemand von außen eine Stelle besetzen, die ein Kollege aus dem Betrieb gerne haben wollte. Ausschreibungen wurden gemacht (und selbst wenn nicht kann man die Ruck Zuck nachholen) und der Unternehmer wollte trotz allem den externen Bewerber einstellen.

    Kurzum war der Rat in diesem Fall, dass sich der Arbeitgeber völlig gegen die Berücksichtigung des Kollegen stemmt, der Einstellung zuzustimmen und hinzunehmen. Denn eine echte Waffe hat man hier nicht in der Hand.

    Natürlich kann man im Gespräch mit dem AG versuchen, "noch was für den Kollegen zu reißen". Und man kann mit Sicherheit den einen oder anderen "ins Boot" bekommen, wenn man es dem AG gut darlegen kann.

    Wenn der aber par tout gegen den internen Bewerber ist, hat man schlechte Karten. Der 99er ist ja recht eindeutig. Wenn formell alles eingehalten wurde (und zB. die Auswahlrichtlinien bei beiden Bewerbern gleich passen), dann geht es eigentlich nur über das Bezirzen. Steigt der Ag darauf nicht ein, bringt alles Wind machen nichts, denn vom BetrVG her ist die Luft was diese Sache angeht, recht dünn.


    LG
    Fairlight


    EDIT: ich bin mir beim Thema Leiharbeiter nicht ganz sicher. Aber aus meinem Bauchgefühl heraus glaube ich nicht, dass der Abs. 3 hier greift. Er verliert im eigentlichen Sinne nicht seinen Arbeitsplatz, sondern nur den momentanen Einsatzort. Wer kann da vielleicht noch ein paar Takte zu sagen?

  • Hallo.

    Zitat von 250779 :

    Wird der externe Kollege eingestellt, verliert der LeihAN seinen Job bei uns im Betrieb.

    Falsch, weder wird der/die Leih-AN gekündigt, noch hat er/sie sonstige Nachteile, weil das Arbeitsverhältnis mit der Verleihfirma ja unverändert fortbesteht.

    Zitat von 250779 :

    Hätte der LeihAN sich denn auf eine interne Ausschreibung bewerben können und müßte er dann bevorzugt werden (oder nicht, da er kein Stammbelegschafter ist)?!

    Jedem/jeder steht es frei, sich auf eine Stelle zu bewerben, wenn man von deren Verfügbarkeit weiß, bzw. man darf sich auch "blind" bewerben. Und sei eine Ausschreibung auch nur intern gelaufen. Da hier jemand von extern eingestellt werden soll, ist ja wohl auch extern ausgeschrieben worden. Wenn sich der/die Leih-AN nicht beworben hat, obwohl er/sie Interesse gehabt hätte, kann man nur sagen: Selber schuld.

    Zitat von 250779 :

    Die frage stellt sich mir: hat man ohne Auswahlrichtlinie als BR eine Chance dem LeihAN, welcher in der Vergangenheit gute Dienste geleistet hat, irgendwie ins Boot zu bekommen?

    Nein. Für die Zukunft könnte es hilfreich sein, eine entsprechende Richtlinie zu haben (die Leute müssen sich aber halt auch bewerben), falls ihr die gesetzlichen Voraussetzungen dafür überhaupt erfüllt.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Da ich gerade aus dem Urlaub komme, muss ich mich hier erst einlesen. Im Normalfall könnte ein AG sich "seine" Leute extern aussuchen, wie er es möchte. Auch in diesem Fall hätte der Leasingmitarbeiter, auch wenn er sich beworben hätte, keinen Rechtsanspruch auf Einstellung. Aber was ist denn bei "Wunschkandidaten" mit § 99.Abs. 2 Nr.1? Da gibt es doch den § 81 Abs. 1 SGB IX. Danach sind AG verpflichtet, der Agentur für Arbeit freie Stellen mitzuteilen, die mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden könnten. Allein die Nichtmeldung begründet schon ein Zustimmungsverweigerungsrecht des BR. nach § 99.2.1 Wenn der AG nämlich einen Wunschkandidaten haben möchte, informiert er das Amt doch nicht(?).

    Sorry, habe ich jetzt das Thema verfehlt? Es ging ja um die Einstellung der gut eingearbeiteten Leasingkraft.

  • Zitat von pillepalle:

    Auch in diesem Fall hätte der Leasingmitarbeiter,
    ...
    Es ging ja um die Einstellung der gut eingearbeiteten Leasingkraft.




    Was sind denn das für Begriffe? Sorry, das geht gar nicht.
    :shock:

  • Zitat von Crash1999:



    Was sind denn das für Begriffe? Sorry, das geht gar nicht.
    :shock:

    Oh Mann, Entschuldigung, hast ja Recht. Ich möchte auch lieber keine Anglizismen benutzen, aber da fielen mir spontan nur die Begriffe ein. Das kommt davon, weil bei uns die Begriffe so verwendet werden (Leasing/Aushilfen). Ist das abwertend oder zu "undeutsch"? Habe ich garnicht so gemerkt. Werde versuchen, zukünftig auch LeihAN oder LeihMA zu benutzen. Crying or Very sad

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.