Tarifgebunden und aussertarifliche Bezahlung

  • Moin, wir haben Mitarbeiter die aufgrund einer Übergangsregelung noch an dem Tarifvertrag für das private Bankgewerbe hängen. Einer dieser Mitarbeiter erhält eine aussertarifliche Vergütung. Durch die Tarifanpassungen der letzten Jahre ist es nun so, das sein AT-Gehalt unter dem Gehalt der höchsten Tarifgruppe (9) geruscht ist. Hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf Anhebung seines Gehalts auf die höchste Tarifgruppe (9)?!

  • Hallo,

    dieses Problem wurde hier schon öfter diskutiert. Schau mal, ob Du über die Stichwortsuche was findest.

    Der/die AN hat als AT-lerIn prinzipiell das (einklagbare) Recht auf eine Vergütung, die in einem gewissen Abstand oberhalb der obersten Vergütungsgruppe liegt. Das ist das sog. Tarifabstandsgebot. Einige TVe formulieren das übrigens explizit.

    Im Übrigen kann der AG AT-lerInnen nicht einfach von tariflichen Lohnerhöhungen ausnehmen. Zudem hat der BR hier Mitbestimmung.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo jaap5,

    was ist denn in dieser Übergangsregelung geregelt und warum gibt es die?

    Außerdem wäre es nicht unüblich, dass AN eine Änderung des AV angeboten wird, so sie unter den Geltungsbereich eines neuen TV fallen wollen. Welche Vereinbarung wurde diesbezüglich getroffen?

  • Die Überleitungsvereinbarung rührt aus einem Betriebsübergang nach $ 613a BGB. Darin wurde damals die weitere Gültigkeit des Bankentarifvertrages bis zum 31.12.2013 vereinbart und wird arbeitsgeberseitig auch eingehalten. Die AT-Bezahlung kommt noch aus der Tätigkeit vor dem Betriebsübergang. Ein anderer Tarifvertrag gilt für uns nicht.

  • Hallo, was bitte soll bedeuten, dass "vereinbart" wurde, dass der TV befristet weitergilt? Wer hat das mit wem vereinbart? Wer kann bzw. darf eine befristete Weitergeltung überhaupt vereinbaren? Weil der TV nach einem Betriebsübergang als Teil des jeweiligen AV ja doch sowieso, und zwar letztlich unbefristet, weitergilt, sei es nun statisch oder dynamisch. Ich bleibe dabei, ist im AV AT vereinbart, gilt das Lohnabstandsgebot zur höchsten tariflichen Entgeltgruppe, dieses kann der/die AN sich einklagen, auch im Rahmen der Ausschlußfristen rückwirkend. Und der BR sollte langsam mal aufwachen und seine Mitbestimmung wahrnehmen. Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • jaap5, nochmal nachgefragt. Wie ist zu verstehen, dass für Euch kein anderer TV gilt? Ist der neue AG tarifgebunden oder nicht?

    Was die AT-Bezahlung betrifft, kommt´s drauf an, auf welcher Basis diese gezahlt wurde.

    Ist betroffener Kollege tatsächlich als AT-MA eingestuft oder hat er übertarifliche Zulagen erhalten und war deshalb außerhalb des AT-Bereichs?

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.