Rückwirkende AUB und Urlaubsgutschrift

  • Hallo zusammen,

    ein MA hat Urlaub. Am ersten Tag geht es ihm schlecht, aber er denkt sich nichts großes dabei ("Wird schon wieder! Was soll's - ist ja nur ein Tag."). Als es auch am 2. Tag nicht besser wird, beschließt er am 3. Tag zum Arzt zu gehen. Dieser erfährt von dem Urlaub, kann anhand der Symptome sicher darauf schließen, dass der MA bereits Montag tatsächlich AU gewesen ist und erstellt auch die AUB in diesem Fall ausnahmsweise rückwirkend (und bis zum Ende der Woche).

    MA meldet sich am 3. Tag nach dem Arztbesuch beim AG und reicht die AUB ein. Der AG schreibt ihm ab Zugang der AUB die Urlaubstage für den Rest der Woche gut.

    Hat der MA Anspruch darauf, dass ihm der AG auch die ersten beiden Urlaubstage aufgrund der AUB gutschreibt? Zunächst mal muss der AG ja die AUB anerkennen. Worauf würde sich der Anspruch begründen lassen bzw. falls nicht, wie hätte er sich anders verhalten können/müssen? Hätte er sich z.B. gleich am Montag schon krank melden müssen, obwohl er Urlaub hatte und nicht absehen konnte, dass er später zum Arzt gehen und dieser ihn rückwirkend krankschreiben würde?

    Vielen Dank!

  • Hallo Fieldcraft :)

    Im Bundesurlaubsgesetz §9 steht: Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.

    Weniger klar ist es vielen jedoch, dass dieselben Anzeige- und Meldepflichten auch im Urlaub gelten. Dies geht aus § 5 des Gesetzes über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (EntgFG) hervor:

    Anzeige- und Nachweispflichten

    (1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.

    Also wohl doch Pech gehabt und zwei Urlaubstage in den Sand gesetzt.

    Da hätte sich doch ein Telefongespräch gelohnt :)

    L.G.Schwede12

  • Vielen Dank! Ich werde es dem Kollegen so weitergeben. Der Sachstand des BUrlG war mir klar, die Auswirkung der fehlerhaften Meldepflicht jedoch nicht.

    Es dürften dem AN aber keine arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen, oder? Ein findiger AG könnte ja geneigt sein, deshalb eine Abmahnung auszusprechen (Verstoß gegen nebenvertragliche Pflichten). Begründung: Was wäre gewesen, wenn die Erkrankung über den Urlaub hinausgereicht hätte. Dann wäre eine Meldung zur Wochenmitte nicht unverzüglich erfolgt, um umorganisieren und Ersatz planen zu können, wenn es dem MA doch schon Montag nicht gut ging.

    Andererseits war der MA durch den Urlaub ja ohnehin nicht dienstverpflichtet und er meldete sich, sobald er wusste, dass er definitiv AU ist. Der Kollege hatte schon angekündigt, dass er die ersten zwei Urlaubstage nicht zwingend erwartet gutgeschrieben zu bekommen, aber er wollte wissen, was denn zumindest theoretisch Sache ist.

  • Hallo.

    Zitat von fieldcraft:

    Ein findiger AG könnte ja geneigt sein, deshalb eine Abmahnung auszusprechen (Verstoß gegen nebenvertragliche Pflichten). Begründung: Was wäre gewesen, wenn die Erkrankung über den Urlaub hinausgereicht hätte. Dann wäre eine Meldung zur Wochenmitte nicht unverzüglich erfolgt, um umorganisieren und Ersatz planen zu können, wenn es dem MA doch schon Montag nicht gut ging.

    Das wäre nicht findig, sondern doof. Da für den/die AN nicht absehbar war, dass die AU über den Urlaub, d.h. bis über den geplanten Arbeitsbeginn hinausreichte (AUB nur für die IUrlaubswoche), bestand auch keine Pflicht zur Meldung (siehe z.B. ErfK § z EntgFG Rn 6).

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.