Mitbestimmung bei Regelung zur Arbeitsplatzbrille

  • Hallo,

    unser Arbeitgeber hat bisher problemlos die Kosten von Arbeitsplatzbrillen erstattet - egal, wo diese gekauft wurde. Jetzt möchte er dies folgendermaßen regeln:

    Die Kosten einer (notwendige und angemessene) Arbeitsplatzbrille werden nur dann getragen, wenn diese Brille bei einem bestimmten Optiker gekauft wird. Dabei wird das Gestell nur bis 19 Euro erstattet (natürlich ist gewährleistet, dass es für diesen Betrag mindestens ein Gestell gibt), die medizinisch notwendigen Gläser werden voll erstattet. "Sonderwünsche" müssen privat dazu gezahlt werden.

    Ist eine solche Einschränkung (also der festgelegte Optiker) rechtens?
    Hat der Betriebsrat bei einer solchen Regelung Mitbestimmungsrechte?

    Ulli

  • Hallo Ulli,

    da werdet Ihr nach meiner Kenntnis nichts gegen machen können.

    Es ist grundsätzlich Sache des AG, wie er notwendige Arbeitsmittel beschafft.

    Wenn die Brillen in der Form wie beschrieben geeignet sind, werdet Ihr ihn nicht zwingen können, den Kollegen ein teureres Modell ohne Aufpreis anzubieten.

    Einhaken könnte man aber noch bei der Frage, ob es für jeden Mitarbeiter zumutbar ist, zu genau diesem Optiker zu gehen (Entfernung/Erreichbarkeit?).

    Und dann wäre noch klarzustellen, dass es sich beim Gang zum Optiker um Arbeitszeit handelt.

  • Hallo,

    schade - ich hatte schon befürchtet, dass wir als BR da wenig machen können.

    Dass der AG den max. Erstattungsbetrag deckelt und für diesen Betrag ein Angebot vorweisen kann (wo man dann auf jeden Fall die Arbeitsplatzbrille ohne eigene Zuzahlunjg bekommt), ist einzusehen.

    Blöd ist halt nur die Verpflichtung auf diesen einen Optiker.

    Ulli

  • Ganz so einfach ist es nicht.

    §3 Abs. 3 ArbschG
    "Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen."

    Die Deckelung des Gestells ist zwar verständlich, jedoch nicht einzusehen. Ich habe z.B. einen breiten Kopf. Meine Brille weicht in der Breite zwischen 1-2,5 cm von den Brillen der Kollegen ab. Eine Standardfassung ist nicht anwendbar da sie auf die Schläfen drückt und dadurch Kopfschmerzen verursacht. Mein einfaches Brillengestell hat 57 Euro gekostet.

    Der Arbeitgeber darf die Kosten also nicht von vornherein deckeln. Das mit der Wahl des Optikers halte ich ebenfalls für bedenklich aber ich habe kein Urteil dagegen.

    Ich kann die Bedenken des AG verstehen, dass hier ein ausufern unterbunden werden soll. Deshalb halte ich aus dem eigenen Empfinden heraus eine Deckelung beim Gestell für sinnvoll. Um das in den Griff zu bekommen bleibt nur eines: Kostenvoranschlag vom AN verlangen der dann im Einzelfall geregelt wird.

    Streng nach o.g. § müsste die Beschaffung durch den AN als Arbeitszeit gelten.

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.