Delegation in den GBR während meiner Elternzeit

  • Ich gehe Ende Mai in Mutterschutz und anschließend in Elternzeit.

    Ich bin ordentliches Betriebsratmitglied und in den Gesamtbetriebsrat entsadt.

    An unserem Standort sind wir ein 3er Gremium.

    Mein BR-'Mandat möchte ich natürlich nicht niederlegen.

    Nun zu meiner Frage:

    Kann ein Ersatzmitglied für die Dauer meiner Abwesenheit in den Gesamtbetriebsrat

    entsandt werden?

  • Erst mal alles Gute für dich und den Nachwuchs!

    Die Antwort auf deine Frage: Ja; wenn du entweder grundsätzlich für die gesamte Dauer der Elternzeit oder zumindest für einzelne Termine deine zeitliche Verhinderung erklärst, behältst du zwar dein BR-Amt, aber es wird ein Ersatzmitglied in dein örtliches Gremium eingeladen.

    Der BR entsendet dann auch einen Vertreter für dich in den GBR. Dieses Ersatzmitglied für den GBR müsste allerdings schon längst unter den beiden anderen ordentlichen BR-Mitgliedern festgelegt worden sein. Denn lt. § 47 Abs. 2 und 3 BetrVG entsendet ein BR nicht einfach nur eines seiner Mitglieder in den GBR, sondern hat auch mit der Festlegung der Entsendung gleich mindestens ein Ersatzmitglied sowie die Reihenfolge des Nachrückens zu bestimmen. Somit dürfte es theoretisch gar keine Regelungslücke bei euch geben!

  • Vielen Dank für die schnelle Antwort.

    Aber unser Problem ist, dass wir ein Ersatzmitglied für den GBR ursprünglich mal bestellt haben. Dieser ist aber ordentliches BR-Mitglied in unserem 3er Gremium. Und würde eigentlich auch gerne Ersatzmitglied für den GBR bleiben.

    Meine Frage ist nun, da wir ja für unsere lokalen BR-Sitzungen für die Dauer meiner Elternzeit immer das nächste Ersatzmitglied auf der Liste laden müssen, ob wir dieses Ersatzmitglied dauerhaft in den GBR entsenden können?

    Ich hoffe, ich habe mich verständlich ausgedrückt und es kann mir jemand weiterhelfen.

  • Der Auffassung von fieldkraft pflichtet DKK/Trittin in §47 Rn 96 bei: "...Das zeitweise nachgerückte Ersatzmitglied kann auch Mitglied des GBR sein. ..."

    Der Fitting (auf den ErfK/Koch in Rn 7 verweist) sagt allerdings in Rn 43: "Der BR kann die ErsatzMitgl. nur aus seiner Mitte bestimmen. Er kann nicht von vornherein auf ErsatzMitgl. nach §25 Abs. 1 zurückgreifen, solange diese nicht in den BR nachgerückt sind."
    Oder wie das LAG Hessen kurz und bündig im Leitsatz formuliert: "Die Entsendung eines nur vorübergehend in den Betriebsrat nachgerückten Ersatzmitglieds als Ersatzmitglied in den Gesamtbetriebsrat ist nicht zulässig." (Hess. LAG vom 28.08.2003 - 9 TaBV 47/03)

  • Die Option, das vorübergehend nachrückende Ersatzmitglied im örtlichen BR zugleich auch zum Ersatzmitglied im GBR zu ernennen, habe ich ursprünglich mit meiner Antwort gar nicht gemeint.

    Die Frage, ob das möglich ist, habe ich mir zwar bei der Gelegenheit auch gestellt (Schön, dass sie jetzt aus einem Missverständnis heraus gleich mit beantwortet wurde!), aber ich sprach eigentlich von zwei verschiedenen Ersatzmitgliedern.

    Ein in den örtlichen BR nachrückendes Ersatzmitglied übernimmt ja nicht automatisch die Aufgaben des zu vertretenden BRM, wie z.B. das Amt als GBR-Mitglied. Der Vertretungsfall im GBR für haribo ist also nicht entfallen.

    Umso merkwürdiger ist für mich das Amtsverständnis dieses ordentlichen BR-Mitgliedes! Nur nochmal zum Mitdenken: Du wurdest als GBR-Mitglied ausgewählt und von den anderen beiden BR-Mitgliedern wurde eines als GBR-Ersatzmitglied bestellt. Jetzt tritt der Vertretungsfall tatsächlich ein. Und nun möchte es trotzdem nicht einspringen, sondern will seine Aufgabe an das (in den örtlichen BR vorübergehend nachrückende) Ersatzmitglied abschieben, also immer noch nur Ersatz-GBR-Mitglied bleiben? Ja, aber für was denn, wenn er im Vertretungsfall immer noch passiv bleiben, sozusagen nur als Zweit- oder Drittvertretung eingesetzt werden will??

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.