JAV/SBV bei konstituierender Sitzung?

  • Guten Morgen zusammen,

    wird die JAV und die SBV bei der konstituierenden Sitzung mit geladen? Eigentlich doch nicht, die haben mit der Wahl des BV und sBV nichts zu tun und auch kein Wahlrecht...oder?

    schon mal vielen Dank für eure Hilfe und sonnige Grüße:)

    Lony

  • Hallo Lony,

    nein, weder die SBV noch die JAV sind zur konstituierenden Sitzung zu laden. Ebenfalls besteht kein Teilnahmerecht von Gewerkschaftsvertretern und dem AG.

    Der ErfK. schreibt hierzu unter RN. 1 zu § 29 BetrVG: Ein Teinahmerecht besteht für die nach dem endgültig bekanntgegebenen Wahlergebnis tatsächlich in den BR einrückenden Mitglieder, ggf. nach § 25 BetrVG für die Ersatzmitglieder.

    Gruß

    Wolle

  • Herr Bitte vergib der "lieben" Lony, denn bei ihr im Betrieb wissen sie leider nicht was sie tun. In dem Betrieb gibt es anscheinend nur ein gegeneinander und kein miteinander. Sie wollen oder können ihr wirkliches Problem nicht erkennen.

    Hallo Lony,

    natürlich hat die SBV hier ein Teilnahmerecht, Dir wurde hier leider wiedermal eine falsche Auskunft erteilt. Auch wenn sie kein Stimmrecht hat ist sie zu jeder Sitzung einzuladen. Ist euch denn nicht bewusst in welcher Gefahr ihr euch befindet, wenn ihr die Vertrauensperson bzw. ihre Stellvertretung nicht immer einladet. :D Sei doch schlau und frag deine SBV. :P

    :idea: 1. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 BPersVG und entsprechend § 95 Abs. 4 SGB IX hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht, an allen Sitzungen des Personalrates - auch an der konstituierenden Sitzung - beratend teilzunehmen. 2. Es gibt keine Gründe dafür, dass entgegen dem Wortlaut des Gesetzes § 40 Abs. 1 Satz 1 BPersVG einschränkend auszulegen wäre. :shock: VG Ansbach, Beschluss v. 19.4.2005 – AN 7 P 04.00739 :evil: Das Urteil hat auch bei euch gültigkeit. :oops: Das BIH bestädigt dieses Urteil auch für andere anderen Betriebe (BetrVG).

    :twisted: Warum fragst du eigentlich nicht bei deiner Schwerbehindertenvertretung nach wenn du unsicher bist. Da gibt es die Vertrauensperson und seine Stellvertreter/innen die bestimmt auch von dem oben genanntem Urteil wissen. Ich wünsche euch weiterhin eine gut gelaunte SBV andere hätten euch schon längst mit dem Urteil bzw. mit einem Richter bekannt gemacht. :twisted:

    Herr vergib ihnen denn sie wissen (leider) nicht was sie tun.

  • Na ganz so schlimm mit der Vergebung wird es wohl nicht werden :D

    In der Kommentierung des BetrVG wird dies auch durchaus nicht so eindeutig gesehen.
    So schreibt zB der ErfK, Koch, § 29 BetrVG, Rn. 1 zur konstituierenden Sitzung:

    "Ein Teilnahmerecht besteht für die nach dem endgültig bekannt gegebenen Wahlergebnis (§ 18 WO) tatsächl. in den BR einrückenden Mitglieder, ggfs. nach § 25 für die Ersatzmitglieder. Der Wahlvorstand ist nicht berechtigt, andere Teilnehmer zur Sitzung zu laden."

    Aus dem zweiten Satz kann man folgern, dass dieser auch auf die SBV anzuwenden ist und somit kein Teilnahmerecht besteht, da § 29 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gegenüber der allgemeineren Vorschrift § 95 SGB IX Vorrang hätte. Oder man spielt Karten damit und meint, Ober sticht Unter ;)

    Jedoch ehe man sich darüber streitet, sollte man sich die Frage stellen ob es sich lohnt. Ein Teilnahmerecht, (insofern die SBV auch BRM ist, sogar ein eindeutiges Wahlrecht und damit raus aus der Streitfrage), ist doch kein Grund einen Streit vom Zaun zu brechen.

    Wo liegt denn hierbei das Problem?

    Da die SBV kein Stimmrecht hat, insofern es kein BRM ist, wird doch kein anderes Ergebnis erzielt als wäre der SBV geladen und nicht gekommen oder kommt halt hinzu, zählt jedoch nicht bei der Abstimmung.

    Sinnvoll allein ist es von Anfang an gut zusammenzuarbeiten und dabei ist solch eine Streifrage kontraproduktiv.

  • Hallo

    Zitat von BRinzessin

    Wo liegt denn hierbei das Problem? Da die SBV kein Stimmrecht hat, insofern es kein BRM ist, wird doch kein anderes Ergebnis erzielt als wäre der SBV geladen und nicht gekommen oder kommt halt hinzu, zählt jedoch nicht bei der Abstimmung.

    ich vermute mal das Lony die Befürchtung hat der SBV könne Einfluss auf einzelne BRM ausüben und dadurch, die Wahl des BRV und sBRV anders läuft (hätte ich auch keinen Bock drauf):roll:

    ansonsten ist den Ausführungen von BRinzessin nichts hinzu zu fügen;)

    LG

  • Hallo BRinzessin,

    Hallo Rasputin2905

    Entschuldigung, da geht es doch wirklich nicht um ein Kartenspiel mit eigenen Regeln, sondern um die vom Gesetzgeber ganz klar festgelegten Spielregeln. Die aber leider auch nur dort Gültigkeit haben wo man die Regeln eingehalten will, wo rauf der BR ja auch zuachten hat. Aber leider geht es anscheinend in so manchem Köpfen ja immer noch nach dem Motto (der Stärkere hat Recht), alle im Gremium (Ober) gegen eine Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen (Unter), die geht uns sowie so nur auf den Nerv. Daher hier noch einmal der Versuch, auch euch das Recht der SBV an Hand der geltenden Rechtsprechung zu verdeutlichen. BRinzessin du du bezieht dich auf eine Kommentierung (Stand 1999?), mein 0815wissen aber auf die nachfolgend geltende Rechtsprechung.

    Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. April 2005, AN 7 P 04.00739, wurde festgestellt, dass der Ausschluss der Schwerbehindertenvertretung in der konstituierenden Sitzung des Personalrats rechtswidrig war. Hinweis: Es ist davon auszugehen, dass der Grundsatzbeschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach auch für konstituierende Betriebsratssitzungen gilt. Einladen zur konstituierenden Sitzung muss der Vorsitzende des Wahlvorstands für die BR/PR-Wahl.

    http://www.agsv.bayern.de/rech…ituierender%20Sitzung.pdf

    Zitate aus der Urteilsbegründung: Es sei daher möglich, dass die Wahl des Personalratsvorstandes anders ausgefallen wäre, wenn der Schwerbehindertenvertreter anwesend gewesen wäre. Außerdem habe auch der Bundesbeauftragte für die Belange behinderter Menschen mit Schreiben vom 19. April 2004 mitgeteilt, dass nach § 40 Abs. 1 BPersVG, § 95 Abs. 4 SGB IX die Schwerbehindertenvertretung das Recht habe, an allen Sitzungen des Personalrates teilzunehmen und dies auch die konstituierende Sitzung umfasse. Schon aus dem Wortlaut ergibt sich daher, dass nach dem Willen des Gesetzgebers dieses Recht für alle Sitzungen gilt und nicht bestimmte Sitzungen, etwa die konstituierende Sitzung, davon ausgenommen sein sollen.

  • Hallo 0815wissen,

    hab mir das Urteil durchgelesen und gebe Dir zu 100% Recht. Zu meiner Fehleinschätzung, kann ich nur sagen, dass mir das Urteil vorher nicht bekannt war :roll: Man lernt immer wieder dazu:lol: Danke:idea:

    LG

  • Hallo nun besonders an 0815wissen,

    vielen Dank. Wir lernen alle gern hinzu.

    Mir erschließe sich dennoch noch immer nicht warum so eine Frage gerichtlich geklärt werden muss (te) denn ich habe das Problem nicht erkannt.

    Es ist doch, andersherum gesagt, sicher nicht verboten die SBV zur konstituierenden Sitzung einzuladen. Oder gibt es hier auch eine aktuelle Rechtsprechung? Und unser BR versteht sich nicht als Ober oder Unter sondern wir arbeiten seit Jahren eng und vertrauensvoll mit unserem SBV und der JAV zusammen.

    Das war als Hinweis zu verstehen, dass man vielleicht nicht allzu tief im Fundus der Rechtsprechung graben sollte sondern sich erst einmal fragt wohin die Frage zielt.

    Falsch und damit unwirksam wäre nur der Beschluss, insofern der SBV sich bei der Wahl des Vorsitzenden und Stellvertreter für stimmberechtigt hält und mit abstimmt. Es sei denn er ist auch BRM, doch dann stellt sich die Frage ohnehin nicht.

    Über die Teilnahme der Vertreter der schwerbehinderten denen gleichgestellten Mitarbeiter sowie der Jugendlichen und Ausbildenden bei der konstituierenden Sitzung gerichtlich zu streiten halte ich für sonderbar.

    Schon aus dem Grund habe ich die Frage nicht verstanden die Lony gestellt hat. Ging es um eine rechtliche Auseinandersetzung die notwendig ist oder nur darum ja alles recht zu machen?

    Oder geht es hier nur um die Sache um den SBV bzw. die JAV möglichst nicht einzuladen? Den Grund wüsste ich dann schon gern ;)

    Vielleicht leitet man daraus einen möglichen Rechtsstreit zu dieser Frage ab.

  • Hallo,

    im § 95 Abs. 4 SGB IX ist von "allen" Sitzungen des BR die Rede - ohne jede Ausnahme. In der Fachkommentierung zum SGB IX ist es unstrittig, daß dies auch die konstituierende Sitzung logischerweise einschließen muß.

    Warum dieses Recht wesentlich ist, hat Rasputin indirekt beantwortet:

    "ich vermute mal das Lony die Befürchtung hat der SBV könne Einfluss auf einzelne BRM ausüben und dadurch, die Wahl des BRV und sBRV anders läuft (hätte ich auch keinen Bock drauf)"

    Es ist sehr wohl das Recht derSBV, auf die Wahl von BRV bzw. stellv. BRV Einfluß durch Argumente zu nehmen. Nicht in jeder Konstituierung werden diese ohne Aussprache gewählt. Und in einer KanndidatINNenvorstellung, -befragung, -diskussion hat die SBV das Recht, Fragen zu stellen in Bezug auf die Pflichten des BR ggü sbM und auch Stellung zu beziehen.

    Die Auswirkungen der Wahl von BRV und stellv. BRV auf die sbM im Betrieb ist schließlich evident, wenn es zB um die Pflichten des BR in Bezug auf § 80 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG, 84 Abs. 1 oder 99 Abs. 1 SGB IX geht.

    Deswegen hat eine SBV nicht nur ein Teilnahmerecht bei der konstituierenden Sitzung, sondern auch ein Rederecht wie bei jeder anderen BR-Sitzung auch, um zB KandidatINNen zu befragen oder Erklärungen vor der Wahl abzugeben.

    Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob jemand "darauf Bock" hat. Das ist zum Glück keine gesetzliche Kategorie.

    Leider ist das von 0815 angeführte Urteil des VG Ansbach das einzige veröffentlichte Urteil in der Angelegenheit.

    In der mir bekannten Fachliteratur zum SGB IX ist aber unumstritten, daß dieses Urteil gut begründet ist und grundsätzlich auch auf den Bereich des BetrVG übertragbar ist.

  • Sehr gut, die ausführlichen Erläuterungen.

    Vermuten wir also, dass ein BR Gremium möglichst „störfrei“ sein eigenes Süppchen kochen möchte und die SBV und JAV bei der Konstituierung da besser außen vor lässt - so haben wir mit dieser interessanten Frage und der Diskussion uns nun ein enormes Wissen angeeignet.

    In vielen Gremien ist man bemüht überhaupt erst einmal die/den Vorsitzende/n und die Stellvertretung zu finden. Da wird nicht gefragt sondern gehofft es wird sich jemand finden ;).

    Im Vorfeld der Wahlen und im Vorfeld der konstituierenden Sitzung ist nebenher bereits eine enorme Einflussnahme erkennbar, da würde ich nicht nur auf die konstituierenden Sitzung verweisen wollen, doch die entscheidende Sitzung ist sie nun mal und die Hinweise von whoepfner sind sehr überzeugend.

    Man lädt die JAV und die SBV hinzu und hat dank 0815wissen auch die rechtliche Grundlage parat.

    Dankeschön! „I like“ ifb Forum außerordentlich ;)

  • Na, so einfach ist die Sache dann aber doch nicht.

    Ich vertrete weiterhin die Auffassung, dass weder JAV (auf die übrigens in den vergangenen Beiträgen mit keinem Wort eingegangen wurde) noch die SBV (VG-Urteil hin oder her) ein Recht haben, an der konstituierenden Sitzung des BR teilzunehmen. Begründung(en) nachfolgend:

    Das angeführte Urteil des VG Ansbach aus dem Jahre 2005 ist m.E. nicht maßgebend für die Beurteilung des geschilderten Falles. Es bezieht sich auf ein allgemeines Gesetz (lex generalis) und zwar das SGB IX. Nun gibt es aber in der Rechtsprechung aber den Grundsatz: lex specialis derogat legi generali, was besagt, dass ein spezielles Gesetz (lex specialis) das allgemeine Gesetz verdrängt bzw. diesem vorzuziehen ist.

    Das spezielle Gesetz (hier BetrVG) sagt in § 29 BetrVG: Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen.

    Niemanden mehr, und niemanden weniger.

    Der Erfk konkretisiert dies unter RN 1 zu §29 BetrVG in dem er sagt: "Ein Teilnahmerecht besteht für die nach dem endgültig bekannt gegebenen Wahlergebnis (§ 18 WO) tatsächl. in den BR einrückenden Mitglieder, ggfs. nach § 25 für die Ersatzmitglieder. Der Wahlvorstand ist nicht berechtigt, andere Teilnehmer zur Sitzung zu laden."

    Ein weiteres Indiz dafür, dass das angeführte Urteil nicht anzuwenden ist, ist die Tatsache, dass die genannte Kommentierung selbst 9 Jahre nach dem Urteil dieses in keinster Weise berücksichtigt.

    Im Zusammenhang mit der hier diskutierten Thematik kann man sich auch die Frage stellen, ob es sich bei der konstituierenden Sitzung des BR überhaupt um eine Betriebsratssitzung im Sinne der §§ 32 BetrVG und 95 SGB IX handelt? Wegen des beschränkten Zwecks der konstituierenden Sitzung (sie dient lediglich der Wahl des BRV und des sBRV) würde ich dies verneinen und der JAV sowie der SBV ein Teilnahmerecht absprechen.

    Ein weiterer Grund der mich daran zweifeln lässt, ob es sich bei der konstituierenden Sitzung des BR überhaupt um eine Betriebsratssitzung im Sinne der §§ 32 BetrVG und 95 SGB IX handelt, ist der, dass es im Augenblick der Ladung m. E. gar keinen handlungsfähigen BR gibt, der eine BR-Sitzung im Sinne der §§ 32 BetrVG und 95 SGB IX abhalten kann. Bis zur Annahme der Wahl durch BRV und sBRV ist das Gremium handlungsunfähig.

    Ich bin mir durchaus der Tatsache bewusst, dass das hier eröffnete Thema eine Menge Zündstoff enthält und das wir hier an dieser Stelle auch kein abschließendes, rechtssicheres Urteil abgeben können. Denn wie heißt es so schön: Frage zwei Anwälte und Du bekommst drei unterschiedliche Antworten.

    Für mich persönlich bin ich jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass JAV und SBV nicht zu laden sind, da es sich bei der konstituieren Sitzung nicht um eine Sitzung im Sinne der §§ 32 BetrVG und 95 SGB IX handelt und da ein spezielles Gesetz (lex specialis) einem allgemeinen Gesetz (lex generalis) vorzuziehen ist.

    Gruß

    Wolle

  • Guten Morgen an Alle die sich für dieses Thema einsetzen,

    Danke Wolle, das ist sehr gut begründet. Es bleibt also spannend.Wer bemüht sich nun einen Sachverständigen hinzu zu holen um es aufzulösen? :oops:

    Mein Wunsch ist nun dieses Thema solange zu erörtern bis wir eine aussagekräftige Antwort haben.

    Ja - weil ...

    Nein - weil ...

    Solange bis wir nicht mehr hin- und herschwanken denn mich überzeugen alle Argumente - eine aussagekräftige Beantwortung der Frage haben wir damit leider (noch) nicht.

  • Der Beitrag von Wolle ist sehr ausführlich begründet! In der Tat ist die kostituierende Sitzung doch gar keine BR-Sitzung im Sinne des Gesetzes. Sie wird ja vom Wahlvorstand einberufen und bis zur Wahl des neuen BRV und sBRV geleitet. Da hat auch der noch amtierende BR nichts zu sagen. Theoretisch könnte es ja auch sein, dass dort gar keine alten BRM sitzen, wenn keiner wiedergewählt wurde bzw. kandidiert hat. Somit hat weder die JAV, die SBV, und sogar der (hoffentlich) noch amtierende alte BR dort etwas zu suchen (Außer sie gehören zum neuen Gremium).

  • Hallo alle Interessierten,

    § 29 Einberufungen der Sitzungen (BetrVG):

    (1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.

    Das läßt zumindest für mich keinen Spielraum offen auch die SBV oder JAV einzuladen.

    Der ErfK schreibt dazu:

    Ein Teilnahmerecht besteht für die nach dem endgültig bekannt gegebenen Wahlergenis (§ 18 WO) tatsächl. in den BR einrückenden Mitglieder, ggf. nach § 25 für di Ersatzmitglieder. Der Wahlvorstand ist nicht berechtigt, andere Teilnehmer zur Sitzung zu laden.

    Ich kann immer noch nicht erkennen, wo ein Teilnahmerecht für die SBV besteht.

    Laß mich aber auch gerne eines besseren belehren ;)

  • Ein Hallo an alle,

    wie bereits von mir angesprochen, :shock: wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. April 2005, AN 7 P 04.00739 festgestellt, dass der Ausschluss der Schwerbehindertenvertretung in der konstituierenden Sitzung nicht rechtens war. Genau diese wird genauso auch vom BIH - Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen in ihren aktuellen Publikationen so dargestellt. Außerdem ja auch bereits schon vor dem o. g. Beschluss, am 19. April 2004 vom dem Bundesbeauftragte für die Belange behinderter Menschen wie folgt „dass nach § 40 Abs. 1 BPersVG, § 95 Abs. 4 SGB IX die Schwerbehindertenvertretung das Recht habe, an allen Sitzungen des Personalrates teilzunehmen und dies auch die konstituierende Sitzung umfasse“ so klar und deutlich ausdrückte wurde. :D

    Auch habe ich mich nochmals, insbesondere als ehrenamtlicher Richter Sachkundig gemacht und Sinn gemäß folgende Antworten dazu bekommen. :?: :arrow: Auch wenn ich nicht mit den gesetzlichen Vorgaben einverstanden bin und diese mein Verständnis nicht finden, habe ich mich trotz alledem daran zuhalten. Wenn ich mich dann nicht daran halte, muss ich natürlich auch die Folgen ganz klar verantworten, denn auch Unwissenheit schütz vor Strafe nicht.:idea:

    Mir ist jetzt aber immer noch nicht so ganz klar, ob es sich jetzt im Fall von Lony um echte Unwissende handelnte oder ob es doch eher nach der Methode "der Stärkere hat Recht" (elf oder x BR gegen eine/n VP) vorgegangen wurde bzw. auch in Zunkunft bei Lony so weiter vorgegangen wird.

    Mein 0815wissen sagt mir auch hier, das sowohl im BetrVG und auch im SGB IX so etwas wie "Vertrauensvolle Zusammenarbeit der Interessenvertretungen" steht. Auch habe ich in beiden Gesetzen so etwas wie „zu Gunsten“ gelesen. Sicherlich können einige hier jetzt die Frage "zu wessen Gunsten" in den Fordergrund der Diskusion stellen. All dehnen möchte ich an dieser Stelle vorab schon einmal ein Grundlagenseminar empfehlen. Vielleicht wäre es gar nicht so verkehrt wenn BR und SBV sich gemeinsam, über ihre Rechte aber natürlich auch über ihre Pflichten informieren würden.

  • Hallo nochmal an alle Interessierten,

    hier werden doch wieder Äpfel mit Birnen verglichen ;)

    Man sollte hier unterscheiden zwischen

    § 40 Abs. 1 Satz 1 BPersVG und dem § 29 BetrVG.

    Im öffentlichen Dienst mag das viel zitierte Urteil Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. April 2005, AN 7 P 04.00739 zutreffen, aber nicht für das BetrVG.

    Eine konstituierende Sitzung wird vom Wahlvorstand einberufen, ist also auch keine Sitzung des BR!

    Hier auch noch ein Auszug aus dem Fitting 26. Auflage § 29 Rn 14:

    Wegen des beschränkten Zwecks der konstituierenden Sitzung haben kein Teilnahmerecht und sind deshalb auch nicht zu laden die SchwbVertr. und ein Mitglied der JugAzubiVertr.

    Ich bleibe deshalb bei meiner Meinung: NEIN hier besteht kein Teilnahmerecht.

    Auch sollte man sich folgenden Auszug aus dem Urteil mal genau durchlesen und verstehen:

    Vorliegend

    geht es nicht um einen Rechtsstreit der Schwerbehindertenvertretung gegen die

    Dienststelle oder andere Beteiligte wegen der Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung

    nach § 95 Abs. 4 SGB IX, für den nunmehr die Arbeitsgerichte zuständig wären, sondern

    um einen innerorganisatorischen Streit zwischen einem Mitglied des örtlichen Personalrats

    und dem seinerzeitigem Wahlleiter bei der konstituierenden Sitzung um die Auslegung

    von § 40 Abs. 1 Satz 1 BPersVG. Dafür ist die Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten

    des Bundes beim Verwaltungsgericht Ansbach zuständig.

    Wünsche allen ein schönes WE 8)

  • Hallo an alle,

    ich habe eben erst festgestellt, was für eine große Diskussion meine Frage ausgelöst hat!:shock:

    Also nur mal von meiner Seite aus zur Klärung:

    Da dies meine erste Wahl als Vorsitzende (und überhaupt meine erst Wahl) war UND wir unsere SBV an allen teilhaben lassen, tatkräftig Unterstützen und immer über alles informieren und einbeziehen, war es für mich ungewöhnlich diese eben NICHT zur konsti einladen zu drüfen. Ich habe die Frage hier gestellt weil ich eben keinen Formfehler machen wollte. Die Zusammenarbeit zwischen dem BR der SBV sowie der JAV ist in unserem Unternehmen erste Klasse. Da können manche nur von träumen!

    So, der WV läd zur konstituierenden Sitzung ein. Dort wird der BRV und stell. BRV gewählt -

    Spätestens 1 Woche nach dem Wahltag hat der WV die neu gewählten BR-Mitglieder unter Mitteilung von Zeitpunkt und TOP zur konstituierenden Sitzung des BR einzuladen (§ 29.1)

    Kein Teilnahmerecht an dieser Sitzung haben:

    der AG, die SBV, die JAV oder die im Betrieb vertretenen GW.

    Der neu gewählte BRV läd zur 1 Sitzung ein - dazu auch die SBV und JAV.

    sonnige Grüße8)

    Lony

  • hallo,

    man kann ja offensichtlich zu diesem Thema zwei Meinungen haben - allerdings sollte man sich nicht mit hanebüchenen Argumenten verrennen.

    Das, was Wolle recht ausführlich dargelegt hat, kann man so sehen.

    Es stimmt allerdings nicht, daß dies von Kommentatoren des BetrVG einhellig gesehen wird.

    Der Fitting (27. Aufl.) weist in § 29, Rn. 14 ausdrücklich auf andere Ansichten hin bei DKKW-Wedde, Düwell/Blanke, Richardi/Thüsing sowie HSWGNR, wobei die letzteren eigentlich nicht besonders den Arbeitnehmervertretern zugeneigt sind.

    Wenn man diese Rn schon zur Untermauerung der eigenen ablehnenden Meinung heranzieht, sollte man sie auch vollständig lesen.

    Was aber gar nicht geht, sind Behauptungen wie zB von Pillepalle

    "In der Tat ist die kostituierende Sitzung doch gar keine BR-Sitzung im Sinne des Gesetzes"

    Ja was denn sonst ? Schließlich kann auch eine konstituierende Sitzung bereits weitergehende Beschlüsse fassen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen - zB durch eine einstimmige Erweiterung der TO.

    Aufgrund der auch in den BetrVG-Kommentaren umstrittenen Rechtslage ist es mE schon begründbar, die SBV zur konstituierenden Sitzung einzuladen, wenn man es denn im Sinne einer guten und professionellen Zusammenarbeit will.

    Wird allerdings die SBV nicht eingeladen, dann hat der BR bereits auf der ersten Sitzung ein rechtliches Problem, falls die TO von vorneherein oder durch einstimmigen Beschluß weitere TOPs enthält, die über die in § 26 Abs. 1 BetrVG vorgesehenen Wahlen hinausgehen.

  • Zitat von BRinzessin

    Mein Wunsch ist nun dieses Thema solange zu erörtern bis wir eine aussagekräftige Antwort haben.

    Hallo BRinzessin, da bin ich ganz bei Dir, befürchte jedoch, dass wir, speziell hier im Forum, eine eindeutige und endgültige Klärung der Problematiknicht herbeiführen können.

    Zitat aus Goethes Faust: Da steh ich nun ich armer Tor und bin so schlau als wie zuvor.

    Einen Sachverständigen beauftragen, ja das wäre was! Aber wer will das bezahlen?

    Versuchen wir es einfach mal beim Ifb, in der Hoffnung, dass der für dieses Forum zuständige Administrator, Herr Brüll, hier eventuell mitliest.

    Grundlage wären die Aussagen des IfB auf dieser http://www.betriebsrat.de/port…triebsratssitzungen#entry

    Seite. Zitat: Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die konstituierende Sitzung des neu gewählten Betriebsrats einzuberufen und die Mitglieder des Betriebsrats unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.


    Lieber Herr Brüll, wie sie sehen, gibt es über die Frage, ob zu konstituierenden Sitzung des BR auch die SBV und die JAV geladen werden muss, unterschiedliche Auffassungen. Ich bin sicher, dass es in ihrem Hause kompetente Juristen gibt, welche Licht ins Dunkel dieser Thematik bringen können bzw. zumindest die herrschende Meinung darlegen können.

    Sicher befinden sie sich mit der oben gefetteten Aussage in guter Gesellschaft (z.B. dem ErfK). Trotzdem würde es den geneigten Leser ihres Forums interessieren, warum das in diesem Beitrag zitierte Urteil des VG Ansbach in Ihren Unterlagen (siehe Link oben) keine Berücksichtigung findet. Es wäre schön, von Ihnen zu hören.