Ruhezeiten für BR-Mitglieder

  • Hallo zusammen,

    ich bin ein neu gewählter BR-Mitglied und arbeite in drei-Schichten (06:00-14:00 14:00-22:00 22:00-06:00) wir haben Ganztags-Sitzungen von 08:00 bis 14:00 uhr wobei die meisten mitglieder schon ab 06:00 wegen vorbereitung anwesend sind also insgesamt 8std.

    Unser Arbeitgeber verlangt von uns wenn wir Nachtschicht haben sollen wir die Nachtschicht davor von 22:00-02:00 arbeiten anschliesend 4std Ruhezeit und dann von 06:00-14:00 BR-Sitzung teilnehmen und anschliesend 22:00-06:00 die nächste Nachtschicht arbeiten mit der begründung das BR-Arbeit keine Arbeit im sinne des Arbeitszeitgesetz ist und daher müssen keine Ruhe zeiten von 11std eingehalten werden.

    Der Arbeitgeber stellt uns frei die Nachtschicht davor und dannach nicht zu arbeiten zieht uns die stunden ab (15std) bezahlt keine schichtzulagen und rechnet die Stunden am Sitzungstag gegen wobei wir dann jedesmal ein minus von 7,5std aufbauben würden.

    Welche Rechtlichen schritte kann der BR dagegen unternehmen oder müssen die einzelnen BR-Mitglieder individual klagen.

    Ist das zumutbar oder schon behinderung BR-Arbeit.

  • Hallo,

    Betriebsratsmitgliedern steht zur Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben eine Arbeitsbefreiung von "Fall zu Fall" zu, wenn sie nicht nach § 38 BetrVG völlig von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt sind. Sie sind von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Betriebsratsarbeit hat prinzipiell während der Arbeitszeit zu erfolgen (vgl. § 37 Abs. 2 BetrVG). Die Entgeltfortzahlung

    Für die Zeit der Arbeitsversäumnis ist das Entgelt zu zahlen, das das Betriebsratsmitglied bei einer Weiterarbeit erhalten hätte (Lohnausfallprinzip). Zu zahlen sind auch Zulagen, Zuschläge, Prämien und sonstige geldliche Leistungen. Hätte beispielsweise ein Betriebsratsmitglied während der Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben Überstunden geleistet, sind ihm auch diese zu vergüten. Bei Akkord- und Prämienarbeit ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst zu vergüten. Nach der Rechtsprechung können Ausnahmen bestehen, wenn es um geldliche Leistungen geht, die einen reinen Aufwendungscharakter haben, wie etwa Kilometergeld, das nur bei tatsächlicher Montagetätigkeit gezahlt wird.

    Insbesondere bei Schichtarbeit oder vergleichbaren Arbeitszeitsystemen kann es vorkommen, dass aufgrund der gesetzlichen Höchstarbeitszeit und der einzuhaltenden Ruhezeiten (vgl. §§ 3, 5 ArbZG) die Arbeitszeit, die sich an die Betriebsratstätigkeit anschließt, nicht voll ausgefüllt werden kann. Auch die insoweit ausfallenden Arbeitszeiten müssen vergütet werden. Beispiel: Wenn ein in Nachtschicht arbeitendes Betriebsratsmitglied an einer ganztägigen oder nahezu ganztägigen Betriebsratssitzung teilnimmt, kann es nicht außerdem noch eine vorangehende oder sich an die Sitzung anschließende Nachtschicht ableisten. Die ausfallende Nachtschicht ist ihm daher zu vergüten.

    ich hoffe das ich Dir weiter helfen konnte :lol:

    LG

  • Team-ifb

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