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Ich bin Vollzeit für den BR freigestellt. Auch wenn manchmal "intensive" Konflikte es gibt, bin ich doch sehr zufrieden mit der Möglichkeit der Freistellung.
Nun meine Frage:
Wenn ich in die Elternzeit gehe (möchte ehrenamtlich weiterhin am BR teilnehmen) und in derzeit ein anderes BRM die Freistellung übernimmt - muss ich dann neu gewählt werden um wieder freigestellt zu werden?
Ich hoffe, du verzeihst, wenn ich als Kerl darauf antworte, aber das ist nun wahrlich keine Frage, für die es besondere weibliche Kompetenz braucht
Der Betriebsrat beschließt mit der Mehrheit seiner Stimmen, wen er freistellen lässt. Und wenn der BR beschließt, dass Kollege X die Elternzeitvertretung für dich übernimmt, dann impliziert das, dass du die Freistellung wieder übernimmst, wenn du zurückkommst.
Beschließt der BR aber, dass Kollege X bis auf Weiteres die Freistellung übernimmt, dann braucht es auch eines neuen Beschlusses um diesen Beschluss wieder aufzuheben.
Ist also letztlich eine Frage der Beschlüsse, die der BR gefällt hat. Alles klar?
Es geht aus der Fragestellung nicht hervor, dass in diesem BR nur ein BRM freigestellt ist. Bei Anspruch auf mehrere Freistellungen werden die freizustellenden BRM lt. § 38 BetrVG nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt.
Unabhängig davon könnte Dein erster Vorschlag ggf. Probleme aufwerfen, da dieser auf eine Ersatzfreistellung abzielt und nicht bekannt ist, wie lange die Elternzeit andauern wird.
Zur Beantwortung der Frage fehlen also wesentliche Informationen, die nachgereicht werden sollten.
Also derzeit sind 2 Leute freigestellt ich ("einfaches BRM in verschieden Ausschüssen) und der Vorsitzende. Da wir ein wachsendes Unternehmen sind kann es sein das in unserer Amtszeit (BR seit Nov.2013) noch eine 3.Freistellung notwendig wird.
Geplant ist 1 Jahr Elternzeit. Der Stellvertreter (Vorsitz) hat Interesse an der dann "frei" werdenden Freistellung.
das tut mir natürlich leid, aber in der Gewichtsklasse, die ich mittlerweile erreicht habe, springt es sich nicht mehr so gut...
Zitat von Kokomiko:
Es geht aus der Fragestellung nicht hervor, dass in diesem BR nur ein BRM freigestellt ist. Bei Anspruch auf mehrere Freistellungen werden die freizustellenden BRM lt. § 38 BetrVG nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt.
Das ist ja richtig, aber was ändert es denn daran, dass der BR seine Beschlüsse fassen kann, wie er es für richtig hält. Es mag durch Verhältniswahl schwieriger sein die notwendigen Mehrheiten zu bekommen, aber in meinem Augen ändert das am Prinzip nichts.
Zitat von Kokomiko:
Unabhängig davon könnte Dein erster Vorschlag ggf. Probleme aufwerfen, da dieser auf eine Ersatzfreistellung abzielt und nicht bekannt ist, wie lange die Elternzeit andauern wird.
Auch hier wieder: völlig richtig. Nur auch das ist doch ein Problem des Gremiums, dass es lösen muss.
Findet sich niemand, der das auf unbestimmte Zeit machen will, so muss das Gremium halt jemanden "für immer" frei stellen. Dann gibt es keinen Automatismus zurück. Findet sich aber jemand, der bereit ist lediglich in die Bresche zu springen, auch gut.
Zitat von Kokomiko:
Zur Beantwortung der Frage fehlen also wesentliche Informationen, die nachgereicht werden sollten.
Gut, hat welldone ja jetzt gemacht. Nun bin ich gespannt in wiefern das Einfluss auf die Beantwortung der Frage hat...
Also der stellvertrende Vorsitzende würde sehr gerne die Freistellung übernehmen - aber dann langfristig. Das heißt wenn ich aus der Elternzeit wieder komme, hätte ich keinen Anspruch auf die Freistellung mehr. Richtig oder? Dabei mache ich diese Aufgabe sehr gerne und fände es sehr schade die abgeben zu müssen. Wäre dann wohl nur die einzige Möglichkeit nach dem "Wochenbett" direkt wieder an Schreibtisch zu gehen und das mein Mann dann die Elternzeit übernimmt - oder?
tatsächlich sind die Fragen von Koko durchaus relevant.
Wurden denn die beiden Freistellungen ordnungsgemäß in Verhältniswahl (oder Mehrheitswahl bei nur einer Liste) gewählt? Wenn ja, dürfte es einen Nachrücker geben, der das dann für die Dauer der Verhinderung übernimmt, ebenso wie bei sonstigen Verhinderungen. Ist genauso, als hätte man einen Ausschuss.
Ich halte es allerdings für wahrscheinlicher (fragt mich nicht, warum), dass die Wahl der Freistellungen hier einzeln erfolgt ist, ähnlich der Wahl des BRV und des sBRV. Das allerdings wäre dann schon falsch gewesen, da bei mehreren Freizustellenden die Verhältniswahl (bei nur einer Liste Mehrheitswahl) vorgeschrieben ist.