"Einstellung und Kündigung" von Leiharbeitnehmern

  • Hallo Kollegen,

    muss der BR über das Ausleihen und Benden der Ausleihzeit von Leiharbeitnehmern informiert werden und muss dieser jeder "Einstellung" und "Entlassung" zustimmen?

    *Durch den Satz nicht verwirren lassen, es geht nicht um Arbeitsverträge / Mitarbeiterübernahme.

    Danke

  • Zitat von Gismo:

    Hallo Kollegen,

    muss der BR über das Ausleihen und Benden der Ausleihzeit von Leiharbeitnehmern informiert werden und muss dieser jeder "Einstellung" und "Entlassung" zustimmen?

    *Durch den Satz nicht verwirren lassen, es geht nicht um Arbeitsverträge / Mitarbeiterübernahme.

    Danke

    Konnte es mir selbst beantworten:

    In Betrieben mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern ist der Betriebsrat vor jeder Einstellung zu unterrichten (§ 99 Abs. 1 BetrVG). Soll ein Leiharbeitnehmer eingestellt werden, muss der Arbeitgeber ebenfalls den Betriebsrat vor dessen Tätigkeitsaufnahme hierüber benachrichtigen. Ohne Zustimmung des Betriebsrats darf der Arbeitgeber den Leiharbeitnehmer nicht beschäftigen. Allerdings kann der Betriebsrat seine Zustimmung nur aus einem der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Gründen verweigern. Hier sind insbesondere genannt:

    • Verstöße gegen Gesetze, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen

    • Besorgnis von Nachteilen für andere Arbeitnehmer des Betriebs oder

    • Benachteiligung des (Leih-)Arbeitnehmers selbst

    Quelle: http://www.betriebsrat-tipps.d…files/file/11_BR-Tipp.pdf

  • Team-ifb

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