Hallo,
hier muß man dann das Zusammenspiel zwischen KSchG und SGB IX beachten.
Denn für einen schwerbehinderten Menschen besteht durchaus ein Anspruch auf berufliche Weiterentwicklung gem. § 164 Abs. 4 Nr. 1 und 2:
§ 164 SGB IX - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Und da muß dann der AG dem Integrationsamt schon ausführlichst darlegen, warum eine Versetzung nicht möglich sein soll auf eine zur Verfügung stehende Stelle, für die der schwerbehinderte Mensch die notwendige Qualifikation besitzt.
Im Übrigen habe ich den Verdacht, daß Du den "Basiskommentar" (Bei Zitaten solltest Du auch immer die exakte Quelle angeben) nicht zu Ende gelesen hast und auch die völlig richtige Anmerkung von MmdL und Kampfschwein überlesen hast.
Denn gibt es vergleichbare, aber besetzte Arbeitsplatz, dann "muss der AG versuchen, einen dieser Arbeitsplätze durch Umorganisation, Versetzung und notfalls durch Kündigung eines nicht bes. geschützten AN freizumachen, um den mit § 15 verfolgten Schutzzweck der Kontinuität des BRMandats zu gewährleisten (BAG 2.3.2006 ...)." (ErfK, Kiel, § 15 KSchG Rn 42)
Sorry, aber da scheint es doch gewaltige Wissenslücken bei Euch in betriebsverfassungs- und arbeitsrechtlichen Grundwissen zu geben, die Ihr schleunigst schließen müßt.
Das betroffene BRM jedenfalls sollte so schnell wie möglich einen Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht konsultieren, wenn der AG nicht seinen gesetzlichen Prüfpflichten nachkommt.