Hallo.
Ihr seid zuständig. BVen anderer BRe gelten für Euch nicht. Punkt.
Ganz praktisch: Der BR teile dem AG per Beschluß mit, dass er in der Mitbestimmung ist, und dass der AG nicht durch einseitige Schritte Regelungen des Hauptsitzes für gültig erklären kann; man biete ihm aber weiterhin Verhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses einer BV an. Im selben Beschluß teile man mit, dass der AG bei andauernder Zuwiderhandlung eine gravierende Verletzung der Mitbestimmungsrechte des BR begehe und dann unverzügliche gerichtliche Schritte des BR nach § 23 III BetrVG auf Unterlassung zu erwarten habe. Man erwarte eine positive Antwort des AG bis (Frist einsetzen, evtl. 1 - 2 Wochen).
Unterlässt es der AG, positiv auf den BR zu reagieren und setzt er die Maßnahme einseitig um, dann beschließt der BR, unverzüglich a) Rechtsanwalt / Rechtsanwältin XY (wer regional bei Euch gut im Bereich Arbeits-/Betriebsverfassungsrecht ist, müßtet Ihr vorher eruieren) zu beauftragen, um b) eine Klage nach § 23 III BetrVG beim zuständigen ArbG auf Unterlassung einzureichen.
Gleichzeitig mit der Beauftragung und Klageeinreichung teilt Ihr per weiterem Beschluß dem AG die Aufrechterhaltung Eurer Verhandlungsbereitschaft mit, stellt aber klar, dass er bei weiterer Verweigerung die Anrufung der E-Stelle zu vergegenwärtigen habe. Er habe nun erneute 1 - 2 Wochen Zeit, einen Verhandlungsvorschlag zu unterbreiten.
Und verweigert er sich immer noch, sollte zusätzlich die E-Stelle angerufen werden. Welche Schritte da ergriffen werden müßten, können wir hier genauer diskutieren, wenn es so weit kommen sollte. Kurz: Per Beschluß Scheitern der Verhandlungen erklären und E-Stelle anrufen, 1 VorsitzendeN vorschlagen (i.d.R. ArbeitsrichterIn, dafür Tipp von der anwaltlichen Vertretung einholen), BeisitzerInnen des BR benennen (am besten 2, 1 BRM + AnwaEltIn). Stimmt AG zu, wird E-Stelle besetzt. Lehnt AG ab, dann kann der BR per Beschluß wieder AnwaEltIn beauftragen und das ArbG anrufen, damit dieses die E-Stelle einsetzt.
Die AN sollten vom BR über das Vorgehen informiert werden. Den Direktiven des AG sollten sie sich unter Vorbehalt beugen, damit ihnen niemand Arbeitsverweigerung unterstellen kann.
Grüsse Winfried