Ja genau, gemeint ist ein Versicherungsschutz bzgl. Arbeitsunfällen.
Ist das also abhängig von den Bestimmungen der Berufsgenossenschaft?
Als IT-UN ist da wohl die VBG für uns zuständig.
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Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team
Ja genau, gemeint ist ein Versicherungsschutz bzgl. Arbeitsunfällen.
Ist das also abhängig von den Bestimmungen der Berufsgenossenschaft?
Als IT-UN ist da wohl die VBG für uns zuständig.
Hi,
in unserer Firma ist es üblich, dass die Mitarbeiter bestimmter Abteilungen selbst entscheiden können, ob sie von zu Hause arbeiten oder nicht. Jeder Abteilungsleiter kann dazu eigene Regeln definieren.
In einer Abteilung *sagte* (nicht schriftlich) der Abteilungsleiter, dass jemand, der HO machen möchte, dies einfach in seinen Kalender eintragen solle, eine Beantragung bei ihm sei nicht notwendig. So wird es auch seit Jahren gelebt.
Nun sagte der AG, dass ein Versicherungsschutz über die Arbeitgeberversicherung nur dann gegeben sei, wenn das HO auch vom AG genehmigt wurde.
Nun die Frage: Stimmt es, dass Home Office nur dann versichert ist, wenn es explizit beantragt/genehmigt wurde? Und: zählt ein "Eintragen im Kalender", wie es der Abteilungsleiter definiert hat, als "Beantragung und Genehmigung" von Home Office?
Wenn nein wäre das merkwürdig, da der Abteilungsleiter gar keinen anderen Genehmigungsprozess anbietet.
(Randnotiz: ich bin mir darüber im Klaren, dass der Versicherungsschutz im HO nur greift, wenn man sich am Arbeitsplatz befindet oder einen Weg zwischen Dingen, die dem Arbeitszweck dienen, zurücklegt und nicht etwa in Küche oder WC bzw. den Wegen dorthin - um diese Frage geht es hier NICHT.)
Danke und Gruß!
Liebe Leute,
es passiert bei uns oft, dass ein BR Mitglied zu einem Termin aus tatsächlichen Gründen nicht kommen kann. Wir sind dann immer wieder unsicher, wie wir uns zu verhalten haben.
Beispiel 1:
BR-Mitglied erkrankt plötzlich und kann nicht erscheinen. 2h vor der Sitzung erfahren wir davon.
Beispiel 2:
BR-Mitglied reist extra aus einer anderen Stadt an, verpasst dann aber einen Zug und würde 1h zu spät für die Sitzung kommen. Wir erfahren es 15Min. vor der Sitzung.
Ich bin der Meinung, dass in beiden Fällen ein Nachrücker eingeladen werden muss, wobei ich im Beispiel 2 nicht ganz sicher bin, ob hier ein tatsächlicher Grund vorliegt.
Meine Kollegen sagen, ein Nachrücker müsse nicht geladen werden, da es zu kurzfristig wäre. Auch im Netz habe ich gelesen, dass ein Nachrücker nur geladen werden muss, "wenn eine Ladung noch möglich ist". Was bedeutet das? Gibt es ein "zu kurzfristig"? Wann ist eine Ladung nicht mehr möglich?
Dank & Gruß,
Wurschtel
Hi,
wir haben ein Jahresarbeitszeitkontos, mit dem MA flexibel in einem Korridor selbst entscheiden können, dass sie Überstunden oder Unterstunden machen, die sie dann möglichst zeitnah wieder ausgleichen sollen (hauptsächlich durch Freizeitausgleich/Mehrarbeit).
Nun gibt es Verträge, in denen z.B. 10 Überstunden pro Monat mit dem Gehalt abgegolten sind. Dass die meisten solcher Klauseln ungültig sind, ist mir klar, aber diese hier ist tatsächlich wirksam, das haben wir prüfen lassen.
Es gibt jetzt eine Diskussion darüber, wie das in Bezug auf ein Jahresarbeitszeitkonto zu betrachten ist, denn in den Regeln zum Jahresarbeitszeitkonto steht dazu nichts drin.
Die einen sagen, dass am Jahresende nur für Überstunden überhalb der abgegoltenen Überstunden ein Ausgleichsanspruch besteht (das wäre für uns OK). Mit anderen Worten am Ende des Jahres werden alle Üh gestrichen, die abgegolten sind.
Die anderen sagen aber, dass man Überstunden nur dann ausgleichen darf, wenn sie die abgegoltenen Überstunden übersteigen. Sprich jemand mit so einem Vertrag muss 11 Überstunden machen, um 1x 1h früher gehen zu dürfen (das wäre aus unserer Sicht nicht OK und auch unlogisch, denn wir erlauben ja auch Unterstunden).
Wie ist das rechtlich?
Leider ist das mit dem "einfach fragen" nicht so einfach. Aber das würde jetzt zu weit führen.
Die Frage ist, ob es rechtlich einen Unterschied zwischen einem "Gespräch" über ein Jahresarbeitszeitkonto und einer "Verhandlung" darüber gibt.
Ich dachte, wenn wir über eine mögliche BV sprechen, dann ist das auch eine Verhandlung über eine BV. Oder eben ein Gespräch. Ich sehe keinen Unterschied und wüsste gerne, ob dieser Unterschied bei unserem AG emotional ist oder ob da eine rechtliche Relevanz dahintersteht.
Seit einiger Zeit reden wir (recht harmonisch) mit dem Arbeitgeber über eine Betriebsvereinbarung, die ein Überstundenkonto regeln soll.
Der AG sagte, dass wir ja sicherlich noch eine rechtliche Prüfung der BV durchführen wollen, was er richtig fände.
Wir haben daraufhin einen Beschluss gefasst, einen RA zu beauftragen und haben den AG um eine Kostenübernehmeerklärung gebeten.
Das hat unser AG wohl in den falschen Hals gekriegt und gedacht, wir wollten, dass er mit dem RA weiterverhandelt und nicht mit uns.
Er sagt seitdem immer, dass wir nur "Gespräche" und keine "Verhandlungen" führen würden.
Gibt es da einen Unterschied?
Perfekt zusammengefasst. Ja, so würde ich es auch bewerten.
Hat denn noch jemand das Problem mit Fernarbeitern? In der Praxis heißt das für uns, dass diese in den meisten Fällen nicht an Sitzungen/Beschlüssen teilnehmen werden (für ganz wichtige Beschlüsse würden sie angereist kommen, was allerdings starke Spannungen bzgl AG verursachen würde), also nur ein wenig zuarbeiten. Das ist ein bisschen unbefriedigend. Müssen wir damit leben oder hat jemand in einer ähnlichen Situation eine andere Lösung gefunden?
OK, danke. Das ist jetzt auch für mich logisch.
Warum sollte das Ersatzmitglied nicht nachrücken, nur weil es zur Sitzung nicht erscheint? Das müssen Sie mir erklären.
Finanziell undenkbar:
ja, der Arbeitgeber zahlt, aber das Unternehmen steht ein bisschen wackelig und wir versuchen, als BR nicht zu viele Kosten zu verursachen, denn das würde der Firma und damit auch uns schaden. Auch die anderen Mitarbeiter erwarten das von uns und diese vertreten wir ja. Aber diesen Punkt müssen wir nicht weiter diskutieren. Ich sehe es so: der Gesetzgeber geht davon aus, dass der AG die Reisen bezahlt und gut iss. Praktisch macht das unser Leben aber nicht einfacher.
Es läuft auf folgende Situation hinaus:
Wenn ein BR nachrückt, der weit weg ist, wird er nicht anreisen (weil er es selbst nicht will). Damit fehlt er bei der Sitzung, ohne verhindert zu sein.
Das hindert ihn aber nicht daran, andere BR-Tätigkeiten wahrzunehmen, die er von zu Hause aus erledigen kann, oder? Das ist meine Frage.
Ja, die Wahlen sind vorbei, wir haben einen BR.
Liebe Mit-BRs,
wir haben unter den Nachrückern potentielle Ersatzmitglieder, die praktisch nie zum Zuge kommen, weil sie zu weit weg sind. Wir haben Mitarbeiter, die einen Home Office Vertrag haben und in weit entfernten Städten wohnen.
Beispielsituation:
Am Morgen der BR-Sitzung meldet sich ein BR-Mitglied als krank ab. Der nächste Nachrücker sitzt 400km weit weg und ist damit meiner Meinung nach aus tatsächlichem Grund verhindert (der BR kann gar nicht früh genug anreisen, die Reise würde zu lange dauern - zählt das als verhindert durch Dienstreise?).
An der Sitzung nimmt also der nächste Nachrücker teil. Es wird beschlossen, dass wir eine BV vorbereiten.
An den Vorbereitungen für die BV KANN der ursprüngliche Nachrücker arbeiten, aus der Ferne. Bedeutet das, dass nun nach der Sitzung der ursprüngliche Nachrücker zum Ersatzmitglied wird?
Hat irgendjemand Erfahrung mit ähnlichen Situationen? Wir haben auch Mitarbeiter in anderen Ländern, die in unsere Teamstrukturen und Prozesse eingebettet sind... es ist schon finanziell völlig undenkbar, dass diese ständig angereist kommen, zumal sie es auch nicht wollen würden. Wir sind aber trotzdem der Meinung, dass es gut ist, auch solche Leute in einer BR-Wahl und generell im BR zu haben, denn sie sollen ja ihre speziellen Interessen/Probleme mit einbringen. Nur wie kann man sie einbinden?
Sorry - das waren jetzt viele Fragen auf einmal!
Gruß,
Wurschtel