Hallo zusammen,
der AG legte dem GBR den Entwurf zum Abschluss einer GBV zum Thema Berechung des fortzuzahlenden Entgelts im Krankheitsfall vor. Begründung: Die bisher geübte Praxis sei aufgrund einer Außenprüfung der Sozialversicherung nicht weiter zulässig. Quellen, wie z.B. Namen oder einen Prüfbericht blieb der AG schuldig.
Da keine über den § 4 EntgFG hinausgehenden Leistungen beabsichtigt waren (kein Zuschuss in Bezug auf Höhe oder Dauer) und keine plausiblen Gründe für die Notwendigkeit der GBV vorgetragen wurden, hat der GBR den Abschluss abgelehnt. Der AG wollte nämlich zwar augenscheinlich den reinen Wortlaut des Gesetzestextes übernehmen, jedoch die Kommentierung des Gesetzes (lt. Erfurter Kommentar 13. Auflage, Rn. 6 und 7) umgehen - speziell in Bezug auf die Berücksichtigung dauerhafter Überstunden.
Kurz darauf hat der GBR die Belegschaft in einem Newsletter über dessen Tätigkeit und Auszugsweise auch über die letzte GBR-Sitzung (komprimiert in Bezug auf Vorlage/Verhandlung/Ablehnung der GBV) informiert - was eine Stellungnahme des AG zur Folge hatte: Der BR sei offensichtlich nicht an einer transparenten Lösung (zu Ungunsten der Mitarbeiter) interessiert. Zudem wurde vom AG öffentlich gemacht, dass außer dem GBRV wohl kaum jemand vom GBR vor der Sitzung die zuvor geführte Korrespondenz und die übermittelten Unterlagen gelesen habe, der GBR also im Blindflug die Vereinbarung abgelehnt habe.
Hinterher wurde der GBR in seiner nächsten Sitzung vom AG dafür kritisiert, er habe unerlaubt und verantwortungslos die Belegschaft über Sachverhalte informiert habe, die allein dem AG zur Veröffentlichung zugestanden hätten, wodurch massiv gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen worden wäre.
Tatsächlich sei die GBV nur als ein Kommunikationsweg beabsichtigt gewesen, um die erforderliche Veränderung in der Berechnung an die Belegschaft heranzutragen. Dieses Mittel hätten wir aber durch unser unabgestimmtes Vorpreschen zerstört, sodass uns die heftige Reaktion des AG nicht wundern dürfe. (blabla)
Der GBR sieht dies anders: Wenn ein Gesetz abschließende Regelungen trifft, bedarf es keiner (nicht-)ergänzenden GBV, die keinerlei Mehrwert bietet. Im Gegenteil: Sie barg das Risiko, dass eine der Kommentierung widersprechende und die Mitarbeiter benachteiligende Auslegung erfolgt, die dann angeblich als mit dem GBR abgestimmt und von diesem abgesegnet dargestellt wird.
Eine ggf. tatsächlich notwendige Änderung der bisher geübten Praxis hätte auch simpel per Aushang oder Rundbrief oder Beileger in der nächsten Lohn- und Gehaltsabrechung erfolgen können. Oder sieht der GBR das völlig falsch?