... wo kommen wir denn da hin, wenn hier jeder an der Forumsstruktur rumbastelt?
Beiträge von Siegbert
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Zitat von Moritz:
Zu dem Thema hat mal ein Seminarleiter gesagt: Wer ein Rhetorik-Seminar braucht ist nicht in der Lage es zu verargumentieren. Wer es verargumentieren kann beweist, dass er keines braucht...
... deshalb erledigt das "Verargumentieren" ja nicht ein Einzelner sondern der Betriebsrat.
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Aus § 5 des Bundesurlaubsgesetzes ergibt sich, dass bei Austritt im zweiten Halbjahr der volle Urlaubsanspruch besteht (vgl. Erfurter Rn 2 zu § 5 BUrlG). Eine Zwölftelungsregelung bei Austritt im zweiten Halbjahr ist aufgrund der Unabdingbarkeitsbestimmungen im § 13 nur den Tarifparteien eröffnet. Eine derartige Regelung in einer Betriebsvereinbarung scheidet also aufgrund der Tarifhoheit aus, es sei denn, der Tarifvertrag enthielte eine Öffnungsklausel.
Die Arbeitsvertragliche Zwölftelungregelung dürfte zumindest für den gesetzlichen Teil des Urlaubs an § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG scheitern. Demnach kann von den Gesetzesbestimmungen nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
Der Urlaubsanspruch setzt sich meiner Meinung nach aus dem vollen gesetzlichen und dem gezwölftelten tariflichen Urlaub zusammen.
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... ja klar. Es wird unter den Treuen und Leistungsstarken bei euch wohl Leute mit und ohne Zahnversicherung geben. Wie der Arbeitgeber die freiwillige Leistung nennt, ist für die Mitbestimmung in Entlohnungsfragen unerheblich.
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... in der Regel wird man sich beim direkten Vorgesetzten beschweren. Ist die Beschwerde erfolglos kann man zum nächst höheren Vorgesetzten bis hin zum Arbeitgeber gehen. Form- oder Fristvorschriften dazu gibt es nicht. Eine zögerliche Behandlung der Beschwerde widerspricht der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (vgl. Fitting Rn 13 ff zu § 84 BetrVG).
Ein Recht, in Betrieben ohne Betriebsrat zum Beschwerdegespräch beim Arbeitgeber eine weitere Person mitzunehmen, besteht nicht. Doch, was will schon passieren, wenn ich den Kollegen nebenan mitnehme. Ausserhalb seiner Arbeitszeit, versteht sich. Mehr als den wieder wegschicken, kann der Arbeitgeber nicht.
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Zitat von Winfried:
Hallo.
Bis 5. April, würde ich sagen.
Winfried
... spätestens mit Ablauf des 04.04. scheint mir richtig zu sein, da ansonsten keine 3 Tage zwischen Einreichen und Wahlversammlung liegen.
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... in den ASA sind gemäß § 11 Arbeitssicherheitsgesetz zwei vom Betriebsrat bestimmte Betriebsratsmitglieder zu entsenden. Da wäre der Fünfer-Betriebsausschuss etwas überzogen. Meines Erachtens lässt es sich in einem Fünfer-Ausschuss prima arbeiten. Da braucht es noch nicht einmal zwingend Ersatzbestellungen.
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... im Falle der Arbeitgeberkündigung ist die Wählbarkeit bis zur rechtskräftigen Bestätigung der Kündigung gegeben. Dies beschreiben auch die Kommentare so. Wie ist das aber, wenn ein Arbeitnehmer selbst kündigt. Diese Fälle landen ja nicht beim Arbeitsgericht. Auch schweigen mir bekannte Kommentare sich da aus.
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... ich bin da ganz bei Onion. Bei 13 Wahlvorständen sollte es doch möglich sein, ein Wahllokal auch in Zeiten der Nachtschicht zu öffnen. Es braucht mitnichten 24 Stunden geöffnet sein. Da reichen schon 1 - 2 Stunden. Und ja, manche Kolleginnen und Kollegen haben Probleme mit einer Briefwahl.
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... wenn der Personalleiter in die Wählerliste eingetragen ist, hilft wohl nur ein Einspruch beim Wahlvorstand. Dieser hat den Einspruch zu prüfen und darüber zu befinden.
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... ich halte das Kennwort "alter Betriebsrat" nur dann für irreführend und unzulässig, wenn nicht alle Kandidaten dieser Liste auch tatsächlich alte Betriebsräte sind. Andere Listenvertreter haben beim Beschluss über die Zulässigkeit eines Kennwortes kein Mitspracherecht. Das ist einzig Sache des Wahlvorstandes.
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... in der Metall- und Elektrobranche gilt dank der IG Metall die 35-Stundenwoche. Dies ist gleichzeitig auch die grundsätzliche Grenze zwischen Vollzeit und Teilzeit. Wo ein Grundsatz, da auch eine Ausnahme. Regelt beispielsweise eine Betriebsvereinbarung, dass Schichtbeschäftigte mit 34,5 Stunden auch als Vollzeitbeschäftigte gelten, dann ist das auch so.
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... da stimme ich Moritz zu. Quelle: Fitting Rn 28 zu § 25 BetrVG
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Zitat von Tacheles:
Der Wahlvorstandsvorsitzende hat ihm gesagt, das darf er erst, wenn er ihm zeigt, wo es steht, dass er das darf.
Darf der Kandidat mit einem Zeugen nachzählen? Darf der Wahlvorstandsvorsitzende ihm das verbieten?
zählen darf er wohl nicht, aber auch Arbeitnehmer haben ein Einsichtsrecht in die Wahlakte (vgl. Fitting Rn 2 zu § 19 WO). Der Grund fürs Nachzählen müsste eigentlich protokolliert sein. Eine nichtöffentliche Nachzählung würde ich ebenfalls als einen erheblichen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften werten, was eine Anfechtung rechtfertigen kann.
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... die Grenze zwischen dem was man tun muss und dem sich weigern können, ist in der Tätigkeitsbeschreibung des Arbeitsvertrages zu finden.
Mach doch den Vorschlag, Vorgesetzter und Mitarbeiter gemeinsam zur Präsentüberreichung zu schicken. Dabei sind dann vielleicht die Befindlichkeiten besser greifbar.
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... ich weis nicht, was der Titel mit den Fragen zu tun hat. Aber klar, der Wahlvorstand kann einen Anwalt zu Rate ziehen. Auf dessen Antwort muss ich mich aber nicht verlassen. Manchmal ist auch die Einholung einer anwaltlichen Zweitmeinung sinnvoll. So wie du es schilderst, ist eine Wahlanfechtung überlegenswert.
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... schon mal danke für die Antworten.
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... findet da niemand etwas?
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Zitat von Ulli_P:
Problematisch wird es nun aber, wenn Sie nur teilweise im BR mitarbeiten will.
Hat Sie erklärt, dass Sie auch während der Elternzeit im BR mitarbeiten will - kommt dann aber aus persönlichen Gründen zu einer Sitzung nicht, dürfte der Vorsitzende in den meisten Fällen kein Ersatzmitglied für sie einladen.ist das so? Wann bzw. bei welcher Verhinderung des Betriebsratsmitglieds in Elternzeit darf der Vorsitzende ein Ersatzmitglied einladen und wann nicht?
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Kandidat A ist nicht nur Wahlvorstand sondern auch Arbeitnehmer. In seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer kann er selbstverständlich Wahlempfehlungen aussprechen. In seiner Eigenschaft als Wahlvorstand hat er sich neutral zu verhalten.