Hallo Rabauke,
du hast in einem Punkt Recht - im §103 BetrVG stehen keine Fristen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass auf das erweiterte Zustimmungsverfahren zur Kündigung von Betriebsratsmitgliedern keine Fristen gelten. Es gelten selbstredend die Grundsätze aus §102 BetrVG.
Alles andere würde auch keinen Sinn machen. Betriebsratsmitglieder können, bis auf ganz wenige Ausnahmen, lediglich außerordentlich gekündigt werden. Für die außerordentliche Kündigung bedarf es immer eines wichtigen Grundes UND dieser wichtige Grund darf auch nicht länger als zwei Wochen bekannt sein - vgl. §626 BGB. Hätte der BR jetzt keinerlei Fristen zu beachten, könnte man problemlos jede außerordentliche Kündigung eines BRM unmöglich machen. Dem ist aber nicht so, es gilt die 3 Tages Frist aus §102 Abs.2 BetrVG. Der AG muss den Antrag auf Ersetzen der Zustimmung innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm die zur Kündigung relevanten Gründe bekannt geworden sind beim ArbG stellen, sonst ist die Kündigung aus diesen Gründen ausgeschlossen. Andere, als in der Anhörung des BR genannten Gründe, kann der AG im Zustimmungsersetzungsverfahren nicht anführen.
Loghead
Für Kündigungen und Versetzungen von BRM - also den §103 BetrVG gilt die Zustimmungsfiktion nicht, hier gilt bei Verstreichen der Frist die Zustimmung als verweigert.
Ich kann natürlich nicht für alle Richter sprechen, aber mir war als Richter am Arbeitsgericht relativ egal, ob ein BRM evtl. Probleme im Gremium hat oder warum ein BRM "nur" die Frist hat verstreichen lassen und sich nicht die Mühe gemacht nach Gründen zu suchen und diese zu formulieren. Vielleicht gibt es da tatsächlich setwas wie ein Geschmäckle, aber die Entscheidung am Ende erfolgte schon Faktenbasiert und nicht aufgrund eines Gefühls.
Aber es hilft schon ungemein, wenn man sich schon vor dem Kammertermin auf entgegen stehende Gründe vorbereiten konnte
Blite
Nein, rein formal gibt es auch bei der Kündigung von BRM, wie bei allen fristlosen Kündigungen, keine Widerspruchsmöglichkeit. Das hat der alte Schwede schon korrekt wieder gegeben. Das hat aber keinerlei Auswirkungen, da der AG explizit die Zustimmung des BR benötigt.
Im Zustimmungsersetzungsverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, die Kammer muss von Amts wegen ermitteln. Ob nun etwaige Zustimmungsverweigerungsgründe unter "Widerspruch" formuliert werden, unter "Bedenken" oder unter "Zustimmungsverweigerung" ist dabei eigentlich egal. Die Kammer muss nur überhaupt einen Hinweis bekommen um ermitteln zu können.