Fried: Welche Unterstützungsmöglichkeiten hat die Krankenkasse denn bei drohenden Abbrüchen einer Wiedereingliederung (losgelöst davon, dass ich nicht sehe, warum eine Wiedereingliederung zu scheitern drohen könnte, weil streikbedingt der Arbeitsplatz nicht erreicht werden konnte)? Ich werde den Punkt auf jeden Fall im Hinterkopf behalten =)
Ob es für die AN'in unzumutbar war, zur Arbeit zu erscheinen? Gute Frage, da müsste ich tatsächlich nochmal intensiver prüfen und Rücksprache halten ,wie sich gerade auch die Schwerbehinderung hierbei ggf. auswirkt und wie weit die Wohnung jetzt wirklich von der Dienststelle entfern ist um mir da eine Rechtsmeinung zu bilden.
Der AG hat sich bislang noch nicht gerührt, es ist aber auch noch nicht so lange her, dass es passiert ist. Ich warte erstmal entspannt ab, ob sich da noch was tut oder nicht. Die Rechtsfrage fand ich allerdings spannend und wollte mich unabhängig davon mal austauschen, was andere davon so halten. Bin was das angeht durchaus ziemlich neugierig
Was die Sanktionsmöglichkeiten angeht bin ich schon bei albarracin. Für eine Sanktion bräuchte man dogmatisch ja eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung und die sehe ich hier wie eingangs bereits geschildert nicht, da keine Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung besteht und dann folglich auch nicht sanktioniert werden kann, wenn man dieser nicht nachkommt. Das Direktionsrecht des Arbeitsgebers ist nach der mir bekannten Rechtsprechung des BAG während der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit insoweit suspendiert und dieser kann eben nicht Art Ort und Inhalt der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen (schon etwas älter: https://www.prinz.law/urteile/BAG_4_AZR_192-98, ich habe aktuell noch nicht die Zeit gehabt da tiefer nach neuerer Rechtsprechung zu recherchieren und zudem keinen Kommentar zum SGB V zur Hand).
Von daher wüsste ich wirklich nicht, gegen welche Pflicht verstoßen worden sein könnte. Wenn der Arbeitgeber keine (jedenfalls nicht rechtlich bindend) Tätigkeit anweisen kann, dann kann die Nichtausführung ja auch keine dahingehenden Konsequenzen haben. Allenfalls könnte man beim Scheitern der Wiedereingliederung irgendwann
ggf. über eine personenbedingte Kündigung nachdenken, aber das kommt bei
uns im öffentlich Dienst nicht vor, daher bin ich da unbesorgt.
Du sprachst von einer Pflicht zur sorgsamen Ausführung. Ohne hier eine nähere Definition zu kennen: Kann es sein, dass hiermit gemeint ist, dass WENN man eine Tätigkeit ausübt, man dabei auch Sorgfalt walten lassen muss? Wenn der Arbeitnehmer sich also zur Übernahme rechtsunverbindlich bereiterklärt, er nicht sorgfaltswidrig Schäden für den Arbeitgeber produzieren darf? Das erschlösse sich mir durchaus schon. Was ja dann aber nichts daran ändert, dass wenn er sagt "nä, mach ich nicht" das rechtlich nicht zu beanstanden sein dürfte?