Hallo alle zusammen,
im Arbeitsschutzgesetz §5 (1) steht: "Der Arbeitgeber hat durch einen Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln.....
und da unter (3) 6. Psychiche Belastung bei der Arbeit
In (2) 2 "Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist einen Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend."
Also er muss nicht jeden Mitarbeiter befragen.
Eine Auslosung wird schwer. Er sollte schon anhand seiner vorhandenen Gefährdungsbeurteilung feststellen welche Arbeitsplätze in Frage kommen.
Hilfe kann er sich von seiner Sifa oder vom Betriebsarzt oder auch von externen holen. Der Betriebsrat ist nur zu beteiligen und zu informieren.
Wie eine GB auszusehen hat ist nicht klar geregelt. Eine GB auf die psychischen Belastungen sollte schon lange vom Arbeitgeber erstellt werden, nur achten die Berufsgenossenschaften immer mehr auf die psychische Gefährdungsbeurteilung
Gruß