Das förmliche Wahlverfahren kann auch bei weniger als 50 Wahlberechtigten angewandt werden, wenn eine weite räumliche Trennung besteht. Wenn aufgrund der momentanen Corona Pandemie zum Beispiel Gebäudewechsel verboten sind, wäre ein vereinfachtes Wahlverfahren gar nicht möglich - die Wahlberechtigten wären also zu weit auseinander. Ich bin zugegebenermaßen aber zu wenig Jurist, um hier eine verlässliche Aussage zu treffen. Es zeigt sich an dieser Stelle auf jeden Fall, dass die Gesetze nicht alle Eventualitäten einschließen. Mit einer Situation, wie wir sie jetzt haben, hat vermutlich niemand gerechnet. Besondere Umstände verlangen aber nach besonderen Maßnahmen. Insofern könnte ein juristischer Beistand (Firma, Gewerkschaft, Fachanwalt) nicht schaden.
Gruß
Hans
(Der elegante (und absolut zulässige) Weg wäre wohl eine Wahlversammlung einzuberufen und dafür zu sorgen, dass alle Kollegen die schriftliche Stimmabgabe gem. § 11 SchwbVWO beantragen.
DAS wäre in der Tat eine gute Lösung.