davon ausgehend, das sie immer dieselbe oder eine unwesentliche andere Tätigkeit durchgeführt hat und jetzt auch macht, dürfte m.W.n. die erneute Probezeit nicht korrekt sein
- die Vorbeschäftigung aus dem AV liegt 14 Monate zurück, also eher kurzer Zeitraum
- die Vorbeschäftigung aus dem AV hatte bereits eine 6 monatige Probezeit
inwieweit die 12-monatige Zeitarbeitsbeschäftigung noch zu bewerten ist, weiß ich nicht, kann sich aber auf jeden Fall nicht "negativ" auswirken
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ein rein persönlicher Hinweis wie ich handeln würde:
als AN den AV so annehmen wie er vorgelegt wurde und nur im Falle einer Probezeitkündigung dagegen vorgehen (individualrechtlich)
--> als BRM würde ich auch erstmal max. mit dem AN vertraulich sprechen und sonst abwarten was passiert
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selbstverständlich spricht nichts dagegen das nochmal mit einem Fachmann zu beleuchten, evtl. von der GW oder einen Fachanwalt des BR