In der Zeitung Arbeitsrecht im Betrieb 8/97 (ist schon 13 Jahre her) steht, dass nach § 88 BetrVG durch freiwillige Betriebsvereinbarungen zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschäden getroffen werden können und weiter unten: Eine entsprechende Betriebsvereinbarung kann lediglich regeln, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmern auch die vereinbarten Untersuchungen anbieten muß. Die Arbeitnehmer können jedoch nicht durch eine Betriebsvereinbarung zur Teilnahme an ärztlichen Untersuchungen gezwunden werden.
Beiträge von hhausb
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Winfried, in welcher Position bist du beschäftigt? Die Rechte der Arbeitnehmer scheinen dir nicht so wichtig zu sein.
Kurze Schilderung: Der Betriebrat forderte mich, wie immer wieder regelmäßig auf, die G25-untersuchung durchzuführen. Ich habe gefragt, wo steht, dass ich diese Untersuchung durchführen lassen muß ( Gesetzesgrundlage). Daraufhin Anruf von der Betriebsärztin: ja, das ist schwammig geregelt, so genau kann man es mir nicht sagen, aber Sie fahren ein Dienstfahrzeug. Daraufhin habe ich wieder gefragt, wo steht, dass ich mich untersuchen lassen muß. Wenn diese Untersuchung gesetzlich vorgeschrieben ist, lasse ich mich untersuchen, aber nur die Untersuchungen, die vorgeschrieben sind. Die Berufsgenossenschaften fordern die Untersuchungen nicht, außerdem werden durch jede Untersuchung meine Grundrechte verletzt. Dann war erst einmal Funkstille. Letzte Woche kam ein weiterer Anruf: Sie brauchen sich nicht untersuchen lassen, wenn ihr Vorgesetzter einverstanden ist. Was soll das jetzt wieder ? Entweder ist die Untersuchung gesetzlich vorgeschrieben oder nicht ! Jahrelang wurden in unserem Unternehmen G25- Untersuchungen auf Verlangen des Arbeitgebers durchgeführt, ohne Aufklärung über Grund , Inhalt und Freiwilligkeit der Untersuchungen, bei uns im Betrieb gibt es auch keine Betriebsvereinbarung. Desweiteren weiß ich heute, dass sich noch nicht einmal an die Inhalte der G25-Untersuchung gehalten wurde, sondern ohne Aufklärung ausschweifende Untersuchungen durchgeführt wurden, die jeden Check-up beim vertrauten Hausarzt blass aussehen läßt. Was wollen die Betriebsärzte? Selektion von Mitarbeitern nach Leistung? Zwang zur Behandlung? Wir brauchen keine Pflichtuntersuchungen für Fahrer.
Wir brauchen eine Arbeitsmedizin, die die Mitarbeiter davor schützt, dass die Arbeit krank macht und für die Wiedereingliederung, dies ist die eigentliche Aufgabe der Arbeitsmediziner. Wir brauchen keine arbeitsmedizinischen Screening-Untersuchungen, die persönliche Risiken aufdecken. Der Betriebsarzt ist nicht der Hausarzt. Eine Stellungnahme des Betriebsraten steht leider noch aus. -
In der AbmedVV sind die Pflichtuntersuchungen festgelegt. Pflichtuntersuchungen sind mit Grundrechtseingriffen verbunden, Art. 2 Abs. 1GG ( allgemeines Presönlichkeitsrecht ), Art. 2 Abs. 2 GG und Art 12 Abs 2 GG. Der G25 wurde nicht in die o.a. Verordnung aufgenommen, da es sich nicht um eine Vorsorgeuntersuchung, sondern um eine reine Eignungsuntersuchung auf Verlangen des Arbeitgebers handelt und Grundrechte der Mitarbeiter betroffen sind. Auch die Berufsgenossenschaft schreibt keine Untersuchung vor. Die IG Metall sieht arbeitsmedizinische Untersuchungen auf Verlangen des Arbeitgebers mehr als kritisch, da sie nicht dem Arbeitsschutz dienen. Ich habe die ganze Diskussion über die rechtliche Lage im letzten Jahr verfolgt. Der Gesetzgeber empfiehlt, den G25 als Wunschuntersuchung anzubieten. Noch ein Hinweis: eine ärztliche Bescheinigung ist nur bei Pflichtuntersuchungen vorgesehen, bei allen anderen Untersuchungen nicht. Gerade in der heutigen Zeit in der Mitarbeiter immer mehr unter Druck geraten, Angst um ihren Arbeitsplatz haben und aussortiert werden, sollte man mit Pflichtuntersuchungen und Betriebsvereinbarungen sehr sorgfältig umgehen.Also: soviele Untersuchungen wie nötig ( Pflichtuntersuchungen laut ArbMedVV ) , sonst sollten Untersuchungen angeboten werden. Die Arbeitsmediziner sollen sich primär um Arbeitsschutz , um Verbesserungen der Arbeitsplätze kümmern, da gibt es genug zu tun. Übrigens : Untersuchungen nach G25 können nicht auf die Einsatzzeit des Betriebsarztes angerechnet werden und werden auch nicht von den Berufsgenossenschaften bezahlt.
In dem Link bg-bahnen heißt es ja auch, das der G25 im Routinefall eine Angebotsuntersuchung ist. Und Angebote kann man ablehnen. -
Hallo,
in der neuen Arbmedvv sind die Pflichtuntersuchungen aufgeführt, der G25 gehört nicht dazu. Der Gesetzgeber hat Pflichtuntersuchungen nur für die aufgeführten Untersuchungen vorgeschrieben, da bei Pflichtuntersuchungen Grundrechte der Mitarbeiter eingeschränkt werden und diese nur bei erheblichen Gefährdungen per Gesetz außer Kraft gesetzt werden dürfen und auch nur dann einem Mitarbeiter zuzumuten sind .Meines Erachtens darf eine Betriebsvereinbarung nur von Gesetzen abweichen, wenn Verbesserungen für die Mitarbeiter vereinbart werden, eine Einschränkung von Grundrechten kann durch eine BE nicht geschehen.