Habe ich gerade übersehen. Du schreibst von Bereitschaftsdienst und nicht von Rufbereitschaft und man muss innerhalb von 30 Minuten mit der Arbeit beginnen. Was bedeutet das konkret? Muss man innerhalb von 30 Minuten im Betrieb sein oder kann man auch remote Arbeiten arbeiten?
Beiträge von Reddel
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Gibt es denn eine Betriebsvereinbarung zu diesem Thema und ist da etwas zu diesem Thema geregelt? Wie ist es denn bis jetzt gelaufen?
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´Du hattest ja auch geschrieben, dass ihr befürchtet, dass der AG Tatsachen schafft, bevor alles geklärt ist. Dann könnte man den AG auch per einstweiliger Verfügung untersagen, seine MA bzgl. einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzusprechen. Das hat unser AG versucht, während wir noch in den Verhandlungen waren.
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Ich schmeiße noch die Betriebsänderung in den Raum. Hier zählen auch die die arbeitgeberveranlassten Aufhebungsverträge mit. Du hattest ja geschrieben , dass die Arbeit ins Ausland verlagert wird bzw. Arbeitsplätze durch Automatisierung wegfallen. Ggf. kann/ muss ja ein Interessenausgleich/ Sozialplan verhandelt werden.
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Noch als weitere Argumentationshilfe, da Kosten ja immer ziehen: Solange man Tätigkeiten für den AG ausführt, besonders auf dessen explizite Anweisung, ist man natürlich durch die BG abgesichert. Aber ggf. ist der AG da gegenüber der BG regresspflichtig, falls da gegen BG Vorschriften verstoßen wurde. Und da es ja eine Unfallversicherung bei der BG ist, sehen die natürlich auch zu, dass sie so wenig wie möglich bezahlen müssen. Und die BG hat die Aufgabe, dich wieder arbeitsfähig zu kriegen und nicht nur gesund, wie die normale Krankenversicherung. Da kann er sich ja mal durchrechnen, ob er dieses Kostenrisiko tragen möchte ( medizinische Behandlung, Krankengeld, ggf. Reha,,.... BU- Rente).
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Letztendlich kann der BR bei einer außerordentlichen Kündigung nur bedenken äußern und da würde ich alle "Ungereimtheiten" des AG aufführen. Verhindern kann man die Kündigung nicht, durch die Bedenken kann man den AG von seinem Vorhaben abbringen.
Ob Eure Bedenken bei einem Kündigungsschutzprozess zum Tragen kommen, weiß man ja nicht. Aber das Gesamtbild könnte hier schon wichtig sein.
Du hattest ja angegeben, dass HO untersagt ist, aber wie sieht es mit mobilen Arbeiten aus?
Wenn der MA ein Firmenhandy hat, auf dem auch Teams installiert ist, dann toleriert er ja dieses mobile Arbeiten.
Oder hat er an der Teamssitzung mit dem Firmenlaptop, auf dem auch Teams installiert ist, teilgenommen?
Dann toleriert er ja auch mobiles Arbeiten, ansonsten wäre ja ein Laptop incl. Teams überflüssig.
Der Kollege sollte natürlich belegen können, dass er zu dieser Zeit gearbeitet hat ( Anrufliste, Einladung Teams,....) und das würde ich auch bei ihm abfragen.
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Ich gehe mal davon aus, dass aufgrund der Zielerreichungen auch Geld fließt ( Bonus, Prämie, variable Vergütung,....). Ich gehe auch mal davon aus, dass dieses auch in einem Tarifvertrag oder in den Arbeitsverträgen geregelt ist und die BV nur die Regularien behandelt.
Dann wirkt sich die Kündigung eigentlich nur auf die Zielvereinbarung aus, die geregelte Zahlung müsste der AG dennoch komplett leisten.
Auch wenn der AG diese BV gekündigt hat, wird sie wahrscheinlich Nachwirkung entfalten, weil sie ja ggf. mitbestimmungspflichtige Bestandteile hat ( § 87 Entlohnungsgrundsätze, Ordnungsverhalten, ggf. Festlegung leistungsbezogener Entgelte,...).
Das würde dann bedeuten, dass die Regelung weiter besteht, auch wenn der AG sie gekündigt hat.
Ich würde mich erstmal schlau machen, ob diese BV überhaupt rechtssicher einseitig gekündigt werden kann und ob sie ggf. Nachwirkung entfaltet.
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Hallo,
ein Zeitwertkonto sollte nicht
werden, da sich eine Inflation nicht über die z.T. langen Laufzeiten sinnvoll abbilden ließe.
Vielmehr sollte darauf geachtet werden, daß das Konto ausschließlich in Zeit (und nicht in Geld) geführt wird und eine Entnahme aus dem Konto immer zum jeweils aktuellen "Zeitwert" - also der aktuellen Vergütung erfolgt.
Die Fragesteller hatte ja angegeben, dass es sich um ein Geldwertkonto handelt. Und dann muss man natürlich auf den "Wertverlust" achten.
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Da es sich ja um ein Geldwertkonto handelt, achtet auch darauf, dass es endsprechend verzinst wird. Ansonsten wären diese "Stunden" nach jeder Lohnrunde immer weniger wert.
Reddel
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Hi Fried,
das ist mir schon klar. Aber man kann den AN nochmal darauf aufmerksam machen, dass es für so etwas auch einen offiziellen Weg gibt. Im bisherigen Attest steht natürlich auch kein Befund drin. Der AG bekommt bei der arbeitsmedizinischen Untersuchung auch keine Diagnose, sondern nur das Ergebnis ( geeignet, eingeschränkt geeignet oder nicht geeignet). Für die arbeitsmedizinische Untersuchung sollte der AN natürlich bestehende Befunde mitbringen und danach entscheidet der BÄD. Der BÄD hat ja auch eine Schweigepflicht. Wenn der AN den nicht gehen will, dann ist das ja seine Entscheidung.
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Ich schmeiße hier mal den §6 ArbZG in den Raum in Verbindung mit der Definition von Nachtarbeitnehmer ( §2). Danach kann sich ein Nachtarbeitnehmer alle 3 Jahre ( jedes Jahr, wenn über 50) arbeitsmedizinisch untersuchen lassen. Unter (4) wird auch angegeben, wann der AG einen Nachtarbeitnehmer in den Tagdienst versetzen muss.
Und da ein AV ja nicht gegen gültige Gesetze verstoßen kann, ist die Aussage vom AG ( er kann dann seinen AV nicht erfüllen) vielleicht auch nur heiße Luft.
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Man könnte dem AG, wenn man Lust darauf hat, auch ganz gepflegt den Ball zurück spielen. Immerhin hat er ja etwas aus dem vertraulichen Gespräch mit dem BRV an jemanden weitergegeben, für den diese Informationen definitiv nicht bestimmt waren. Scheinbar scheint er an der Vertraulichkeit solcher Gespräche kein Interesse zu haben und ob er es auch so sehe, dass der BR daran in Zukunft auch nicht mehr gebunden ist.
Das ist zwar wirklich Kindergarten, aber der AG hat ja angefangen und sich extrem unprofessionell verhalten, im Gegensatz zur MA-in aus QM.
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Wenn er 2 gültige Arbeitsverhältnisse bei unterschiedlichen AG hat, müsste er ja eigentlich auch 2 Steuerkarten haben. Und für den 2. Job ( bei Eurer GmbH??) müsste er dann eigentlich nach Steuerklasse 6 besteuert werden. Und da gibt es dann meines Wissens keine Freibeträge und deshalb sind die Abzüge dann dort sehr hoch. Könnte man sich natürlich bei der Steuererklärung ggf. wieder zurückholen, aber das dauert ja. Nicht, dass der Kollege bei der ersten Lohnabrechnung in der "neuen" Firma einen Herzanfall bekommt.
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Was sagt denn der AG? Vielleicht ist er ja kulant und gewährt dennoch diese Freistellung. Nach dem Motto: In dieser schweren Zeit bist Du auch noch krank geworden und konntest dadurch die wichtigen Dinge nicht klären. Da gewähre ich Dir noch diese 2 Tage damit Du das auch noch regeln kannst.
Wäre ja ein Versuch wert.
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Es geht ja nicht nur um die eventuelle Nichtigkeit der Beschlüsse. Der AG könnte ja auch auf die Idee kommen, bei einer falschen Einladung des Ersatzmitgliedes dessen Reisekosten ( Übernachtung, Parkplatz) ggf. nicht erstatten zu wollen.
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Moin zusammen,
momentan zeichnet es sich ab, dass es ggf. zu den von Moritz erwähnten " Stellungskrieg" kommen könnte. Aus diesem Grund möchte ich hier auch dem AG keinen Grund liefern.
Auch könnte es ja ggf. Probleme/ Diskussionen bzgl. der Erstattung der Hotel- und Parkkosten für das Ersatzmitglied führen.
Bei Abmeldungen zur Sitzung gibt es ja auch die konkrete Angabe, warum das BR- Mitglied nicht zur Sitzung erscheinen kann. Ich muss ja, wie hier, bewerten können, ob ich nachladen muss.
Ich sehe es aber auch so, dass für die Teilnahme an der Sitzung am Montag und Mittwoch eigentlich keine richtige Verhinderung besteht und ich eigentlich nicht nachladen darf. Ob das BRM dann die Strapazen der An-und Abfahrten auf sich nehmen will, muss er ja erst mal für sich entscheiden. Wobei ich absolut nachvollziehen kann, wenn jemand nicht für jeweils ca. 4 Std. Sitzung jedes mal 500km fahren möchte.
Aber danke schonmal für Euren Input. Hätte ja sein können, das irgendjemand ggf. sogar ein Urteil für einen ähnlich gelagerten Fall auf Lager hat. Ich habe nichts gefunden und die Problematik ist wahrscheinlich auch zu speziell.
Grüße
Reddel
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Moin zusammen,
wir haben einen bundesweiten Betriebsrat und unsere BR Mitglieder sind auch bundesweit verteilt. Aus diesem Grund finden unsere regelmäßigen Sitzungen auch in verschiedenen Orten statt ( Hotels incl. Übernachtungen natürlich) , damit sich die persönlichen Fahrzeiten halbwegs im Rahmen bleiben. Das ist auch grundsätzlich mit dem AG so abgesprochen.
Unsere nächste Sitzung findet von Montag Mittag bis Mittwoch Mittag statt, wobei am Dienstag eine Inhouse- Schulung stattfindet. Ein BR Mitglied ist jetzt als Zeuge am Dienstag Vormittag geladen worden. Die eigentliche Sitzung findet aber am Montag und Mittwoch statt. Grundsätzlich ist er also nicht an der Teilnahme verhindert. Das würde aber bedeuten, dass er am Montag und auch auch am Mittwoch zu diesen Sitzungen jeweils an- und auch abreisen müsste ( je Strecke ca. 250km). Wäre in diesem Fall für Euch die Teilnahme unzumutbar und das wäre dann eine wirksame Verhinderung?
Das Ersatzmitglied hätte "nur" ca. 100km Anfahrtsweg, würde dann aber 2 Übernachtungen benötigen. Das "Originalmitglied" würde ja mindestens 1 Übernachtung weniger benötigen. Rein von den Kosten dürfte es für den AG also nahezu gleich sein. Eine finanzielle Unzumutbarkeit sehe ich hier für den AG also nicht.
Wie seht ihr das? Ist das BRM dadurch verhindert und muss ich nachladen?
Grüße
Reddel
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Es wird sich ja wahrscheinlich um einen Formulararbeitsvertrag handeln. Und da ich bei Vertragsunterschrift natürlich gar nicht die BVen kenne und die zukünftigen logischerweise gar nicht kennen kann, dürfte dieser Passus ja wohl jemanden unangemessen benachteiligen und wäre somit rechtswidrig. Letztendlich wird es ja nur ein Gericht entscheiden können.
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Vielleicht gibt es bei der örtlichen IHK ein paar Ideen.