§ 90 ist leider besonders "scharfes" Schwert. Der Ag muss den BR unterrichten und dann kann der BR Bedenken äußern.
Fitting RN 47 zu § 90
Kommt der ArbGeb. seinen Verpflichtungen nach § 90 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 überhaupt nicht nach oder gibt er wahrheitswidrige, unvollständige oder verspätete Auskünfte, kann gegen ihn nach § 121 eine Geldbuße von bis zu 10 000 EUR verhängt werden
und weiter in RN 18
kann dem ArbGeb. im Allgemeinen nicht untersagt werden, die Maßnahme bis zur vollständigen Unterrichtung und bis zum Abschluss der Beratung aufzuschieben. Denn § 90 gewährt nur ein Unterrichtungs- und Beratungsrecht, kein MBR, das den ArbGeb. an einer einseitigen Durchführung der Maßnahme hindert