Der angeboten Homeoffice Vertrag beinhaltet rechtswidrige Klauseln, weswegen der AN dem Homeoffice Vertrag nicht zustimmen möchte.
Der Vorteil an rechtswidrigen Klauseln ist, sie sind rechtswidrig. Sprich, ob man sie unterschrieben hat oder nicht, sie gelten nicht. Will heißen, nach Prüfung der Details könnte es interessant sein, den Vertrag einfach zu unterzeichnen und den AG später schlicht auflaufen zu lassen. (Das ist jetzt aber sehr pauschal. Für eine abschließende Bewertung sollte ein RA zu Rate gezogen werden!)
Vor dem Hintergrund, dass aber auch der AG ein recht großes Interesse daran haben dürfte, das Home-Office durchzusetzen (weil es vermutlich deutlich billiger als eigene Büroräume ist), warum nicht einfach sagen: hier, hier und hier, so, so und so ändern und wir machen das so.
Das Wesen von Verträgen sind doch übereinstimmende Willenserklärungen. Warum also sollte der AN hier einfach die Kröte schlucken? Er hat doch ein Pfund in der Hand, mit dem er wuchern kann.
Ist es richtig, dass der BR auch bei einem einzelnen Arbeitsplatz nach §90 BetrVG in der Planung der Veränderung des Arbeitsplatzes anzuhören ist und dass mit dem BR die Änderung des Arbeitsplatzes zu beraten wäre?
Schwierig. Pauschal spricht der § 90 BetrVG u.a. von "sonstigen betrieblichen Räumen". Darunter fallen, jedenfalls auch nach meiner Auffassung, durchaus auch angemietete Büroräume. Dass in den Räumen derzeit nur ein AN arbeitet spielt für die Informationspflicht erst einmal keine Rolle.
Wo es aber eine Rolle spielt, ist beim evtl. Nachteilsausgleich, denn den wird der BR für einen einzelnen AN nicht so ohne weiteres hinbekommen.
Was kann der BR jetzt, nachdem er erfahren hat, dass der AG bereits Fakten durch die Kündigung des bisherigen Büros geschaffen hat, tun?
Schimpfen, Zeter und Mordio schreien und sich wie Rumpelstilzchen gebärden...
Theoretisch könnte der BR vor den Kadi ziehen und dem AG aufgeben lassen, zukünftig seiner Informationspflicht nachzukommen. Kostet Zeit und Nerven, aber viel passieren wird da (aller Wahrscheinlichkeit nach) nichts... der Richter macht Du, Du, Du, der AG tut betroffen und das war es dann aber auch schon. Um hier wirklich etwas zu bewegen ist (nach meiner Einschätzung) der Einfluss der Maßnahme schlicht zu gering.
Insofern könnte es für einen BR hier interessant sein, dem AG sein Verfehlungen und die daraus möglichen Konsequenzen klar darzulegen, um ihm im gleichen Atemzug anzubieten: Wenn du natürlich dem Kollegen X hier entgegenkommst, wollen auch wir Gnade vor Recht ergehen lassen. Also, lieber AG, welches Schweinderl hätten S' denn gern?