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Mitbestimmung im Namen der Belegschaft: Der Betriebsrat kämpft für soziale Angelegenheiten

Das größte Aufgabenfeld des Betriebsrats

Arbeitszeit, Datenschutz, Lohngestaltung: Vor allem in sozialen Angelegenheiten hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Dabei kommt es auf geschickte Verhandlungen mit dem Arbeitgeber an. Einen Überblick über diese Verantwortungsbereiche erhalten Sie hier.

Stand:  1.7.2021
Lesezeit:  01:30 min
© Marco2811 - Fotolia.com

Ein Betriebsrat wird meist in erster Linie gegründet um den Arbeitgeber nicht zum Alleinherrscher im Unternehmen zu machen. Der Schutz der Gesundheit seiner Angestellten, die Verwaltung von Sozialeinrichtungen oder die Gestaltung der Arbeitszeiten sind nur einige Faktoren, die zum sozialen Aufgabenfeld von Betriebsräten gehören. Durch einen starken Betriebsrat kann so ein besseres Arbeitsklima geschaffen werden – von dem letztendlich das gesamte Unternehmen, inklusive dem Arbeitgeber, profitiert.  

Die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

Die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten ist der Kernbereich der Beteiligungsrechte des Betriebsrats an Entscheidungen des Arbeitgebers. Die Arbeitnehmer sollen in wichtigen Angelegenheiten ihrer Arbeitsverhältnisse mit Hilfe der Mitbestimmung vor einseitigen ungerechtfertigten und unbilligen Anordnungen des Arbeitgebers geschützt werden. Die einseitige Anordnung kraft Direktionsrechts wird durch einvernehmliche Regelungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in folgenden Angelegenheiten ersetzt (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 bis 13 BetrVG):

soziale Angelegenheiten | © ifb

Neues Mitbestimmungsrecht - Mobile Arbeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG)

Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz gibt es seit Juni 2021 ein neues Mitbestimmungsrecht für mobile Arbeit. Der Betriebsrat muss die Ausgestaltung der mobilen Arbeit mitbestimmen, z.B. in Form einer Betriebsvereinbarung. Wenn es also um die Frage der Arbeitszeit, des Arbeitsschutzes oder der Erreichbarkeit von mobil Arbeitenden geht, geht das nicht ohne Betriebsrat. Allerdings bestimmt immer noch der Arbeitgeber selbst, ob es überhaupt die Möglichkeit der Mobilen Arbeit gibt.
 

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