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Betriebsratsmitglieder unterliegen nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) einem besonderen Schutz vor Entlassungen. Gemäß Paragraph 15 des Gesetzes darf ein Betriebsratsmitglied nämlich während seiner Amtszeit nur aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden.
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Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass aus Sorge um seinen Job kein Mitarbeiter die Wahl eines Betriebsrats initiiert, eine solche Wahl organisiert oder sich selbst als Gremiumsmitglied wählen lässt. Darum genießen folgende "Arbeitnehmergruppen" im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl einen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz:
Praxistipp:
Arbeitnehmer, die die Wahl eines Betriebsrats initiieren (indem sie durch Aushänge zu einer Wahlversammlung einladen), sich dann als Kandidaten aufstellen lassen und in den Betriebsrat gewählt werden, genießen den besonderen Kündigungsschutz vom Aushängen der Einladung zur Wahlversammlung bis ein Jahr nach Ende ihrer Amtszeit als Betriebsratsmitglied.
Arbeitnehmer, die die Initiative zur Gründung eines Betriebsrats ergreifen und zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands (bzw. Wahlversammlung) einladen, können ordentlich nicht gekündigt werden (§ 15 Abs. 3a KSchG).
Beachten Sie dabei:
Hinweis:
Der besondere Kündigungsschutz gilt in der gleichen Weise, wenn ein Antrag beim Arbeitsgericht auf Bestellung eines Wahlvorstands gestellt wurde.
Arbeitnehmer, die Mitglied im Wahlvorstand sind, können nicht ordentlich gekündigt werden (§ 15 Abs. 3 KSchG).
Beachten Sie dabei:
Arbeitnehmer, die für ein Betriebsratsamt kandidieren (sog. Wahlbewerber), können ordentlich nicht gekündigt werden (§ 15 Abs. 3 KSchG). Wahlbewerber ist, wer in eine Vorschlagsliste aufgenommen wurde und die erforderliche Mindestanzahl von Stützunterschriften bzw. die Stützung von einer Gewerkschaft vorweisen kann.
Beachten Sie dabei:
Manchmal kommt es vor, dass ein Wahlbewerber seine Kandidatur zurückzieht. In einem solchen Fall gilt: Mit der Rücknahme der Bewerbung endet auch der besondere Kündigungsschutz. Für sechs Monate gilt der eingeschränkte Schutz vor Kündigungen. Eine nach der Rücknahme ausgesprochene außerordentliche Kündigung bedarf keiner Zustimmung des Betriebsrats. Insoweit hat nur die normale Anhörung nach § 102 BetrVG zu erfolgen. Bis zu dem Zeitpunkt der Rücknahme der Kandidatur greift hingegen der besondere Kündigungsschutz. Wegen der dargelegten Rechtsfolgen ist jedem Wahlbewerber grundsätzlich anzuraten, seine Kandidatur notfalls bis zum Ende der Wahl aufrecht zu halten und erst dann die Wahl nicht anzunehmen. So bleibt der volle Kündigungsschutz erhalten. Eine andere Möglichkeit besteht darin, die Wahl anzunehmen und das Betriebsratsamt erst zu einem späteren Zeitpunkt niederzulegen.
Die ordentliche Kündigung eines Mitglieds im Betriebsrat ist unzulässig (§ 15 Abs. 1 KSchG). Die außerordentliche Kündigung (also die Kündigung wegen eines besonders schwerwiegenden Grundes) ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Betriebsrats (oder der Zustimmungsersetzung durch das Arbeitsgericht) möglich (§ 103 BetrVG).
Beachten Sie dabei:
Initiatoren, Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlbewerber genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Werden diese in den Betriebsrat gewählt, setzt sich ihr Kündigungsschutz nahtlos für die Dauer ihrer Amtszeit und ein Jahr danach fort. Hierüber sollten diejenigen Arbeitnehmer informiert werden, die – in welche Weise auch immer – an einer Betriebsratswahl mitwirken möchten. Die Angst, wegen eines Engagements für die Interessenvertretung im Betrieb gekündigt zu werden, ist insoweit unberechtigt.
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