Ab einer Anzahl von neun Betriebsratsmitgliedern besteht die gesetzliche Verpflichtung, für die laufenden Geschäfte einen Betriebsausschuss zu gründen. Dieser setzt sich aus dem Betriebsratsvorsitzenden, dessen Stellvertreter und – je nach Größe des Betriebsrats – aus 3 bis 9 weiteren Ausschussmitgliedern zusammen. Letztere werden vom Betriebsrat in geheimer Wahl gewählt, und zwar nach den "Grundsätzen der Verhältniswahl" (§ 27 Abs. 1 BetrVG).
Grösse des Betriebsratsgremiums
Doch ab wann besteht ein Betriebsrat aus neuen Mitgliedern? Nach Paragraph 9 des Betriebsverfassungsgesetzes werden in Betrieben mit 201 bis 400 Arbeitnehmern neun Betriebsratsmitglieder gewählt. Wie viele Mitglieder ein Betriebsrat hat, richtet sich also nach der Anzahl der Arbeitnehmer in einem Unternehmen (§ 9 BetrVG).
Aufgaben des Betriebsausschuss
Der Betriebsausschuss hat laut Gesetz folgende Aufgaben (§ 27 Abs. 2 S. 1 und 2 BetrVG).:
- Er führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats.
- Er kann zusätzliche Aufgaben (keine Betriebsvereinbarungen!) durch den Betriebsrat übertragen bekommen, und zwar
• entweder nur zur Vorbereitung der Angelegenheit,
• oder sogar zur selbständigen Erledigung.
Was versteht man eigentlich unter laufenden Geschäften? Das Gesetz sagt darüber nichts aus. Im Allgemeinen wird darunter zum Beispiel die Vorbereitung der Betriebsratssitzungen oder das Entgegennehmen von Anliegen der Arbeitnehmer verstanden. Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte, wie in Paragraph 87 des Betriebsverfassungsgesetzes beschrieben, fallen auf jeden Fall nicht darunter.
Merke: Nichtsdestotrotz können dem Betriebsausschuss neben den laufenden auch andere Aufgaben übertragen werden, sogar die Ausübung von Mitbestimmungsrechten. Dies muss allerdings mit der absoluten Mehrheit beschlossen werden und schriftlich erfolgen.
Merke: Wenn ein Betriebsrat weniger als neun Mitglieder hat, dürfen die laufenden Geschäfte dem Vorsitzenden oder einem anderen Betriebsratsmitglied übertragen werden (§ 27 Abs. 3 BetrVG).