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News BR gründen Kandidatensuche, Vorschlagslisten und Stützunterschriften

Kandidatensuche, Vorschlagslisten und Stützunterschriften

Wahldurchführung

Damit es bei der Betriebsratswahl nicht an Mitgliedern für den neuen Betriebsrat fehlt, können alle Beteiligten etwas tun: Der noch amtierende alte Betriebsrat, der Wahlvorstand und auch alle übrigen Mitarbeiter. Die letztliche Entscheidung, für den Betriebsrat zu kandidieren, trifft aber jeder Arbeitnehmer individuell und freiwillig.

Stand:  15.11.2012
© auremar - Fotolia.com

Kandidatensuche für die Betriebsratswahl

Der alte Betriebsrat gibt durch seine Arbeit ein Beispiel ab, das wesentlich dazu beiträgt, ob sich weitere Mitarbeiter eine ehrenamtliche Tätigkeit in diesem Gremium vorstellen können oder nicht. Auch eine gezielte Kampagnen-Arbeit zur Nachwuchsförderung ist im letzten Amtsjahr eine gute Idee.

Der Wahlvorstand muss bei seiner Werbung für die Betriebsratsarbeit etwas vorsichtiger sein. Er ist strikt zur Neutralität verpflichtet und sollte nichts tun, was als Bevorzugung einzelner Gruppen ausgelegt werden könnte. Was aber immer möglich ist, ist der allgemeine Aufruf, sich im Rahmen der Betriebsratswahl zu engagieren – egal, ob „nur" durch die eigene Stimmabgabe (Wahlbeteiligung), oder auch durch eine eigene Kandidatur.

Interessierte Mitarbeiter können entweder für sich alleine sprechen und kandidieren, oder aber sich mit anderen Kollegen zusammenschließen, die ähnliche Ziele verfolgen. Auch hier kann man schon mit einfachen Mitteln Wahlwerbung bei den Kollegen machen, um später deren Stimmen zu bekommen.

In keinem Fall „bestimmt" irgendjemand darüber, wer sich zur Wahl bewerben darf und wer nicht. Weder der Arbeitgeber, noch der alte Betriebsrat oder der Wahlvorstand können die Kandidatur eines Arbeitnehmers verhindern, solange dieser nur alle Formvorschriften bei seiner Bewerbung beachtet.

Vorschlagslisten

Wenn erst einmal klar ist, wer überhaupt kandidieren möchte, dann gibt es noch einige formelle Dinge zu berücksichtigen. Die Kandidaten müssen als Wahlvorschlag beim Wahlvorstand eingereicht werden. Man kann alleine als Einzelkandidat antreten. Oder man kann sich mit Gleichgesinnten zu einer Liste zusammenschließen. Ob also nur ein einziger Name oder mehrere Namen auf dem Zettel stehen ist egal: Solange ein einheitliches Dokument eingereicht wird, liegt auch nur ein einheitlicher Wahlvorschlag vor (besteht ein Dokument aus mehreren Blättern, sollten diese zusammen getackert werden). Dies spielt eine Rolle, denn gewissen Formanforderungen (z.B. die „Stützunterschriften", siehe unten) sind nur pro Wahlvorschlag gefordert, und nicht pro einzelnem Kandidat.

Die Wahlvorschläge müssen bestimmte Pflicht-Angaben enthalten. Damit hier nichts falsch gemacht wird, kann der Wahlvorstand Vordrucke bereitstellen, die dann von interessierten Mitarbeitern nur noch ausgefüllt werden müssen. Das erleichtert dem Wahlvorstand auch die Arbeit, denn jeder eingereichte Wahlvorschlag muss umgehend auf seine Gültigkeit geprüft und der Eingang bestätigt werden.

Stützunterschriften

Eine besonders wichtige Formanforderung an Wahlvorschläge sind die „Stützunterschriften": Damit nicht unnötig viele Namen auf dem späteren Stimmzettel stehen, und die Stimmabgabe dadurch erschwert wird, sollen von vorneherein diejenigen Kandidaten aussortiert werden, die ohne jede Aussicht auf Erfolg sind. Anders gesagt: Es werden nur diejenigen Vorschläge zur Betriebsratswahl zugelassen, die durch eine gewisse Anzahl von Anhängern auch eine gewisse Erfolgs-Chance vorweisen können. Also muss jeder, der einen Vorschlag einreichen möchte, zuvor bei den Kollegen zum Unterschriften-Sammeln gehen. Dabei gilt: Jeder Arbeitnehmer darf mit seiner Unterschrift nur einen einzigen Vorschlag unterstützen. Wer seine Unterschrift abgegeben hat, darf sich allerdings auch später noch umentscheiden. Im Zweifel muss der Wahlvorstand klären, welche von mehreren Unterschriften gültig ist (§ 6 Abs. 5 WO). Kandidaten dürfen sich übrigens auch selbst mit ihrer eigenen Unterschrift unterstützen.

Die nötige Anzahl an Stützunterschriften ergibt sich aus § 14 Abs. 4 BetrVG, bzw. aus dieser Übersicht:

ANZAHL DER WAHLBERECHTIGTENMINDESTANZAHL DER STÜTZUNTERSCHRIFTEN

bis 202 Wahlberechtigte

bis 603 Wahlberechtigte

bis 10005% der Wahlberechtigten (immer aufrunden!)

mehr50 Wahlberechtigte

Die konkret nötige Anzahl muss der Wahlvorstand im Wahlausschreiben berechnen und bekannt geben.

Wichtig: Jeder Arbeitnehmer muss genau sehen können, wozu er seine Unterstützung gibt. Daher muss die Kandidatenliste vollständig und abgeschlossen sein, bevor man mit dem Sammeln von Stützunterschriften beginnt. Wird an der Kandidatenzusammensetzung noch etwas verändert, nachdem bereits erste Stützunterschriften geleistet worden sind, so wird dadurch der Wahlvorschlag insgesamt ungültig.

 

Für den gesamten Wahlvorschlag (Kandidaten zusammenstellen, Stützunterschriften sammeln) haben die Arbeitnehmer nur einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung („Einreichungsfrist"), über den der Wahlvorstand im Wahlausschreiben informiert.

Die gültigen Wahlvorschläge hat der Wahlvorstand einige Zeit vor dem eigentlichen Wahltag öffentlich bekannt zu machen. So können sich die Arbeitnehmer frühzeitig einen Überblick über die Kandidaten verschaffen und sich bis zum Wahltag eine Meinung für die eigene Stimmabgabe bilden.

Hinweis: Viele interessante Fragen rund um die Einreichung von Kandidaten-Vorschlägen und noch mehr praktische Tipps finden Sie in der Rubrik Häufig gestellte Fragen".

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