In dem Moment, in dem der Arbeitnehmer öffentlich macht, dass er Betriebsrat werden möchte, wird der Arbeitgeber auf ihn aufmerksam. Es wird immer Arbeitgeber geben, die mit der Gründung eines Betriebsrats im Allgemeinen und mit seinen zukünftigen Mitgliedern im Speziellen auf Kriegsfuß stehen. Damit man sich von Anfang an ohne Angst vor Repressalien im Rahmen einer Betriebsratswahl engagieren kann, hat der Gesetzgeber den Kündigungs-Schutz auf den Zeitraum vor der Amtszeit ausgeweitet.
Wer ist alles geschützt, bevor das Wahlergebnis bekannt gegeben wird?
Geschützte Personen vor Beginn der Amtszeit des neuen Betriebsrats:
- Arbeitnehmer, wenn sie eine öffentlich beglaubigte Erklärung abgegeben haben, dass sie einen Betriebsrat gründen möchten (kostenpflichtig bei einem Notar), und auch entsprechende Vorbereitungshandlungen dafür unternommen haben. Diese Wahl-Initiatoren haben einen maximal dreimonatigen Kündigungsschutz vor ordentlichen personen- und verhaltensbedingten Kündigungen. (§ 15 Abs. 3b KSchG)
- Arbeitnehmer, die durch eine Einladung zur Betriebs- oder Wahlversammlung (maximal 6 Einladende), oder durch einen Antrag beim Arbeitsgericht (maximal 3 Antragstelle) die Initiative zu einer Betriebsratswahl starten (§ 15 Abs. 3a S.1 KSchG)
- Mitglieder des Wahlvorstandes vom Zeitpunkt ihrer Bestellung bis 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 15 Abs. 3 KSchG)
- Wahlbewerber ab dem Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlages bis 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 15 Abs. 3 KSchG)
Voraussetzung für den Kündigungsschutz eines Bewerbers ist, dass ein gültiger Wahlvorschlag gemacht wurde. Damit eine Kandidatur wirksam ist, benötigt der Kandidat vor allem die Unterstützung seiner Kollegen in Form von so genannten Stützunterschriften auf dem Wahlvorschlag. Das Gesetz gibt eine Mindestzahl an Unterschriften vor (§ 14 Abs. 4 BetrVG).
Nach der Wahlperiode haben Betriebsräte und deren Ersatzmitglieder folgenden Kündigungsschutz:
Kündigungsschutz während der Amtszeit:
- Mitglieder des Betriebsrates (§ 15 Abs. 1 KSchG)
- Ersatzmitglieder (§ 25 BetrVG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 KSchG)
Kündigungsschutz nach der Amtszeit:
- Mitglieder des Betriebsrats ein Jahr ab dem Ende der Amtszeit (§ 15 Abs. 1 S. 2 KSchG)
- Ersatzmitglieder ein Jahr ab dem Ende der Vertretungszeit (§ 25 BetrVG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 S. 2 KSchG)