Wenn es schon einen Betriebsrat oder einen Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat gibt, dann muss eines dieser Gremien den Wahlvorstand einsetzen. Ansonsten müssen drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft zur Betriebsversammlung einladen. Auf dieser wird dann der aus drei Personen bestehende Wahlvorstand gewählt, der im besten Fall aus Frauen und Männern bestehen sollte. Der Arbeitgeber hat diese Betriebsversammlung nicht nur zu dulden, er muss sie sogar unterstützen, zumindest finanziell, indem er die notwendigen Kosten übernimmt. Darunter fällt zum Beispiel das Porto für die Einladungen.
Wichtige Punkte zur Wahl des Wahlvorstandes
- Der Arbeitgeber muss die Betriebsversammlung dulden und die notwenigen Kosten übernehmen
- Drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft laden zur Betriebsversammlung ein.
- Ein Wahlvorstand besteht in der Regel aus drei Arbeitnehmern, nach Möglichkeit aus Frauen und Männern
- Kommt auf der Betriebsversammlung kein Wahlvorstand zusammen, können drei Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft beim Arbeitsgericht beantragen, dass dieses einen Wahlvorstand einsetzt.