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Im Betriebsrat ist Teamwork gefragt: Bei der Betriebsratssitzung werden alle wichtigen Beschlüsse per Abstimmung gefasst. Wie genau die Abläufe und Vorgaben dazu sind und auf welche Stolperfallen Sie achten müssen, erfahren Sie hier.
© Dominik Parzinger - ifb
Der Betriebsrat kann nur als Gremium handeln und trifft seine Entscheidungen im Wege der Abstimmung per Beschluss. Die Betriebsratssitzung ist deshalb eines der wichtigsten Instrumente des Betriebsrats zur Erledigung seiner gesetzlichen Aufgaben.
Betriebsratssitzungen finden in der Regel während der Arbeitszeit statt (§ 30 Satz 1 BetrVG). Sie sind nicht öffentlich. Die Einladung zur Sitzung hat rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen, d.h. die Mitglieder müssen genügend Zeit haben, sich auf die Sitzung vorzubereiten und über die einzelnen Beratungsgegenstände zu informieren (§ 29 Abs. 2 BetrVG). Daher darf die Ladung auch nicht zu knapp vor der Sitzung erfolgen. In vielen Fällen wird eine Vorlaufzeit zwischen 3 Tagen und einer Woche angemessen sein.
Ist ein Mitglied verhindert und kann deshalb an der Sitzung nicht teilnehmen, hat es dies unter Angabe der Gründe dem Betriebsratsvorsitzenden unverzüglich mitzuteilen. Für das verhinderte Mitglied ist das Ersatzmitglied einzuladen. Es gibt zwei Sorten von „Verhinderung“. Bei der tatsächlichen Verhinderung, „kann“ das Mitglied nicht kommen, z.B. weil es krank, im Urlaub oder auf Dienstreise ist. Bei der rechtlichen Verhinderung, könnte das Mitglied theoretisch kommen, es „darf“ aber nicht.
„Anerkannte“ Verhinderungsgründe sind beispielsweise:
Achtung: Bei Beschlüssen über organisatorische Angelegenheiten des Betriebsrats (Abwahl des Betriebsratsvorsitzenden, Teilnahme an Schulungsveranstaltung) sind die „betroffenen“ Betriebsratsmitglieder nicht im Sinne von § 25 BetrVG „verhindert“, sondern können an der Beschlussfassung teilnehmen.
Der Arbeitgeber hat kein allgemeines Recht, an Betriebsratssitzungen teilzunehmen. Das ist anders, wenn diese auf sein Verlangen anberaumt oder wenn er vom Betriebsrat eingeladen worden ist (§ 29 Abs. 4 BetrVG). Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats kann ein Beauftragter der im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen (§ 31 BetrVG). Ohne besondere Voraussetzungen können stets die Vertrauensperson der Schwerbehinderten und ein Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung teilnehmen (§§ 32, 67 BetrVG). Werden in der Betriebsratssitzung Angelegenheiten behandelt, die besonders jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende betreffen, so ist die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung berechtigt, an diesen Sitzungen teilzunehmen.
Um die ordnungsgemäße Vorbereitung der Betriebsratsmitglieder auf die Sitzung sicherzustellen, ist es erforderlich, dass die Tagesordnung die zu behandelnden Themen konkret benennt. Deshalb sollten z.B. unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" nur solche Themen behandelt werden, die keine Vorbereitung von Seiten aller Mitglieder erfordern (z.B. allgemeine Informationen, Berichte aus den Ausschüssen usw.).
Der Betriebsrat trifft seine Entscheidungen im Wege der Abstimmung per Beschluss. Die Willensbildung des Betriebsrats durch Beschluss ist Voraussetzung für sein Handeln und seine Erklärungen. Das Wichtigste einer Betriebsratssitzung ist somit die Beschlussfassung. Dabei muss alles absolut korrekt ablaufen.
Damit tatsächlich ein gemeinsam gefasster Beschluss vorliegt, und nicht nur ein paar Wenige die Entscheidung an sich ziehen, verlangt das Gesetz, dass mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Abstimmung teilnehmen muss (§ 33 Abs. 2 BetrVG). Die Beschlussfähigkeit des Betriebsratsgremiums muss vor jeder Abstimmung festgestellt werden.
Beschlüsse des Betriebsrats werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Ein Beschluss kommt nur zustande, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder mit "Ja" stimmt. Enthaltungen zählen wie Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt (§ 33 Abs. 1 BetrVG). Hier ist daher besonders auf die klare Formulierung des Antrags Wert zu legen (wird er positiv oder negativ formuliert?)
Achtung: Beschlüsse können nur im Betriebsrat gefasst werden. Eine Beschlussfassung im Umlauf- oder Rundsprechverfahren per Telefon ist nicht zulässig.
Für die Protokollführung der Betriebsratssitzung ist in § 34 Abs. 1 BetrVG zwingend vorgeschrieben:
Zu Beginn jeder Sitzung muss eine Anwesenheitsliste erstellt werden, in die jeder Anwesende seine Anwesenheit durch seine persönliche Unterschrift bestätigt. Die Anwesenheitsliste ist ein fester Bestandteil des Sitzungsprotokolls und zwingend erforderlich.
Einladung
Beschlussfassung
*Alle §§ ohne Gesetzesbezeichnung sind aus dem BetrVG
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