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Dass Geld alleine nicht immer zählt, hat gerade der Automobilzulieferer Georg Fischer aus Mettmann erfahren. Das Unternehmen kündigte seinem freigestellten Betriebsratsvorsitzenden Halit Efetürk fristlos. Angeblich hatte er eigenmächtig einen unbezahlten zweitägigen Urlaub angetreten, obwohl die Urlaubsbewilligung vorher mehrfach ausdrücklich abgelehnt worden sei. Vor Gericht lehnte der Betriebsratsvorsitzende die Zahlung einer Abfindung von 150.000 € ab.
Redaktion
© AdobeStock | AndreyPopov
Bereits seit 15 Jahren ist Halit Efetürk bei der Gießerei beschäftigt, er ist freigestellter Betriebsratsvorsitzender. Dann der Rauswurf.
Die Arbeitgeberin wirft ihm laut Arbeitsgericht vor, er habe quasi „im Alleingang" immer wieder gegen das so genannte Koppelungsverbot verstoßen. Er nutze Beteiligungsrechte missbräuchlich aus, indem er z.B. die Zustimmung zu personellen Einzelmaßnahmen standardmäßig verweigere, um ein anderes Ziel zu erzwingen – nämlich die Wiedereinstellung früherer Mitarbeiter und die Übernahme von Auszubildenden. Auch sonst blockiere er nahezu jede Maßnahme der Arbeitgeberin. Damit verstoße er massiv gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit.
Die Arbeitgeberin, die ca. 1.050 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt, beantragte beim Arbeitsgericht Düsseldorf die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung ihres Betriebsratsvorsitzenden. Hilfsweise verlangte sie, den Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat auszuschließen.
Anfang Dezember trafen sich die Parteien zur Güteverhandlung vor Gericht. Doch eine gütliche Einigung war nicht in Sicht. Wie die Rheinische Post berichtet, regte der Richter einen Vergleich an: Gegen eine Abfindung von 150.000 Euro solle der Betriebsratsvorsitzende das Unternehmen verlassen. Halit Efetürk lehnte ohne weiteres ab.
Das Gericht wird die Frage klären müssen, ob der Betriebsratsvorsitzende unerlaubt, so Georg Fischer, der Arbeit ferngeblieben ist und ob die fristlose Kündigung rechtmäßig war. Verneint das Gericht diese Frage, geht es noch um den hilfsweise gestellten Antrag des Arbeitgebers: den Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat auszuschließen (siehe Kasten).
Am 10. März geht es mit dem Termin zur Kammerverhandlung vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf weiter.
Ein Betriebsratsmitglied kann durch das Arbeitsgericht seines Amtes enthoben werden, so sieht es § 23 Abs. 1 BetrVG vor – aber nur dann, wenn eine grobe Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten vorliegt. Den Antrag auf Ausschluss können ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Betriebsrat stellen.
Gerichte haben eine grobe Verletzung von Amtspflichten beispielsweise in folgenden Fällen angenommen:
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