Was ist ein Wahlvorstand
Der Wahlvorstand ist dasjenige Team, das sich um die Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl kümmert. Die Aufgaben reichen von der Organisation des Ablaufs bis zur Klärung juristischer Zweifelsfälle. Aufgabe des Wahlvorstands ist es, die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen (§ 18 Abs. 1 BetrVG).
Der Wahlvorstand besteht in der Regel aus 3 wahlberechtigten Arbeitnehmern. In besonderen Fällen ist sogar eine größere Anzahl denkbar. Außerdem können Ersatzmitglieder bestimmt werden, die einspringen, sobald ein Mitglied des Wahlvorstands verhindert ist. Und bei einzelnen Verfahrensschritten kann sich der Wahlvorstand zusätzlich noch durch sogenannte Wahlhelfer unterstützen lassen.
Bei seinen Aufgaben hat der Wahlvorstand viele Sonderregelungen zu beachten. Dazu ist eine eigene Rechtsverordnung – die Wahlordnung, kurz: WahlO – erlassen worden. Getrennt nach den jeweiligen Verfahrensarten sind dort die einzelnen Schritte der Durchführung einer Betriebsratswahl aufgeführt.
Der Wahlvorstand trifft seine Entscheidungen in Form von Beschlüssen; diese kommen zustande, indem nach Beratung im Gremium abgestimmt wird; ein Beschluss wird durch einfache Stimmenmehrheit gefasst.
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift abzufassen, die zumindest den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthält. So wird die Arbeit des Wahlvorstands dokumentiert und transparent gemacht.
Welches ist das passende Wahlverfahren?
Falls es für die Durchführung der Betriebsratswahl erforderlich ist (vor allem in größeren Betrieben), kann im normalen Wahlverfahren – aber nicht im vereinfachten Wahlverfahren – die Anzahl der Mitglieder im Wahlvorstand erhöht werden; dabei ist zu beachten, dass die Anzahl der Wahlvorstände immer ungerade zu sein hat.
Beispiele aus der Praxis
1. Wir haben bereits einen Betriebsrat und führen die Wahl im normalen Wahlverfahren durch
Spätestens 10 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit hat der bisherige Betriebsrat den Wahlvorstand auf einer Betriebsratssitzung durch Beschluss zu bestellen.
Tipp: Die reguläre Amtszeit des bisherigen Betriebsrats endet genau 4 Jahre nach Beginn seiner Amtszeit.
Beispiel: Begann die Amtszeit des bisherigen Betriebsrats am 11.05.2010, so endet sie mit Ablauf des 10.05.2014.
Hinweis: Besteht 8 Wochen vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Betriebsrats noch kein Wahlvorstand, so
- hat der Gesamtbetriebsrat (oder falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat) den Wahlvorstand auf einer Gesamtbetriebsratssitzung (oder Konzernbetriebsratssitzung) durch Beschluss zu bestellen
oder - kann der Wahlvorstand auf Antrag vom Arbeitsgericht bestellt werden. Der Antrag kann von (mindestens) drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft gestellt werden.
Interessante §§ im Betriebsverfassungsgesetz:
§ 16 Bestellung des Wahlvorstands
2. Wir haben bereits einen Betriebsrat und führen die Wahl im vereinfachten Wahlverfahren durch
Spätestens 4 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit hat der bisherige Betriebsrat den Wahlvorstand auf einer Betriebsratssitzung durch Beschluss zu bestellen.
Tipp: Die reguläre Amtszeit des bisherigen Betriebsrats endet genau 4 Jahre nach Beginn seiner Amtszeit.
Beispiel: Begann die Amtszeit des bisherigen Betriebsrats am 11.05.2010, so endet sie mit Ablauf des 10.05.2014.
Hinweis: Besteht 3 Wochen vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Betriebsrats noch kein Wahlvorstand, so
- hat der Gesamtbetriebsrat (oder falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat) den Wahlvorstand auf einer Gesamtbetriebsratssitzung (oder Konzernbetriebsratssitzung) durch Beschluss zu bestellen
oder - kann der Wahlvorstand auf Antrag vom Arbeitsgericht bestellt werden. Der Antrag kann von (mindestens) drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft gestellt werden.
Interessante §§ im Betriebsverfassungsgesetz:
§ 17a Nr. 1 und 2 Bestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Verfahren
3. Wir haben noch keinen Betriebsrat und führen die Wahl im normalen Wahlverfahren durch
Ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat besteht:
Der Gesamtbetriebsrat (oder falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat) kann auf einer Gesamtbetriebsratssitzung (oder Konzernbetriebsratssitzung) jederzeit durch Beschluss einen Wahlvorstand bestellen.
Es besteht kein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat:
Wenn bei Ihnen im Unternehmen oder Konzern weder ein Gesamt- noch ein Konzernbetriebsrat besteht, so kann der Wahlvorstand jederzeit auf einer Betriebsversammlung gewählt werden. Zu dieser Versammlung können (mindestens) 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen.
Interessante §§ im Betriebsverfassungsgesetz:
§ 17 Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat
4. Wir haben noch keinen Betriebsrat und führen die Wahl im vereinfachten Wahlverfahren durch
Ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat besteht:
Der Gesamtbetriebsrat (oder falls ein solcher nicht besteht) der Konzernbetriebsrat kann auf einer Gesamtbetriebsratssitzung (oder Konzernbetriebsratssitzung) jederzeit durch Beschluss den Wahlvorstand bestellen. In diesem Fall erfolgt die Wahl des Betriebsrats im sog. vereinfachten einstufigen Wahlverfahren; man nennt dieses Verfahren deshalb einstufig, weil der Betriebsrat auf einer Wahlversammlung gewählt wird.
Es besteht kein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat:
Wenn bei Ihnen im Unternehmen oder Konzern weder ein Gesamt- noch ein Konzernbetriebsrat besteht, so kann der Wahlvorstand jederzeit auf einer sog. Wahlversammlung gewählt werden. Zu dieser Wahlversammlung können (mindestens) 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen. In diesem Fall erfolgt die Wahl des Betriebsrats im sog. vereinfachten zweistufigen Wahlverfahren; man nennt dieses Verfahren deshalb zweistufig, weil auf einer ersten Wahlversammlung der Wahlvorstand und auf einer zweiten Wahlversammlung der Betriebsrat gewählt wird.