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News Betriebsratswahl Das aktive Wahlrecht in der Betriebsratswahl

Das aktive Wahlrecht in der Betriebsratswahl

Betriebsratswahl: Wer darf wählen?

Wer das aktive Wahlrecht besitzt, der darf bei der Betriebsratswahl seine Stimme abgeben und damit das Wahlergebnis mitbestimmen. Allerdings darf nicht jeder, der im Betrieb arbeitet, automatisch an der Wahl des neuen Betriebsrats teilnehmen. Mehr zur BR-Wahl erfahren Sie hier.

Stand:  16.2.2017
Lesezeit:  03:00 min
Das aktive Wahlrecht in der Betriebsratswahl | © Eva Kahlmann | fotolia

Wer darf wählen? Über die Wahlberechtigung der Arbeitnehmer - und welche Ausnahmen Sie kennen müssen.

Im Frühjahr 2018 ist es soweit: In ganz Deutschland werden neue Betriebsräte gewählt. Dabei geben die Arbeitnehmer Ihre Stimme für die Kandidaten oder Liste Ihrer Wahl ab – doch wer genau darf eigentlich wählen? Das aktive Wahlrecht, also die Regelung, wer im Sinne des Gesetzes als wahlberechtigter Arbeitnehmer zählt, ergibt sich aus § 7 Satz 1 BetrVG. Dort stehen drei Voraussetzungen, und nur wer alle drei erfüllt, darf bei der Betriebsratswahl seine Stimme abgeben.

In § 8 BetrVG ist hingegen das passive Wahlrecht geregelt: Dies bestimmt, welche Arbeitnehmer sich zur Wahl aufstellen lassen dürfen und welche nicht. Denn oft ist es gar nicht so einfach, eine klare Linie zwischen Arbeitnehmern und Führungskräften zu ziehen!

Wer ist Arbeitnehmer?

Für das aktive und das passive Wahlrecht der Betriebsratswahl gelten also nicht die selben Voraussetzungen. Wahlberechtigt, also mit dem aktiven Wahlrecht ausgestattet sind laut § 7 Satz 1 BetrVG alle diejenigen, die ...

  • Arbeitnehmer sind,

  • dem Betrieb angehören und

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Dabei ist es nicht wichtig, ob ein Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit beschäftigt ist: Seine Stimme zählt! Zu den „Arbeitnehmern" zählen aber auch einige Personengruppen, an die man unter Umständen nicht sofort denkt. Das sind z.B. Beamte, Soldaten oder Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die durch Abordnung, Überlassung oder Zuweisung in den Betrieb eines privatrechtlich organisierten Unternehmens eingegliedert sind. Außerdem gehören zu den Arbeitnehmern z.B. auch:

  • Azubis (wenn sie mindestens 18 Jahre alt sind)

  • In Heimarbeit Beschäftigte, sofern sie hauptsächlich für den Betrieb tätig sind

  • ABM-Kräfte

  • Teilzeitmitarbeiter

  • sog. Minijobber

  • befristet eingestellte Arbeitnehmer (wenn sie am Wahltag noch beschäftigt sind)

  • Aushilfskräfte und nebenberuflich Tätige

  • Arbeitnehmer, die auf Grund Krankheit oder Urlaub zur Zeit der Wahl nicht arbeiten

  • Arbeitnehmer im Mutterschutz bzw. in der Erziehungszeit

  • Arbeitnehmer mit flexibler Arbeitszeit, auch Abrufarbeit

  • Außendienstmitarbeiter und Telearbeitnehmer

  • Arbeitnehmer in befristeter Erwerbsunfähigkeitsrente

  • Mitarbeiter in Altersteilzeit während der aktiven Phase

  • Volontäre und Werkstudenten

  • Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden

Lange war die Frage umstritten, ob Beschäftigte in sogenannten Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes wahlberechtigt sind. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage bejaht und im Jahre 2004 (7 ABR 6/04) entschieden, dass auch ABM-Beschäftigte Arbeitnehmer sind und demgemäß ein aktives Wahlrecht besitzen.

Nicht wahlberechtigt sind dagegen

  • der Arbeitgeber: Geschäftsführer und Vorstände

  • leitende Angestellte

  • echte Selbständige

  • 1-Euro-Jobber

  • Arbeitnehmer unter 18 Jahren

  • Mitarbeiter in Altersteilzeit während der passiven Phase (Freistellungsphase)

Leitende Angestellte sind solche, die im Betrieb gewisse Leitungsfunktionen (z.B. Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern, Stellung als Prokurist) wahrnehmen. Durch diese Funktion stehen sie eher dem Arbeitgeber nahe als den „normalen“ Arbeitnehmern. 

Wer ist Betriebsangehöriger?

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des konkreten Betriebs, nicht aber alle Arbeitnehmer aus allen Betrieben des Unternehmens oder gar des Konzerns. Es heißt ja schließlich Betriebsratswahl. Unselbstständige Betriebsteile wählen den Betriebsrat im Hauptbetrieb mit. Selbstständige Betriebsteile haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen eigenen Betriebsrat zu wählen. Die richtige Zuordnung, welche Betriebseinheiten zusammengefasst werden dürfen und welche jeweils eigene Betriebsräte wählen müssen, ist nicht immer ganz einfach. Näheres hierzu erfahren Sie auf unseren Seminaren zur Betriebsratswahl.

Wer ist volljährig?

Um wahlberechtigt zu sein, muss der Arbeitnehmer das 18. Lebensjahr vollendet haben. Maßgebender Zeitpunkt dafür ist nicht der offizielle Beginn des Wahlverfahrens, sondern der Tag der eigentlichen Betriebsratswahl, d.h. der Tag der Stimmabgabe. Bei Betriebsratswahlen in größeren Betrieben, die sich über mehrere Tage hinweg erstrecken, ist der letzte Wahltag entscheidend.

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